{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-11-23_5_StR_595_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-11-23","aktenzeichen":"5 StR 595/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 595/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. November 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarinko Ju EEE» aus DOoEEED,\ngeboren am &@. me 1938 in vCEEm Dem (Bo).\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1993 beschlossen:\n\n1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,\ndaß bei der fortgesetzten Handlung die Verjährung nicht einheitlich mit der Beendigung des\nGesamtgeschehens beginnt, sondern für jeden\nTeilakt gesondert mit dessen Beendigung.\n\n2. Die Sache wird dem 1., 2., 3, und 4. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt,\nob an entgegenstehender Rechtsprechung festge-\n\nhalten wird.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat\nhält die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und\nzum Einzelstrafausspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung für die Jahre 1988 bis 1991 (Restaurant\n\"sm\", für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Zu dem für die Anfrage erheblichen Sachverhalt\n\nist folgendes auszuführen:\n\nif 7\n\n1. Der Angeklagte führte mit seinem Schwager in einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts vom 16. April 1980 bis\n31. März 1985 in Doiilp das Restaurant \"Na\".\nEnde März 1985 verlegte die BGB-Gesellschaft ihre Betriebsstätte innerhalb Do in ein anderes Lokal\nund eröffnete am 17. Mai 1985 das Restaurant \"In -\nGERER', das sie bis 31. Januar 1988 betrieb.\n\nDer Angeklagte, der in der gesamten Zeit für den Einkauf zuständig war, faßte spätestens Anfang 1981 den\nEntschluß, nur noch die Hälfte der von der BGB-Gesellschaft erzielten Gewinne zu versteuern. Zu diesem Zweck\nbezog er ab 1981 durchschnittlich 54 % seines Wareneinsatzes für das jeweilige Restaurant entweder über Barverkaufsrechnungen oder über Rechnungen, die von den\nGroßhandelsfirmen auf \"Alias\"-Namen ausgestellt waren.\nFür die abzugebenden Steuererklärungen (monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen) übergab\nder Angeklagte seinem Steuerberater nur die ordnungsgemäß erstellten Einkaufsrechnungen. die übrigen Belege\nüber die \"Schwarzeinkäufe\" vernichtete er. Als Betriebseinnahmen teilte er seinem Steuerberater Beträge\nmit, die sich aus dem nachgewiesenen Wareneinsatz unter\nHinzurechnung eines Aufschlagssatzes von 180 % ergaben.\nTatsächlich waren die Betriebseinnahmen der Restaurants\nwährend ihrer jeweiligen Betriebsdauer wesentlich höher\nals gegenüber dem Finanzamt erklärt. Der Angeklagte\nhinterzog auf diese Weise seinem Plan entsprechend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Seinen eigenen An-\n\ngaben zufolge war er von Beginn seiner selbständigen\n\n1.407\n\nnt\n\nTätigkeit an der festen Überzeugung, er könne eine\nGaststätte nur durch stetige Schwarzeinkäufe und fortwährende Steuerhinterziehung wirtschaftlich - d.h. mit\nausreichendem Gewinn - führen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage\ndieser Feststellungen der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1981 bis 1987 (rund\n\n195.000 DM) sowie - infolge der gleichzeitigen Abgabe\naller drei Steuererklärungen für 1986 und 1987 - der\ndamit in Tateinheit stehenden Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für 1986 und 1987 (insgesamt rund\n100.000 DM) für schuldig befunden. Insoweit ist der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nverurteilt worden.\n\n2. Soweit dem Angeklagten im Steuerstrafverfahren darüber hinaus die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1985 vorgeworfen worden\nist, hat die Staatsanwaltschaft schon vor Anklageerhebung das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die erste wirksame Maßnahme zur Unterbrechung\nder Verjährung war der Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen im Januar 1992, so daß die vor dem Januar 1987 begangenen Taten verjährt waren, sofern - wovon die\nStaatsanwaltschaft ausging - hinsichtlich der Jahreserklärungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer keine\n\nfortgesetzten Handlungen vorlagen.