{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-11-15_5_StR_639_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-11-15","aktenzeichen":"5 StR 639/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">\n>\nB%\n\n5 _ StR 639/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. November 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFred Ko „aus Bi.\ngeboren am &. EB 1970 in we.\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Februar 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Bezirksgericht Frankfurt (Oder)\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revi-\n\nsion hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\na) Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines - zulässigerweise erst in den Urteilsgründen beschiedenen (BGHSt 32, 10, 13; Herdegen in KK\n3. Aufl. § 244 Rdn. 50 a m.w.N.) - Hilfsbeweisamtrags.,\nmit welchem der Verteidiger U. 4. eine Vernehmung der\nGroßmutter des getöteten Kindes und einer Ärztin beantragt hatte, die bekunden sollten, daß die Großeltern,\nwie sie der Ärztin berichtet hatten, ZUr Tatzeit konkrete Pläne hatten, das Kind im Einvernehmen mit ihrer\nTochter, die ohne das Kind mit dem Angeklagten allein\nleben wollte, auf Dauer ZU sich zu nehmen. Der Nachweis\n\n7 hi\nIr\n\ndes tatsächlichen Bestehens eines solchen Planes hätte\n- wie die Revision im einzelnen insoweit zutreffend\nausführt - der Beweiswürdigung die Grundlage entzogen,\nauf welche das Bezirksgericht das angenommene, als\nniedrigen Beweggrund bewertete Tatmotiv des Angeklagten\ngestützt hat, er habe mit der Tötung des Kindes einen\ndauerhaften Störfaktor für seine Beziehung zu der Mutter des Kindes beseitigen wollen.\n\nDie vom Bezirksgericht für die Annahme tatsächlicher\nBedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung herangezogene\nBegründung, verbale Äußerungen der Großeltern seien\nnicht geeignet, sichere Rückschlüsse auf die tatsächlichen Absichten der Mutter des Kindes zuzulassen oder\nderen Glaubwürdigkeit als Zeugin in Zweifel zu ziehen,\nist nicht tragfähig, weil sie dem Inhalt der Beweisbehauptung nicht gerecht wird. Zwar ist es dem Tatrichter\nunbenommen, aus einer unter Beweis gestellten Indiztatsache in freier Beweiswürdigung nicht den vom Antragsteller gewünschten Schluß zu ziehen und die Beweisbehauptung demzufolge für bedeutungslos zu erachten. Er\ndarf dabei aber keine Abstriche an der Beweisbehauptung\nvornehmen, indem er sie in einer Weise deutet, für die\nes an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlt\n(vgl. Herdegen aaO. S 244 Rdn. 74 m.w.N.).\n\nDie Begründung der Ablehnung wäre hier nur tragfähig\ngewesen, wenn man unterstellen wollte, die Großeltern\nseien von ihrer Tochter, der Mutter des Kindes, über\nderen Absicht, ihnen das Kind zu überlassen, ihrerseits\nunzutreffend unterrichtet worden, so daß ihre der Ärztin berichteten Pläne keine reale Grundlage gehabt hätten. Es ist aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür\n\nOF\n\nersichtlich, im Urteil auch nichts dazu dargetan, weshalb die Mutter des Kindes ihre Eltern in dieser Weise\n\nfalsch über ihre Absichten mit dem Kind hätte informieren sollen.\n\nNaheliegend hat sich das Bezirksgericht bei der Ablehnung des Antrags maßgeblich davon leiten lassen, daß\nder in dem Antrag ebenfalls als Zeuge benannte, jedoch\nbereits vernommene Großvater in seiner Vernehmung\n\n- nicht anders als auch seine Tochter - das Gegenteil\nder Beweistatsache bekundet hatte (UA S. 14). Es blieb\ndem Verteidiger jedoch unbenommen zu versuchen, die Unrichtigkeit dieser Bekundungen unter Beweis zu stellen.\nDaß er dafür auch den bereits vernommenen Großvater als\nZeugen benannte, konnte die Zulässigkeit jedenfalls des\nweitergehenden Antrags nicht etwa in Frage stellen. Eine Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil der Beweisbehauptung aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlaubt\nnicht die Ablehnung des Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit, sondern wäre eine unzulässige vorweggenomme”\nne Beweiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2\nBedeutungslosigkeit 6; Herdegen aao. m.w.N.). Im übrigen ist mit der Revision schlüssig dargetan, daß der\nVerteidiger hier aufgrund der weiteren Beweisaufnahme\nAnlaß sah, die Zeugenaussagen der Mutter und des Großvaters des Kindes in dem hier in Frage stehenden Punkt\nanzuzweifeln. Selbst nach Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung\n(Bd. I Bl. 40, Bd. II Bl. 125 d. A.). Daher lag auch\nnicht etwa ein tragfähiger anderer Grund zur Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrags auf der Hand.