{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-07_5_StR_171_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"5 StR 171/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 171/93\n(alt: 5 StR 209/89)\nURTEIL\nvom 7. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nKonrad Karl R Em „aus OD.\ngeboren am @. EB 1943 in TEE,\n\nwegen Betruges\n\nBLH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nHäger\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht ee EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Em\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nPa\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 28. Januar 1992 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ersteigerte\nder Angeklagte, der seit Anfang 1981 in finanziellen\nSchwierigkeiten war, weil seine Geschäfte als Grundstücksmakler schlecht gingen, auf Veranlassung einer\nihm Kredit gewährenden Bank drei im Rohbau fertiggestellte Häuser für insgesamt ca. 400.000 DM. Die Bank\nwollte dem Angeklagten mit diesem Geschäft einen Abbau\nseiner Schulden bei ihr ermöglichen. Weil ihm Eigenmit-\n\ntel fehlten, war der Angeklagte in der Folgezeit jedoch\nnicht in der Lage, die Häuser weiter auszubauen. Da es\nihm auch nicht gelang, sie im unausgebauten Zustand zu\nverkaufen, wandte er sich an den ihm seit längerem bekannten Immobilienmakler Beh. Beide kamen überein,\nzunächst zwei der drei Häuser formell an den mit Ba@-\nEB zusammenarbeitenden einkommens- und vermögenslosen\nDusan Koi, der von Bei bereits einige Häuser\nerworben hatte, und später ein weiteres an zo EEE\njeweils zu einem weit überhöhten Preis zu verkaufen,\nzur Finanzierung der Kaufpreise Kredite bei Bausparkassen zu beantragen und die Auszahlung der Kreditsummen\ndurch die Vorlage gefälschter Urkunden zu erreichen.\nDabei räumten sie den Banken in allen drei Fällen zwar\ndingliche Sicherheiten ein. Der Angeklagte wußte aber,\ndaß diese keinen angemessenen Gegenwert darstellen würden. Die Kaufpreise waren willkürlich überhöht festgesetzt worden. Die tatsächlichen Verkehrswerte der\nGrundstücke waren weitaus niedriger, was dem Angeklagten aufgrund vorangegangener Schätzungen - zu einer\nZeit als ein Preisverfall noch nicht eingesetzt hatte -\nauch bekannt war. Außerdem legten der Angeklagte und\nBe gefälschte Bestätigungen von Architekten über\nangeblich erbrachte Eigenleistungen und über angeblich\nvorgenommene Ausbauarbeiten vor, während es sich nach\nwie vor zum Teil um Rohbauprojekte handelte.\n\n1. Im November 1982 beantragte Beim im Benehmen mit\ndem Angeklagten für den \"Strohmann\" Kolb bei der\nVe -Bank für das Hausgrundstück BR, SHEB-\nstraße 8, ein Darlehen in Höhe von 260.000 DM. Dabei\ngab er wahrheitswidrig an, daß der Kreditnehmer ein monatliches Nettoeinkommen von 3.800 DM erziele, ein\nSparguthaben von 71.000 DM besitze und Eigenleistungen\n\nim Werte von 40.000 DM erbringen werde. Im notariellen\nKaufvertrag wurde für dieses Grundstück ein Kaufpreis\nvon 213.000 DM vereinbart. Zugunsten der WB -Bank\nwurde eine Grundschuld in Höhe von 260.000 DM bestellt\nund im Grundbuch eingetragen. Um die Auszahlung der\nDarlehensvaluta zu erreichen, legte Bei der Bausparkasse in der Folgezeit gefälschte Unterlagen vor.\nAuf deren Grundlage gelangte die Bank zu einem Beleihungswert von 316.000 DM, bewilligte das beantragte\nDarlehen und zahlte am 3. Januar 1983 213.200 DM auf\nein Treuhandkonto aus. Zur Auszahlung der restlichen\nDarlehenssumme kam es nicht mehr. Nachdem Koi,\nwie von Anfang an beabsichtigt, in der Folge seinen\nDarlehensverpflichtungen nicht nachgekommen war, stellte die Bank fest, daß auf dem Grundstück nach wie vor\nlediglich ein Rohbau stand. In dem daraufhin eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Objektes im Jahre 1984 auf 133.000 DM geschätzt. Der Zuschlag wurde am 13. März 1986 bei einem\nGebot von 75.000 DM erteilt. Die Bausparkasse mußte als\nFolge davon insgesamt 231.000 DM als Verlust abschreiben.\n\n2. Zur Finanzierung des Objekts c@MiliMstraße MB durch\nKon hatte BeiEb im Zusammenwirken mit dem Angeklagten und Kolb bei der We eis GE -\nbank ein Darlehen in Höhe von 240.000 DM beantragt.