\n\nFür die vom Landgericht angenommene fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung 1981 bis 1987 ergibt sich unter\ndiesem Gesichtspunkt, daß bei Annahme von Einzeltaten\ndie Hinterziehungen für die Jahre 1981 bis 1985 eben-\n\nfalls verjährt wären. Die Umsatzsteuerjahreserklä-\n\n2/4\n\nrung 1985 wurde am 15. Oktober 1986 abgegepen; die übrigen Erklärungen für die Vorjahre wurden vor diesem\nZeitpunkt beim Finanzamt eingereicht. Damit würde sich\nder Schuldumfang um rund 150.000 DM verringern.\n\nII.\n\n1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener\nHinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer\nwird von den getroffenen Feststellungen getragen. Insbesondere ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Annahme einer fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1981 bis 1987 aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden.\n\na) Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1\nGesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693) ist die\nfortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in\nFrage gestellt worden. Denn die geforderten objektiven\nVoraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nzwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt (vgl.\nBGHSt 36, 105, 110) - ergeben sich bei der Umsatzsteuer\nbereits aus der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens: § 18 UStG verpflichtet den Unternehmer zur Abgabe\neiner monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb einer bestimmten gesetzlich vorge-\n\nsehenen Frist. Die Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag\n\nnach Ablauf des Voranmeldungszeitraunms, die Jahreserklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres (S 149\n\nAbs. 2 AO) beim Finanzamt einzureichen. Da es sich bei\nder Umsatzsteuer um eine Fälligkeitssteuer handelt, bei\nder der Steuerpflichtige die Steuer für den entsprechenden Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen und anzumelden hat (vgl. SS 150 Abs. 1, 167 AO), ist der objektive Tatbestand entweder durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung oder das Unterlassen einer fristgerechten Anmeldung erfüllt. Beide Begehungsweisen sind im Rahmen des vorgegebenen Besteuerungssy”\nstems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit\nangenähert, daß sie auch bei wechselndem Verhalten des\nTäters der Annahme einer gleichartigen Begehungsweise\nnicht entgegenstehen (BGHSt 30, 207: BGHR AO S§ 370\n\nAbs. 1 Gesamtvorsatz 6).\n\nb) Auch die Bestimmung des Gesamtvorsatzes stellt sich\nim Rahmen der Umsatzsteuer in der Regel im Vergleich zu\nden jährlich zu veranlagenden Steuerarten als weniger\nproblematisch dar. Denn die Handlungsreihe ist bei\ngleichbleibenden Rahmenbedingungen des Unternehmens in\nden wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung\nvon vornherein für den Steuerpflichtigen überschaubar.\nAufgrund des Besteuerungssystems sind das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung festgelegt.\n\nAnlaß zu Zweifeln hat in der Vergangenheit allenfalls\ndas Merkmal des Gesamterfolges gegeben, weil regelmäßig\ndas Tatende nicht von vornherein bestimmt ist, weil zudem die monatlichen Umsätze eines Unternehmers typischerweise gewissen Schwankungen unterliegen (vgl. BGHR\nStGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30).\n\nInsoweit hat der Senat jedoch auf der Grundlage der\nbisherigen Rechtsprechung aller Senäte, wonach es für\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes der Begrenzung der\nbeabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte\nnicht bedarf, klargestellt, daß es in den Fällen der\nSteuerhinterziehung für den Gesamtvorsatz ausreicht,\nwenn die Steuern, die der Täter hinterziehen will, nach\nHöhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sind. Er hat\nentscheidend darauf abgestellt, daß der Täter sich\nnicht jeweils bei seinen Manipulationen neu auf die\nVerhältnisse einstellen muß (BGHSt 38, 165; BGH wistra 1991, 302).