{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-06_5_StR_667_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-06","aktenzeichen":"5 StR 667/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 667/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Pr ED 4 Acaus Home.\ngeboren am @. m 1955 in SCHNEE.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1993 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten unter II B 3 der Gründe des Urteils\ndes Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1993\nVerkauf von Betäubungsmitteln an Alexandra Wi-\n\nWEB zur Last gelegt wird.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach\n85 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht\nabschließend entschieden ist, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nee\nFu nor\n“nr\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen\n(Verkauf von Kokain an Jörg ME, Verkauf von Heroin\nan Sylvia Bei und Verkauf von Kokain an Alexandra\nVi) sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, soweit dieser wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Rechtsmittel\nführt mangels Anklage zur Teileinstellung, soweit der\nAngeklagte wegen Verkaufs von Kokain an Alexandra Wi-GEREEEEEEER verurteilt wurde, und damit auch zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe. Im übrigen\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDem Verfahren liegen mehrere Anklagen der Staatsanwaltschaft Hannover zugrunde:\n\nwährend der Verkauf von Kokain an Jörg MR durch die\nAnklage vom 14. Mai 1991 und der Verkauf von Heroin an\nSylvia Beip durch die Anklage vom 27. September 1991\nausdrücklich erfaßt sind, ist der Verkauf von Kokain an\nAlexandra Wi in Ger Zeit von Januar bis zum\n30. Juni 1992 in keiner Anklage ausdrücklich genannt.\nMit Anklage vom 1. September 1992 war dem Angeklagten\nallerdings vorgeworfen worden, in der Zeit nach Ju-\n\nni 1991 bis etwa Mitte 1992 aus Amsterdam mit Hilfe einer Zeugin FB etwa 5 kg Kokain eingeführt und dieses\n\nzusammen mit Heroin zunächst gemeinsam mit dem Mitangeklagten SUB später durch SUB allein verkauft zu haben. Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer\nden Angeklagten aber freigesprochen. Der Verkauf von\nKokain an Alexandra Wi kann nicht Teil dieses\nGeschäfts gewesen sein, da auch die Anklageschrift vom\n1. September 1992 Verkäufe an Alexandra Wi iii\nnicht erwähnt. Da wegen des Verkaufs an Alexandra Wi-EEE eine Anklage fehlt, war das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.\n\nDer Wegfall der Strafe im Fall II B3 der Urteilsgründe\n\n(Verkauf an wi GEEB>) berührt die übrigen Einzelstrafen nicht. Die Gesamtstrafe muß schon deshalb entfallen, weil sie die Summe der verbleibenden Einzel-\n\nstrafen übersteigt.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-06/5-str-667-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-06/5-str-667-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.159171+00:00"}}