\nAuch in diesem Fall waren den Beleihungsunterlagen eine\ninhaltlich falsche Selbstauskunft des Ko und eine gefälschte Verdienstbescheinigung über 3.800 DM sowie eine unzutreffende Guthabenbestätigung über\n\n71.000 DM beigefügt. Im notariellen Kaufvertrag vom\n\n22. Dezember 1982 wurde ein Kaufpreis über 215.000 DM\nangegeben. Das Darlehen wurde mit Zusage vom 29. Dezem-\n\nBZ\n\nber 1982 bewilligt. Am 10. Januar 1983 wurde für die\ndarlehensgebende Bank eine Grundschuld in Höhe von\n240.000 DM bestellt. Um die Auszahlung des Darlehens zu\nerreichen, legte Ba@D im Einvernehmen mit dem Angeklagten auch hier gefälschte Unterlagen vor. Das Darlehen wurde daraufhin von März bis August 1983 ausgezahlt. Nachdem der Zeuge Ko auch hier seinen\nDarlehensverpflichtungen nicht nachgekommen war, stellte die Bank fest, daß auf diesem Grundstück nur ein\n\"yeredelter\" Rohbau stand. In dem im Juni 1985 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Objektes auf 156.000 DM festgesetzt. Der\nZuschlag wurde im Versteigerungstermin bei einem Gebot\nvon 109.500 DM erteilt. 230.000 DM mußte die Bank als\nVerlust abschreiben.\n\n3, Nachdem es dem Angeklagten trotz erheblicher Anstrengungen nicht gelungen war, sein im Dezember 1980\nerworbenes Grundstück in To zu veräußern, seine\nBank aber immer nachdrücklicher auf der Rückzahlung des\nKredits bestand, wandte er sich zur Lösung dieses Problems ebenfalls an Baib. Dieser brachte ihn mit dem\nVersicherungskaufmann ZEMEB zusammen, der diesmal\nals \"Strohmann-Käufer\" tätig werden sollte. Im November 1983 beantragte Bam für ME bei der\nBree LEEank/Öffentliche Bausparkasse (ÖBS) ein\nDarlehen in Höhe von 350.000 DM. Dabei erklärte er der\nWahrheit zuwider, daß der Kaufpreis 450.000 DM betrage\nund ze über Eigenmittel in Höhe von 100.000 DM\nverfüge sowie Einnahmen von jährlich 187.000 DM bei zu\nberücksichtigenden Kosten von 61.300 DM und Rückstellungen von 22.000 DM erziele. In Wahrheit besaß\nZe keinerlei Vermögen und verdiente 2.500 -\n3.000 DM brutto. Die Braiiiiis LEerank/ÖBS sagte dar-\n\naufhin ein Zwischendarlehen in Höhe von 350.000 DM zu.\nAm 24. Januar 1984 wurde der Kaufvertrag zwischen dem\nAngeklagten und ZB mit einem Kaufpreis von lediglich 350.000 DM beurkundet. Daneben wurde eine\nGrundschuld in Höhe von 350.000 DM zugunsten der Bra\nLEEBbank/ÖBS bestellt. Der notarielle Kaufvertrag\nwurde der Braee .@ilBbank/ÜÖBS niemals vorgelegt. Bei\nihrer Wertermittlung setzte sie aufgrund des ihr mitgeteilten Kaufpreises den Verkehrswert auf 450.000 DM\nfest und zahlte am 14. Februar 1984 349.300 DM aus. Die\nBram LEEEEbank/ÖBS erhielt von Baiiiiie lediglich\ndie Abschlußgebühr für die Bausparverträge. ZEN ,\nder nie ein Interesse an dem Erwerb des Grundstücks gehabt hatte, zahlte nichts auf die Darlehensverträge.\nNachdem bereits Rückstände in Höhe von 17.000 DM entstanden und Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben\nwaren, entschloß sich die Bra Leank/ÖBS, aus\nder Grundschuld vorzugehen. Bei der Vorbereitung dieser\nMaßnahme stellte sie erhebliche Mängel am Haus fest und\nkorrigierte den Verkehrswert des Objektes auf\n\n180.000 DM. Im Einverständnis mit der Bank erwarb der\nAngeklagte am 17. September 1985 das Hausgrundstück von\nZe Für 220.000 DM zurück, wobei ihm die Brei\nLEEBbank/ÖBS die dafür erforderlichen Mittel darlehensweise zur Verfügung stellte.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n2\n\n1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, Verfahrensrecht sei\nverletzt, weil Staatsanwalt WR an der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft während der ersten zehn Sitzungstage allein teilgenommen\nhabe, obwohl er in der vorangegangenen Hauptverhandlung\nin gleicher Sache vor einer anderen Strafkammer des\nLandgerichts Oldenburg als Zeuge vernommen worden sei.\n\nOb diese Rüge den Anforderungen von § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO genügt und damit zulässig erhoben ist,\nobleich die Revision den Inhalt der früheren Zeugenaussage des Staatsanwalts nicht darstellt, sondern nur auf\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 1988 und den Beschluß des Senats vom 3. Okto-\n\nber 1989 - 5 StR 209/89 - verweist, kann dahinstehen\n(vgl. dazu Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz\nMeyer, 1990, S. 171, 179 ££).