\n\nc) Unter diesen Voraussetzungen ist auch stets die Erweiterung des Gesamtvorsatzes bei der Umsatzsteuerhin-\n\nterziehung als möglich angesehen worden.\n\nDer Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen\noder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldungen\ngetätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1\nGesamtvorsatz 6 m.N.). Beendet ist die Tat in der Regel\nerst mit Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim\nFinanzamt, wenn die unzutreffenden Angaben aus den Voranmeldungen wiederholt werden und die Steueranmeldung\nnicht zu einer Steuerherabsetzung oder einer Steuervergütung führt (BGHR AO S 370 Verjährung 2). Werden zwar\nUmsatzsteuer-Voranmeldungen, aber keine Jahreserklärung\nabgegeben, ist die Tat mit dem Fristablauf für die Abgabe der Jahreserklärung am 31. Mai des Folgejahres\n\n(S 149 Abs. 2 AO) beendet (BGHSt 38, 165); dasselbe\ngilt in den Fällen, in denen weder Voranmeldungen noch\neine Jahreserklärung abgegeben wurden (BGHR AO S 370\nVerjährung 3).\n\nDie sich überschneidenden gesetzlichen Fristen sowohl\nfür die Anmeldung der getätigten Umsätze als auch für\ndie Abgabe der Jahreserklärung lassen dafür Raum, die\nursprünglich geplanten Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung vor Beendigung der Tat auf weitere Teilakte\nauszudehnen und diese in das Gesamtvorhaben einzubeziehen (vgl. die Nachweise zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes in BGHSt 36, 105, 111). Die Bedenken, denen eine\nsolche Erweiterung des Gesamtvorsatzes und damit eine\nAusdehnung der fortgesetzten Handlung bei den Jahressteuern begegnen, bestehen bei der fortgesetzten Hinterziehung der Umsatzsteuer als einer regelmäßig anzumeldenden Fälligkeitssteuer grundsätzlich nicht. Denn\nder Hinterziehungserfolg tritt unabhängig von der Begehungsweise mit dem gesetzlich vorgesehenen zehnten Tag\nnach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein (S 18\n\nAbs. 1 und 2 UStG). Die Teilakte sind damit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem willen\nunabhängige Zeiträume durch nachträgliche Bildung oder\nErweiterung des Gesamtvorsatzes nicht besteht (BGHR AO\ns 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).\n\nSo liegt es auch hier. Die Aufgabe des Restaurants \"Na-GEEER' am 31. März 1985 und die Fortführung des Betriebes unter dem Namen \"InEEEB\" in einer anderen Betriebsstätte innerhalb desselben Finanzamtsbezirks führte nicht zu einem neuen Entschluß des Angeklagten. Vielmehr wurde die Umsatzsteuerhinterziehung\ninnerhalb des laufenden Jahres - d.h. vor Beendigung\nder Tat durch Abgabe der Jahreserklärung - nahtlos von\ndemselben Steuerpflichtigen - der BGB-Gesellschaft -\n\nfortgeführt. Selbst wenn dieser Wechsel in allen Einzelheiten nicht von Anfang an vom Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt war, liegt jedenfalls eine Erweiterung\ndes Gesamtvorsatzes im Hinblick auf das neue Restaurant\nvor.\n\n2. An der Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung bei\nUmsatzsteuerhinterziehung will der Senat grundsätzlich\nfesthalten.\n\na) Bei Serientaten mit vergleichbarer Struktur (neben\nder Umsatzsteuerhinterziehung insbesondere die Lohnsteuerhinterziehung), die sich häufig über viele Jahre\nund damit über zahlreiche Anmeldungszeiträume erstrekken, würde die Aufspaltung des Gesamtgeschehens in eine\nVielzahl einzelner Taten, die lediglich in der Höhe des\njeweiligen Hinterziehungsbetrages differieren, den Besonderheiten dieser Taten nicht gerecht. Der Unrechtsgehalt erschließt sich hier nur in der Würdigung des\ngesamten sSteuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens,\nnicht in der Betrachtung des Einzelfalls (vgl. auch\nGribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Gribbohm NStZ 1993,\n536). Hinzu kommt die praktische Erwägung, daß die\nfortgesetzte Handlung es dem Tatrichter zwar nicht erspart, die zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen;\nes entbindet ihn aber in Fällen der vorliegenden Art\nvon der Verpflichtung, für jede einzelne monatliche\nVoranmeldung eine Einzelstrafe auszuwerfen. Selbst wenn\nin Einzelfällen der Schuldspruch bei der Umsatzsteuerhinterziehung auf die Abgabe unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen beschränkt werden kann, so ist diese Möglichkeit bei der Lohnsteuerhinterziehung durch\nden Arbeitgeber, der nach § 41 a EStG monatliche Lohn-\n\nsteueranmeldurgen abzugeben hat, ausgeschlossen, weil\n\n- 10 -\n\neine Jahreserklärung im Gesetz nicht vorgesehen ist.