\n\nIF\n\nb) Der Verfahrensfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich. Zwar hat die Ablehnung des Beweisamtrags unmittelbar nur Auswirkungen auf die Beweiswürdigung zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die\nFeststellungen des Bezirksgerichts zur Tatmotivation\nhaben aber mittelbar zumindest auch Auswirkungen auf\ndie Feststellungen zu den Vorstellungen und der psychischen Verfassung des Angeklagten bei Begehung der Tat\n(vgl. etwa zu den subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9, 11,\n12).\n\nc) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen,. ob die Annahme\ndes Bezirksgerichts, der Angeklagte habe in der Tatsituation, als das Kind ihn zum dritten Mal kurz hintereinander in der Nachtruhe gestört hatte, einen bereits\nzuvor gefaßten konkreten Plan zur Beseitigung des ihm\nlästigen Kindes verwirklicht, durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken unterliegt, weil es hierfür, namentlich infolge bedenklich weitgehender negativer\nSchlüsse aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten bei\nBeseitigung des Opfers (UA S. 15 f.), an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage fehlte. Die Wertung des\nBezirksgerichts, der Angeklagte habe zur Tat bewußt\nerst angesetzt, als die schutzbereite Mutter des Kindes\nschlief (UA S. 16), ist jedenfalls mit der festgestellten Tatsituation schwerlich vereinbar. Die Bedenken an\neiner Fehldeutung des Nachtatverhaltens berühren auch\ndie Einschätzung der psychischen Situation des Angeklagten bei Begehung der Tat als wut- und affektfrei.\n\n2. Der Senat weist für die neue Verhandlung ergänzend\n\nauf folgendes hin:\n\na) Aus der Revisibilität des 5 32 GVG im Rahmen einer\nBesetzungsrüge läßt sich keine Berechtigung des Verteidigers herleiten, in der Hauptverhandlung eine Auskunft\nüber das Vorliegen von Gründen der Amtsunfähigkeit von\nSchöffen zu verlangen. Eine gerichtlicherseits gebotene\nUnterrichtung der Schöffen über ihre Verpflichtung,\nsolche Gründe offenzulegen, namentlich im Rahmen einer\nSchöffenbelehrung, reicht zur effektiven Verhinderung\nder Mitwirkung ausgeschlossener Schöffen aus (vgl. dazu\nKatholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1990, 8 32\nGVG Rdn. 3; ders. JR 1989, 36; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 32 GVG Rdn. 8, 8 a; Nr. 13\nAbs. 2 und Nr. 126 Abs. 1 RiStBV).\n\nb) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ein Verfahrenshindernis aufgrund der festgestellten gegen § 136 a\nStPO verstoßenden Täuschung des Angeklagten durch die\nermittelnde Staatsanwältin vor seiner ersten Beschuldigtenvernehmung verneint. Eine ausreichend begründete\nVerfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH bei\nPfeiffer NStZ 1981, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n41. Aufl. S 136 a Rdn. 33), wonach jener Verstoß auf\nspätere Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die im Gegensatz zu der ersten verwertet worden\nsind, fortgewirkt hat (vgl. dazu BGHSt 37, 48, 53 £.\nm.w.N.), ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Solches läge indes hier nicht ganz fern, sofern\nsich der Angeklagte in Unkenntnis von der Unverwertbarkeit seiner bisherigen Angaben infolge seiner ersten\ndurch Täuschung veranlaßten Angaben zu weiteren Aussa-\n\ngen gedrängt gesehen haben sollte.\n\n3. Im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft pots-\n\ndam zu verantwortenden Verstoß gegen § 136 a StPO ver-\n\nweist der Senat die Sache nach 8 354 Abs. 2 S. 1\n\n(2. Halbsatz) StPO an ein anderes Bezirksgericht zurück.\n\nHorstkotte Schäfer\n\nLaufhütte\nBasdorf\n\nHäger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-15/5-str-639-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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