\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\na) Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29,\n236 ist es zwar ständige Rechtsprechung, daß regelmäßig\n\"ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung\nals Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktion des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist,\nsondern daß diese Behinderung für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht\" (BGHSt 21, 85, 89 und BGHR\nStPO § 24 Staatsanwalt 3). Diese Grundsätze sind aber\nim vorliegenden Fall schon deshalb nicht heranzuziehen,\nweil Staatsanwalt MP nicht in der dem angefochtenen\nUrteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung, sondern in\neiner früheren Hauptverhandlung als Zeuge vernommen\n\nPZ Ze\n\nworden ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner\nEntscheidung BGHSt 21, 85, 89 darauf hingewiesen, daß\nein zu weit gehender Ausschluß des Staatsanwalts der\nständigen und sinnvollen Übung, im Interesse einer raschen und zweckgerichteten Verfahrensgestaltung tunlichst den mit den Ermittlungen befaßten Staatsanwalt\nauch mit den staatsanwaltlichen Geschäften in der\nHauptverhandlung zu betrauen, durchaus entgegengesetzt\nwäre, und hat das weitere Auftreten des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts zugelassen, wenn sich seine Vernehmung auf Wahrnehmungen bezogen hat, die nicht im unlösbaren Zusammenhang mit dem im übrigen zu erörternden\nSachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten\nBetrachtung und Würdigung sein können. Erst recht müssen diese Erwägungen Platz greifen, wenn der Staatsanwalt nur in einer früheren Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommen worden ist.\n\nb) Auch im übrigen ist kein Grund ersichtlich, der einer Mitwirkung von Staatsanwalt MB an der Hauptverhandlung entgegenstand. Die Vorschrift des § 22\n\nNr. 5 StPO wird in § 7 Abs. 1 des niedersächsischen\nAusführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom\n5. April 1963 (Nieders. GVBl. S. 225) nicht aufgegriffen.\n\nOb die Befangenheit eines Staatsanwalts dessen Mitwirkung im Verfahren überhaupt verbieten würde und inwiefern die Revision darauf gestützt werden könnte, kann\ndahinstehen (verneinend Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. vor § 22 Rdnr. 7 m. Nachw.). Anhaltspunkte\nfür eine Befangenheit liegen hier jedenfalls nicht vor.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht die in das Wissen\nzweier Rechtspfleger gestellte Tatsache, der Angeklagte\nhabe als Verkäufer bei vier namentlich genannten weiteren Grundstücksverkäufen zur Beschleunigung der Erledigung die aufgegebenen Gerichtskosten unabhängig von der\nvertraglich vereinbarten Kostentragungspflicht sofort\nin Gerichtskostenmarken gezahlt, als bedeutungslos angesehen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dabei handelt es\nsich - worauf das Landgericht in seinen ablehnenden\nEntscheidungen zutreffend hingewiesen hat - um andere\nSachverhalte als die, die in dem vorliegenden Verfahren\nzu prüfen waren. In diesem ging es darum, daß der Angeklagte nach dem Abschluß der Kaufverträge mit Kos\nund zZ den Notar anwies, Gerichtskosten und\nNotargebühren aus dem hinterlegten Kaufpreis zu zahlen,\nobwohl nach dem Kaufvertrag diese Kosten der Käufer zu\ntragen hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist angesichts der beruflichen Tätigkeit (Rechtspfleger) der\nbenannten Zeugen die \"Beweisbehauptung bei verständiger\nwürdigung\" nicht dahingehend zu verstehen, \"daß der Angeklagte Kosten im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen übernommen hat\", zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war: Es bleibt schon offen, ob der Angeklagte\nsich diese Beträge von den Zahlungspflichtigen erstatten ließ.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrages vom 15. Novem-\n\nber 1991 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\nwegen Offenkundigkeit zum Beweis dafür, daß \"etwa ab\n1983 ein rapider Wertverfall auf dem Immobilienmarkt\nfestzustellen war mit der Folge, daß Häuser später gar\nnicht mehr oder nur zu Preisen verkauft werden konnten,\ndie deutlich unter ihrem jeweiligen Sachwert lagen\",\n\nbeschwert den Angeklagten jedenfalls nicht: Das Landgericht geht davon aus, daß der Immobilienmarkt 1983\n\"horrend am Boden\" lag und in der Folgezeit die Preise\nweiter verfielen (UA S. 36).