\nDasselbe gilt für die damit häufig einhergehenden Tatbestände des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach\n\nS 266 a StGB und des Betruges nach § 263 StGB, soweit\nder Arbeitgeber die monatlich abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge einbehält. Entsprechende Fallkonstellationen ergeben sich ferner bei der fortwährenden\nHinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung,\nwährungsausgleich) oder bei der Erlangung ungerechtfertigter Ausfuhrerstattungen und Ausgleichsbeträge nach\ndem europäischen Marktordnungsrecht (§ 264 StGB), wenn\ndie Taten im Rahmen eines bestehenden Unternehmens \"institutionalisiert\" worden sind (BGH NJW 1993, 2693) und\nsich gleichförmig über lange Zeiträume erstrecken (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 53 = BGH wi-\n\nstra 1993, 189).\n\nb) Indessen kommt es in Fällen langjähriger Steuerhinterziehung immer wieder dadurch zu Unzuträglichkeiten,\ndaß infolge des Fortsetzungszusammenhangs Taten aus\nlange zurückliegenden Zeiträumen in die Strafverfolgung\neinbezogen werden können, die bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, sofern die Beendigung der fortgesetzten Handlung gemäß 5 78 a StGB, wie es bisheriger\nRechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs entspricht, nur einheitlich und erst mit Beendigung des\nletzten Teilakts eintritt.\n\nDies trifft auch für den Ausgangsfall zu, bei dem - wie\nunter I 2 dargestellt - alle Einzelakte vor Januar 1987\n- d.h. die Umsatzsteuerninterziehung für die Jahre 1981\n\nbis 1985 - verjährt wären.\n\n11 -\n\n- 11 -\nIII.\n\nDer Senat beabsichtigt, im Fall der - tateinheitlich\nmit Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung begangenen - fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern für\ndie Jahre 1981 bis 1987 den Einzelstrafausspruch von\nzwei Jahren Freiheitsstrafe - und folglich den Gesamtstrafausspruch - aufzuheben, weil ungeachtet der zutreffenden Annahme von Fortsetzungszusammenhang die auf\ndie Umsatzsteuern bis 1985 bezogenen Einzeltaten\n(teil-)verjährt sind, der Schuldumfang der fortgesetzten Steuerhinterziehung sich mithin beträchtlich vermindert (von einem Gesamthinterziehungsbetrag von\n\nrd. 295.000 DM um mehr als die Hälfte, nämlich auf\n\nrd. 145.000 DM).\n\n1. Der beabsichtigten Entscheidung liegt die in der Literatur verbreitete Auffassung zugrunde, beim Fortsetzungszusammenhang könne jeder Einzelakt gesondert verjähren, da der Verjährungsbeginn nach S 78 a StGB nicht\neinheitlich mit der Beendigung der gesamten fortgeset2-\nten Handlung eintrete, sondern für jeden Teilakt selbständig mit dessen Beendigung (vgl. nur Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 33; 8 78 a\nRdn. 9; Rüping GA 1985, 437; Fischer NSt2 1992, 415;\nFoth in: Festschrift für Nirk, 1992, S. 293; jeweils\nm.w.N.).\n\nDiese Auffassung, die der Senat in seinen Urteilen vom\n30. September 1992 - 5 StR 169/92 - (BGHR StGB vor\n\n§ 1/£.H. Gesamtvorsatz 49) und vom 26. Januar 1993\n\n- 5 StR 625/92 - (wistra 1993, 189, 190) ausdrücklich\noffengelassen hat, widerspricht indes der ständigen\n\n12 -\n\nI\n\n- 12 -\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der damit die\nentsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeschrieben hat (vgl. nur BGHSt 1, 84, 91 £.; 36, 105,\n109; jeweils m.w.N.).\n\nDiese ständige Rechtsprechung ist jüngst insbesondere\nin Entscheidungen des 1. Strafsenats ausdrücklich zur\ntragenden Grundlage gemacht worden (Beschluß vom\n\n11. März 1993 - 1 StR 73/93 - sowie Urteile vom\n\n16. März 1993 - 1 StR 42/93 - und vom 21. Septem-\n\nber 1993 - 1 StR 384/93 -). Sie begründet auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen\nbei den auf S 132 Abs. 4 GVG gestützten Vorlagebeschlüssen des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1993\n\n- 2 StR 645/92 - (wistra 1993, 258, 259) und des\n\n3, Strafsenats vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 -\n(Stv 1993, 585, 586; vgl. auch S. 590, 591). Der Senat\nsieht sich aufgrund dieser Rechtsprechung, die er\nselbst aufgeben möchte, gehindert, hier, wie beabsichtigt, zu entscheiden.