{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-11-24_5_StR_463_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"5 StR 463/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 463/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. November 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Peter S t EEE aus Moe,\ngeboren am EB. EEE 1943 in Schi (Pommern) ,\n\n2. 1lse SS t ED 2 „ceborene LED\n\naus Moe,\ngeboren am &. Em 1943 in mümn (Tr) .\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. November 1993 beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Peter St®-\nGEB wird nach S 349 Abs. 4 StPO\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II 1 a) der Urteilsgründe\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt\n\nworden ist;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n4. März 1993 im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Mannheim vom 17. September 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten und einer Woche verurteilt\n\nwird.\n\n3. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Peter StB und die Revision der Angeklagten\n\nIlse StEEEEB sesen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 1993 werden nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Peter Stun zu\nzwei Gesamtfreiheitsstrafen von neun Monaten (unter\nEinbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu\nsechs Monaten Freiheitsstrafe) und von einem Jahr und\nfünf Monaten verurteilt. Das Verfahren im Fall\n\nB II 1 a) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das\nJahr 1985 ist einzustellen, weil die Strafverfolgung\nverjährt ist. Insoweit wird auf die Gründe der Antrags“\nschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 1993\nverwiesen. Damit entfällt die wegen Steuerhinterziehung\nverhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen. Der Senat\nhat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die\nneue Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des 5 354\nAbs. 1 StPO auf die niedrigste Gesamtstrafe von sechs\nMonaten und einer Woche Freiheitsstrafe festgesetzt.\n\nEiner erneuten Entscheidung über die Aussetzung dieser\nFreiheitsstrafe zur Bewährung bedarf es nicht. Es ist\nauszuschließen, daß die Entscheidung nach S 56\n\nAbs. 1 StGB anders ausgefallen wäre, als geschehen,\nwenn das Landgericht von einer niedrigeren Freiheits-\n\nstrafe ausgegangen wäre.\n\nPART\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigungen keine die beiden Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nHorstkotte Harms Häger -\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/5-str-463-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/5-str-463-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.019709+00:00"}}