\n\nIII.\n\nAuch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer\nden Vermögensschaden im Ergebnis zutreffend festgestellt.\n\n1. Der Betrugsschaden selbst konnte nur in einem Vermögensnachteil bestehen, der unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführt worden war.\nMaßgeblich war daher die Vermögenslage der das Darlehen\njeweils gewährenden Bank nach Auszahlung des Darlehens\nan den jeweiligen Darlehensnehmer. Ob die Hingabe des\nDarlehens einen Vermögensschaden im Sinne von\n\nS 263 StGB bewirkt, hängt davon ab, ob nach und infolge\nder Darlehensgewährung das Gesamtvermögen des Darlehensgebers einen geringeren Wert hat als vorher. Entscheidend hierfür ist ein Wertvergleich zwischen dem\nGegenstand des Darlehens und dem Rückzahlungsanspruch\ndes Darlehensgläubigers. Es kommt darauf an, ob der\nRückzahlungsanspruch dem überlassenen Darlehensbetrag\ngleichwertig ist. An der Gleichwertigkeit fehlte es\nhier in allen drei Betrugsfällen, weil die gegen die\nDarlehensnehmer persönlich gerichteten Rückzahlungsansprüche wirtschaftlich wertlos waren, wie den Urteilsgründen unbedenklich entnommen werden kann.\n\n12 -\n\nAIS\n\nGleichwohl kann es nach gefestigter Rechtsprechung am\nMerkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise\nabdecken und es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne\nSchwierigkeiten wegen seiner Forderung zu befriedigen\n(vgl. BGH wistra 1992, 142 und BGH NJW 1986, 1183\nm.w.N.). Auch daran fehlte es hier in allen drei Fällen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt,\ndaß zum Zeitpunkt der Auszahlung die Darlehen durch die\nbestellten Grundschulden zwar nominell abgedeckt, diese\naber nicht voll werthaltig waren. Das Landgericht hat\nsich dabei eingehend mit den von den Banken eingeholten\noder den Banken vorgelegten Wertgutachten auseinandergesetzt und deren zum Teil auf falschen Angaben des Angeklagten beruhende Unrichtigkeit überzeugend begründet.\n\nDen Urteilsgründen ist auch zweifelsfrei zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte die mangelnde Werthaltigkeit der\nGrundschulden kannte. Das Landgericht belegt dies mit\nvielen Umständen. So hatte der Angeklagte noch zu konjunkturell günstigeren Zeiten vergeblich versucht,\nGrundstücke zu niederen Preisen als sie später mit\nze und Ko vereinbart wurden, zu verkaufen. Auch täuschte er Banken und Sachverständige - abgesehen vom Kaufpreis - auch über andere wertbildende\nUmstände, wie z.B. den Fortschritt des Ausbaus einzelner Objekte und über erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinem\n\n13 -\n\nZweifel, daß der Angeklagte zumindest damit rechnete,\ndaß die Banken bei Inanspruchnahme der dinglichen Sicherheiten nur teilweise würden befriedigt werden kön-\n\nnen.\n\n2. Allerdings ist die Feststellung des Schadens in dem\nangefochtenen Urteil nicht bedenkenfrei erfolgt. Dies\nbeschwert den Angeklagten aber nicht. Die Wertung der\nStrafkammer, der Schaden der jeweiligen Darlehensgeberin liege \"in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta darin begründet, daß die Darlehensnehmer von Anfang an\nentschlossen waren, die Verträge nicht vereinbarungsgemäß durchzuführen, wozu sie aufgrund ihrer finanziellen\nSituation auch gar nicht in der Lage gewesen wären, und\ndaher die Rückzahlungs- und Zinsansprüche wertlos waren\", ist zwar insofern bedenklich, als bei der Schadensberechnung der tatsächliche Wert der gewährten\ndinglichen Sicherheiten unberücksichtigt blieb. Auf\ndiesem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Denn bei\nder Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des\n\n- 14 -\n\nIE\n\nAngeklagten jene Beträge berücksichtigt, die die betroffenen Banken im Versteigerungs- bzw. Verwertungsverfahren beitreiben konnten.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-171-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-171-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.232602+00:00"}}