\n\nDie entscheidungserhebliche Frage läßt sich auch nicht\netwa als Rechtsfrage einstufen, über die der Senat im\nBereich der Steuerstrafsachen, für die er ausschließlich zuständig ist, abweichend von der bisherigen\nRechtsprechung ohne Vorlage und Anfrage nach § 132\nAbs. 2 und 3 GVG entscheiden könnte. Denn der Rechtsfrage kommt jenseits spezifischer Gründe aus dem Bereich der Spezialzuständigkeit (vgl. dazu allerdings\nVolk DStR 1983, 343, 345 f.) allgemeine Bedeutung für\nden gesamten Bereich des Strafrechts zu (vgl. Harms in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 132 GVG Rän. 11).\n\n- 13 -\n\nAU\n\n- 13 -\n\n2. Die bisherige Rechtsprechung stützt ihre Aufrassung,\nbei einer fortgesetzten Handlung sei einheitlich auf\ndie Beendigung des letzten Teilakts für den Verjährungsbeginn abzustellen, maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Vorsatzes. Eine solche Betrachtungsweise\nmag naheliegen unter der Voraussetzung eines engen Verständnisses von den Anforderungen an einen Gesamtvorsatz, wonach dieser das zeitlich und räumlich eng zusammenhängende Gesamtgeschehen bereits in seinem Gesamtumfang erfassen muß (so insbesondere die Auffassung\ndes 3. Strafsenats in seinem Vorlagebeschluß). In derartigen Fällen wird vielfach auch weiterhin bei Verzahnung der Einzelakte im objektiven Geschehensablauf,\nmöglicherweise auch darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit ein einheitlicher\nVerjährungsbeginn mit der Beendigung des Gesamtgeschehens, ganz unabhängig vom Vorliegen einer fortgesetzten\n\nHandlung, in Betracht kommen.\n\na) Nach Auffassung des Senats bedarf es auch künftig in\nweiterem Umfang - nicht nur im Steuerstrafrecht - der\nAnerkennung der fortgesetzten Handlung. Die Gerichte\ngehen von diesem Institut in ständiger Rechtsprechung\naus. Der Gesetzgeber hat sie niemals in Frage gestellt\nund legt sie im Gesetzgebungsverfahren zugrunde, wie im\nStrafverfahrensrecht, wo in s 112 a Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 StPo auf fortgesetzte - als Gegensatz zu wiederholter - Tatbegehung abgestellt wird. Im Bereich des\nmateriellen Strafrechts belegen die wie die fortgesetzten Taten strukturierten Dauerdelikte der SS 129,\n\n129 a StGB und des S§ 181 a StGB, daß der Gesetzgeber\nder fortgesetzten Begehungsweise in bestimmten Berei-\n\nchen besondere Bedeutung beimißt und sie als eine\n\n14 -\n\n- 14 -\n\nStraftat versteht. Die genannten Strafvorschriften fassen, wie die fortgesetzte Handlung, unterschiedliche\nEinzelakte zu einer Tat zusammen, bei § 181 a StGB beim\nVorliegen von Beziehungen, die über den Einzelfall hinausgehen, also bei einem Beziehungsgeflecht, das nach\nder Rechtsprechung auch bei sexuellem Mißbrauch Voraussetzung der fortgesetzten Tat ist. Im allgemeinen Teil\ndes Strafgesetzbuchs ist die fortgesetzte Handlung\n\n- neben der Dauerstraftat - der typische Anwendungsfall\ndes S 2 Abs. 2 StGB. Eine Vielzahl von Straftatbeständen (vgl. nur SS 132, 132 a, 145 c, 170 b, 170 .d,\n\n223 b, 257, 258, 258 a, 283 b, 284, 356 StGB) - auch im\nNebenstrafrecht - ist typischerweise auf wiederholte\nBegehung angelegt, ohne daß die Annahme von Tatmehrheit\nauch nur erwägenswert wäre. Es besteht kein begründeter\nAnlaß, deswegen jenseits des herkömmlichen Fortsetzungzusammenhangs neue Rechtskonstruktionen tateinheitlicher Verknüpfung zu schaffen oder bislang anerkannte\nInstitute wie Dauerstraftat oder natürliche Handlungseinheit auszuweiten und dadurch begründete längere\nÜbergangsprobleme für die Praxis zu verursachen.