{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-11-15_5_StR_628_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-11-15","aktenzeichen":"5 StR 628/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 628/93 ADE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten © EB aus HaBEEB.\ndort geboren am @. m 1970,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n208\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993 beschlossen:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 werden nach S§ 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird\n\nabgelehnt.\n\nGründe\n\nZu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision\nder Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem\nRechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst\n(BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1;\nBGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 -;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S§ 473\n\nRdn. 11).\n\nBL\n\nzu 3. Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen\nDarlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine\nsolche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden\nRechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1\nStPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich\ninsoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks,\n§ 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO S 397 a\nAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4). In besonderen\nFällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der £rüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat\n\ndie Nebenklägerin unterlassen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-15/5-str-628-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-15/5-str-628-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.555485+00:00"}}