{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-07_5_StR_641_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"5 StR 641/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 641/93\n\nURTEIL\nvom 7. Dezember 1993\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nManfred Ernst Pe ME aus De,\ngeboren am @. EEmB 1940 in Dr En.\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Me WEHEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n?fZ\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1993\n\nwird verworfen.\nDem Beschuldigten im Revisionsverfahren erwachsene notwendige Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Läst.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag\nauf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit\nder Sachrüge angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Am 21. Juli 1992 setzte der Beschuldigte einen Müllcontainer in Brand. Am 19. August 1992 legte er kurz\nnacheinander zwei Brände im Köpenicker Wald. Das Landgericht würdigt dies als jeweils mit natürlichem Vorsatz begangene Straftaten der Sachbeschädigung (5 303\nStGB) und der Brandstiftung (s 308 StGB) in zwei Fällen. Der Beschuldigte handelte bei Begehung der Taten\nohne Unrechtseinsicht; aufgrund einer krankhaften see-\n\nlischen Störung - entweder einer exogenen Psychose als\n\nFolge jahrelangen Alkoholmißbrauchs oder einer endogenen Psychose in Form der \"Altersschizophrenie\" - war\n\nseine Unrechtseinsichtsfähigkeit mindestens erheblich\nvermindert, möglicherweise ausgeschlossen (5 20 StGB).\n\nUngeachtet einer Wertung beider Brandstiftungen als erhebliche Straftaten verneinte das Landgericht eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des S 63 StGB.\n\n2. Diese vom Tatrichter in Übereinstimmung mit dem\npsychiatrischen Sachverständigen vorgenommene würdigung\nhält sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat seine Prognoseentscheidung auf\neine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten gestützt und sich für seine Einschätzung, eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für\nkünftige erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten bestehe nicht, maßgeblich davon leiten lassen, daß\nder Beschuldigte ungeachtet psychischer Erkrankung\n\"spätestens seit Mitte der 80er Jahre ... bis zum Jahre 1992 nicht straffällig wurde\" und daß er während der\netwa sechsmonatigen einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine \"überraschende\"\npsychische Stabilisierung erfahren habe (UA S. 19).\n\nDie Maßstäbe des Landgerichts für seine Prognoseentscheidung sind rechtsfehlerfrei. Sie stehen ebenso im\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nwie die maßgebliche Berücksichtigung der langen Krankheitsgeschichte des Beschuldigten (vgl. BGHR StGB S 63\nGefährlichkeit 5, 11; BGH NStZ 1986, 237; BGH bei Holtz\nMDR 1979, 280).\n\nDF\n\nb) Entgegen der Besorgnis der Staatsanwaltschaft hat\ndas Landgericht nicht etwa außer acht gelassen, daß bei\ndem Beschuldigten für den Fall, daß er an einer endogenen Psychose leidet, eine vom Sachverständigen als \"Altersschizophrenie\" bezeichnete Erkrankung vorliegt. Mit\nseiner Diagnose hat der Sachverständige die mögliche\nendogene Psychose von der häufigeren, bereits im Jugendalter ausbrechenden Erkrankung abgegrenzt (UA\n\nS. 16). Dessen ungeachtet besteht nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte bereits bei seinen mehrfachen stationären Behandlungen in\nder Nervenklinik zwischen 1983 und 1987 - den ersten\n\"biographischen Auffälligkeiten\", als er jeweils über\n40 Jahre alt war - an derselben psychischen Erkrankung\nlitt wie bei Begehung der Taten.\n\nc) Daß die in der Hauptverhandlung festgestellte, auch\nvom Sachverständigen als überraschend gewertete psychische Stabilisierung des Beschuldigten auf therapeutische Maßnahmen oder \"anfängliche Medikation\" während\nder einstweiligen Unterbringung zurückführbar ist, entspricht der Auffassung des Landgerichts. Die \"Krankheitsuneinsicht\" des Beschuldigten, die es selbst als\n\"Risikofaktor\" wertet, hat es nicht verkannt (UA\n\nSs. 19). Daher ist auszuschließen, daß das sachverständig beratene Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung den\nmit einer Entlassung des nicht krankheitseinsichtigen\nBeschuldigten aus stationärer psychiatrischer Behandlung wahrscheinlich verbundenen Wegfall weiterer Therapie, die einen möglichen Stabilisierungsfaktor bildet,\naußer acht gelassen haben könne. Das Landgericht konnte\nsich bei seiner Prognoseentscheidung darauf berufen,\ndaß der Beschuldigte auch nach seiner letzten, im Jah-\n\nre 1987 abgeschlossenen stationären psychiatrischen Be-\n\nIR:\n\nhandlung ungeachtet mangelnder Krankheitseinsicht und\neines weiteren bei ihm naheliegenden Risikofaktors, der\nMöglichkeit unkontrollierten Alkoholkonsums, Jahrelang\nunauffällig ohne Begehung rechtswidriger Taten gelebt\nhat. Bei dieser Ausgangslage läßt sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, daß\nsich das Landgericht von einer zu kurzfristigen Prognose (vgl. BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 6) hätte bestimmen lassen.\n\nDie \"Einmaligkeit rechtswidrigen Handelns im Som-\n\nmer 1992\" beruhte hier zwar nicht nachweislich auf einer Konfliktsituation des Beschuldigten oder auch nur\nauf einem sonst nachvollziehbaren Motiv, was die Verneinung einer Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63\nStGB weit sicherer begründet hätte (vgl. BGHR StGB S 63\nGefährlichkeit 3, 13, 15). Die Begehung einer allein\nkrankheits- und nicht konfliktbedingten oder auch nur\nnachvollziehbar motivierten erheblichen rechtswidrigen\nTat indiziert jedoch nicht etwa im Gegenschluß allein\nschon die begründete Erwartung weiterer erheblicher\nrechtswidriger Taten und die daraus folgende Gemeingefährlichkeit. Die hier zu beurteilenden Brandstiftungen\ngingen zudem - ungeachtet ihrer beträchtlichen Gefährlichkeit - nicht etwa mit so gravierender unmittelbarer\nGefährdung für höchste Rechtsgüter anderer einher, daß\nallein mit Rücksicht darauf das mit der Prognoseent-\n\nscheidung des Tatrichters verbundene Risiko, das dieser\nnicht verkannt hat, nicht hingenommen werden dürfte.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-641-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-641-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.257639+00:00"}}