\n\nVon der fortgesetzten Handlung müssen weiterhin Fälle\nerfaßt werden, in denen ebenfalls objektiv ein zusammenhängendes Tatgeschehen vorliegt, das von einem Willen des Täters zu wiederholter gleichartiger Begehung\ngetragen ist, ohne daß aber dessen Vorstellungen zu Beginn des Geschehensablaufs bereits auf einen zeitlich\nbegrenzten Gesamtumfang beschränkt sind. Solches ist\nnamentlich für Betäubungsmittelhandel in einem eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. etwa BGHR\nBtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 13\n\nund 14), für sexuellen Mißbrauch in einem Beziehungsgeflecht (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/f£f.H. Auswirkung,\n\n15 -\n\nnachteilige 13) und - wie dargelegt - im Bereich der\nSteuerhinterziehung anerkannt (vgl. Gribbohm NStZ 1993,\n536 m.N.). Es liegt darüber hinaus insbesondere auch\nbei weiteren \"institutionalisierten\" Wirtschaftsstraftaten (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993\n\n- 5 StR 69/93 -) und im Umweltstrafrecht (vgl. etwa\nBGHSt 37, 21 - mehrjährige Einleitung von Abfällen in\nein Regenrückhaltebecken -; BGHR StGB vor § 1/f£.H. Gesamtvorsatz, erweiterter 15) nahe.\n\nbp) In solchen Fällen, in denen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang, ohne daß dem rechtsstaatliche Bedenken entgegenstünden, namentlich gewichtigen praktischen\nAnliegen Rechnung trägt (vgl. BGHR StGB vor 8 1/£.H.\nGesamtvorsatz 53 unter Berufung auf RGSt 70, 243, 244),\nist eine Verzögerung des Verjährungsbeginns für die\nFinzeltaten, nur weil sie aus solchen Gründen zur\nRechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs zusammengefaßt werden, bedenklich. Wenngleich dem \"auf den Bahnen\nherkömmlichen Verständnisses\" keine verfassungsrechtlichen Schranken gesetzt sein mögen (a.A. Schumann\n\nStv 1992, 392), so ist doch tatsächlich \"eine andere,\nengere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig\"\n(vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1991, 383). Eine in Ergänzung des geschriebenen Rechts geschaffene Regelung, mit\nder Anliegen der Praxis nach prozessualer Vereinfachung\nRechnung getragen wird, sollte nicht Auswirkungen zum\nNachteil eines Beschuldigten nach sich ziehen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 78 a Ran. 8).\n\nAuch in anderen Bereichen, namentlich auch bei Verfahrensvoraussetzungen, stellt die Rechtsprechung nicht\nauf das Gesamtgeschehen der fortgesetzten Handlung ab,\n\nsondern - wie es der Senat nunmehr auch für die Bestim-\n\n16 -\n\nisf\n\nmung der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Beendigung als richtig erachtet - getrennt auf jeden einzelnen Teilakt (vgl. die Nachweise bei Fischer aa0.\n\nS. 421), sogar im Bereich der Verjährung für den Sonderfall der Pressedelikte (BGHSt 27, 18). Wird der Zusammenhang der Einzelakte beim Fortsetzungszusammenhang\nnicht allein durch einen einheitlichen subjektiven Tatbestand bestimmt, sondern maßgeblich durch einen engen\nobjektiven Sachzusammenhang, so gleicht das Verhältnis\nder Einzelakte zueinander dem, wie es sonst bei einer\ntateinheitlichen Verbindung (S 52 StGB) besteht. Bei\nTateinheit verjähren die einzelnen Gesetzesverletzungen\ngesondert (BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1). Darüber hinaus\nerkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit eines unterschiedlichen Verjährungsbeginns für die einzelnen Gesetzesverletzungen an, wenn sie - ungeachtet tateinheitlicher Verbindung - auch tatsächlich vom weiteren\nTatgeschehen trennbar und insoweit früher beendet sind\n(vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH wistra 1982, 188). Namentlich wird bei einem fortgesetzten Sexualdelikt für den Verjährungsbeginn einer dabei\ntateinheitlich begangenen Gesetzesverletzung nach § 176\noder § 174 StGB nicht auf die Beendigung des Gesamtgeschehens abgestellt, sondern auf den letzten Teilakt,\nder noch während des Schutzalters verübt wurde und damit diese abtrennbare Gesetzesverletzung beendete (vgl.\nBGHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 4; Mindestfeststellungen 2; BGH, Beschluß vom 13. September 1991\n\n- 3 StR 341/91 -; vgl. auch BGH NStZ 1993, 535; BGHR\nStGB vor $S 1/f.H. Gesamtvorsatz 44 a.E.). Für Fälle\ngleichartiger Idealkonkurrenz gilt insoweit nichts anderes (vgl. BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 2).\n\n17 -\n\nAr\n\n8)\n\n- 17 -\n\nEine ebensolche Beurteilung der Verjährungsfrage für\ndie Teilakte einer fortgesetzten Handlung liegt nahe.\nDer Senat hält sie, um die Strafbarkeit der Fortsetzungstat einzugrenzen, für angezeigt.\n\n3. Die Anerkennung getrennter Verjährbarkeit von Teilakten der fortgesetzten Handlung entspricht zudem in\nbesonderem Maße den Bedürfnissen der Praxis (vgl.\n\nFoth aao. S. 295, 303; Fischer aa0. S. 422; ebenso\nGribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Basdorf SchlHA\n1993, 57, 62), ohne berechtigte Interessen des Ange-\n\nklagten zu verletzen.\n\nDie Verjährungsfrage bildet - wie die Vorlagen des\n\n2. und 3. Strafsenats nach § 132 Abs. 4 GVG beispielhaft belegen - den häufigsten Grund, weshalb ein Angeklagter durch die Annahme eines Fortsetzungszusammen-\n\nhanges beschwert sein kann.\n\nwird eine gesonderte Verjährbarkeit von Einzelakten anerkannt, kann die Annahme oder Ablehnung von Fortsetzungszusammenhang für die letztlich zu findende Strafe\nkeine Bedeutung haben. Denn der Schuldgehalt mehrerer\neinzelner sachlich zusammenhängender Akte bleibt im Er-\n\ngebnis gleich:\n\nEs wird zwar geltend gemacht, daß ein \"Gesamtvorsatz\"\nBeleg für besondere Schuldäschwere sein könne (vgl.\nJähnke GA 1989, 376, 391); andererseits wird aber bei\nAnnahme von Tatmehrheit auf die wiederholte Tatbegehung\nals möglichen Strafschärfungsgrund abgestellt (vgl. BGH\nNStZ 1991, 527 m.w.N.). In manchen Fällen wird bei\nfortgesetzten Vergehen des Betrugs, der Untreue oder\nder Steuerhinterziehung der hohe, aus den Einzelakten\n\n18 -\n\n- 18 -\n\nzusammengefaßte Schaden die Annahme eines besonders\nschweren Falles nahelegen. Dies wird jedoch dadurch\nausgeglichen, daß bei Tatmehrheit der Einzelakte ein\nhöherer Strafrahmen für die Gesamtstrafe zur Verfügung\nsteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR\n263/93 -). In Fällen gleicher Schuldschwere, in denen\nbei Annahme von Tatmehrheit für einzelne Akte eine Ahndung mit Einzelgeldstrafen in Betracht gezogen werden\nkönnte, liegt es auf der Hand, daß eine zu findende Gesamtstrafe gleichwohl - nur aufgrund rechtstechnischer\nAusgestaltung - nicht anders ausfallen wird als eine\nBestrafung in der Bewertung als fortgesetzte Handlung.\nDie Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von\nFortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte\nAuslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige\nBegehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl.\ndazu nur BGHSt 35, 374, 377 £.; BGH, Urteile vom\n\n19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993\n- 1 StR 419/92 -; ferner BGH StV 1993, 418, 419 £.).\n\nUnzuträglichkeiten im Bereich des S 55 StGB wird weitgehend mit Hilfe von Härteausgleich Rechnung getragen\n\nwerden können.\n\nIV.\n\nBedenken gegen die Beibehaltung des Instituts der fortgesetzten Handlung könnten, auch in der Ausgestaltung,\n\nwie sie der Senat vorsieht, in mehrfacher Weise erhoben\nwerden. Sie sind jedoch letztlich nicht durchschlagend:\n\n19 -\n\n4\n- 19 -\n\n1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann strafbegründend in Fällen sein, in denen das Gesetz die\nStrafbarkeit von dem Umfang eines Verstoßes gegen Verbote abhängig macht, wie bei Vergehen, für die es auf\nbeharrliche Zuwiderhandlung ankommt (vgl. S 184 a StGB;\nvgl. auch BGHR GewO § 148 Beharrlich 1), insbesondere\naber im Betäubungsmittelstrafrecht, wo der Handel mit\nBetäubungsmitteln Vergehen und der Handel mit einer\nnicht geringen Menge von Betäubungsmitteln Verbrechen\nist (SS 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die\nZusammenfassung verschiedener Verstöße zu einer fortgesetzten Handlung, die als Einzelakte lediglich Vergehen\ndarstellen, kann dazu führen, daß die fortgesetzte Tat\nals Verbrechen des Handeltreibens mit nicht geringer\nMenge von Betäubungsmitteln anzusehen ist. Dieses Ergebnis entspricht indes den Zielen des Gesetzgebers,\nder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schärfer\nals nach altem Recht pönalisieren wollte, und zwar ohne\nPrivilegierung der in mehreren Akten verwirklichten,\nbesonders gefährlichen, Taten des Handeltreibens. Die\nRechtsprechung zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 a.F. BtMG\n(vgl. Körner BtMG 3. Aufl. S 29 Rdn 777), nach welcher\nbei fortgesetzter Handlung die Mengen von Betäubungsmitteln, mit welchen Handel getrieben wurde, zusäammenzurechnen sind, war dem Gesetzgeber, als er sich bei\nder Fassung des neuen Verbrechenstatbestandes des\n\n$S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG daran orientierte (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum OrgKG, BTDrs. 12/989,\nSs. 30), bekannt.\n\nIm Umweltstrafrecht kann die vom Gesamtvorsatz umfaßte\nWiederholung eines an sich, wegen der Geringfügigkeit\ndes Eingriffs, straflosen Aktes (vgl. S 326\n\nAbs. 5 StGB, vgl. i.ü. nur die Tatbestandsmerkmale in\n\n- 20 -\n\n$S 324 Abs. 1 und § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGG) wegen der\nSummierung der Folgen auf die Umwelt zur Strafbarkeit\nführen. Der Gesetzgeber, dem das Problem der Belastung\nder Umwelt durch eine Vielzahl von Eingriffen bewußt\nwar (vgl. etwa Steindorf in LK 10. Aufl. § 325 Rdn. 4),\nwollte zum Schutze der Umwelt auch die für sich gesehen\ngeringfügige Beeinträchtigung pönalisieren, wenn sie\nzusammen mit anderen vom Gesamtvorsatz des Täters erfaßten, für sich gesehen ebenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen die Umwelt belasten.\n\n2. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs führt zu\neinem Strafklageverbrauch auch von Teilakten, die nicht\nGegenstand von Verhandlung und Entscheidung waren.\nLetztlich nachteilig für die Durchsetzung der Rechtsordnung ist dies nicht.\n\nZum einen bietet die Annahme einer fortgesetzten Handlung eine praktikable flexible Möglichkeit, nicht mitangeklagte Einzelfälle, vorbehaltlich gebotener Wahrung\nder Fairneß durch hinreichende Unterrichtung des Angeklagten, jenseits von § 266 StPO in ein Verfahren einzubeziehen. Zum anderen dient der weitergehende Verbrauch der Strafklage dem Rechtsfrieden. So ist die\nStaatsanwaltschaft gehindert, bei Serienstraftaten etwa\nzu versuchen, Bedenken gegen eine als zu niedrig erachtete Bestrafung durch Anklage weiterer Einzelfälle\n\nRechnung zu tragen.\n\nEntsprechendes gilt für den Umstand, daß der Strafklageverbrauch auch solche Taten erfaßt, die in Idealkonkurrenz mit Akten der fortgesetzten Handlung stehen.\n\nDas Problem des etwaigen Verbrauchs der Strafklage für\n\nTaten, die schwerer wiegen als die fortgesetzte Hand-\n\n- 21 -\n\nDo Sn\n\nlung, stellt sich auch bei Dauerstraftaten, für die in\nder Rechtsprechung rechtsstaatliche und praktikable Lösungen entwickelt worden sind (BGHSt 29, 288 für\n\nSs 129 StGB; BGHSt 36, 151 für die waffendelikte; BGH,\nUrteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, für S§ 181 a StGB; vgl.\nauch BGHSt 35, 318). Diese Lösungen sind auf die fortgesetzte Handlung übertragbar.\n\n3, Die Zusammenfassung mehrerer Akte einer Straftat zu\neiner fortgesetzten Handlung könnte sich für den Angeklagten bei späterer Strafbarkeit nachteilig bei der\nPrüfung der formellen Voraussetzungen des $S 66 StGB\nauswirken. Insoweit hält es der Senat für erwägenswert,\ndie Auswirkung der Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nfür die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (S 66 Abs. 1Nr. 1 StGB) - entsprechend der\nRechtslage bei S 31 JGG - durch die zusätzliche Anforderung einzuschränken, daß allein für einen Einzelakt\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen sein müßte, so daß Serienstraftaten, deren Einzelfälle weniger gewichtig sind, unberücksichtigt blie-\n\nben.\n\n4. Unbegründet ist ein weiterer häufig erhobener Einwand, daß sich die Verteidigung des Angeklagten bei Annahme einer Fortsetzungshandlung schmälere. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Anklagevorwurfs\nist bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht in\nFrage gestellt. Die Rechtsprechung wird bei Annahme von\n\n22 -\n\n57,\n\nFortsetzungszusammenhang auch weiterhin sorgfältig darauf zu achten haben, daß die Tatrichter alle gebotenen\nMindestfeststellungen im Urteil treffen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/5-str-595-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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