{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-11-09_5_StR_617_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"5 StR 617/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 617/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Edgar DEE aus Beiiiib.\ndort geboren am @. EB 1951.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. November 1993 beschlossen:\n\nFE\nre\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 8. Febru-\n\nar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen unerlaubter Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe; jedoch bleiben die Feststellungen, aus”\n\ngenommen diejenigen zur Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten, sowie die Einziehungsanordnung\n\naufrechterhalten;\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nc) im Maßregelausspruch.\n\n2, Die weitergehende Revision wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n”\n1,92\n\nya\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen \"tatsächlicher Gewaltausübung\nüber eine Schußwaffe, die geeignet ist, einen anderen\nGegenstand vorzutäuschen\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein \"Kugelschreiberschießgerät\"\neingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge angreift, hat im Umfang des Beschlußtenors Erfolg.\n\n1. Die Beurteilung der Auswirkungen der von der Strafkammer in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen angenommenen psychischen Störung des Angeklagten für die einzelnen abgeurteilten Straftaten ist\nwidersprüchlich und unterliegt deshalb durchgreifenden\n\nZweifeln.\n\nDie Strafkammer stellt einen \"sensitiven Beziehungswahn\" des Angeklagten sowie eine \"paranoide Persönlichkeitsstörung bei hochgradig eingeengtem Denkvermögen\"\nfest (UA S. 29), die \"insbesondere im Kontakt mit Polizei- oder Justizbediensteten deutlich hervortritt\", von\ndenen der Angeklagte meint, sie hätten ihm in der Vergangenheit massives Unrecht zugefügt (vgl. UA S. 30).\nDaß die Strafkammer trotz dieser Persönlichkeitsstörung\ndes Angeklagten, die sie als schwere seelische Abartigkeit (UA S. 29), in anderem Zusammenhang als krankhafte\n\nr\n\nEn\n\nseelische Störung (UA S. 36) bewertet, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Schuldunfähigkeit\n\n(5 20 StGB) für die gewerbsmäßige Hehlerei und das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausschließt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit sie\ndem Angeklagten insoweit verminderte Schuldfähigkeit\n\n(5 21 StGB) zugebilligt hat, beschwert ihn das bei der\nEinzelstrafzumessung nicht. Daß die Strafkammer sich\nindes einerseits von verminderter Schuldfähigkeit insoweit sogar Sicher überzeugt hat (UA S. 30), andererseits \"keine Anhaltspunkte\" für eine Schuldunfähigkeit\nauch hinsichtlich des Besitzes eines Schießgeräts nebst\nMunition gesehen hat (UA S. 29), erscheint angesichts\nder Motivation bei der letztgenannten Tat und der zeit-\n\nlichen Abfolge der Taten schwerlich miteinander vereinbar.\n\nDie Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zu einer fortlaufenden Erschwerung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten getroffen; eine solche\nliegt jedoch nahe: So wurden bereits 1978 entsprechende\nSymptome diagnostiziert (UA S. 29); ungeachtet dessen\nwurden später - offenbar ohne Annahme eingeschränkter\nSchuldfähigkeit - wiederholt Freiheitsstrafen gegen den\nAngeklagten verhängt und von ihm bis Frühjahr 1985 verbüßt (UA S. 4 £f.). Die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei hat der Angeklagte bereits zwischen Herbst 1985\nund Frühjahr 1987 begangen. War die Persönlichkeitsstörung damals schon so erheblich, daß sie mit Sicherheit\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB begründete, ergibt\nsich allein daraus ein erheblicher Anhaltspunkt dafür,\ndaß der Angeklagte bei dem wesentlich später, An-\n\nfang 1990, begangenen unerlaubten Besitz eines Schieß-\n\ngeräts, mit dem er - signifikant für seine Persönlichkeitsstörung - auf Polizeibeamte schießen wollte, um\nsie an Vollstreckungshandlungen zu hindern, schuldunfähig gewesen sein könnte.\n\n2. Dieser Widerspruch zieht zunächst die Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen des Waffendelikts nach sich, weil\nhierbei Schuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu\nden Vorstellungen des Angeklagten können aufrechterhalten bleiben, gleichermaßen die Einziehungsanordnung\n(vgl. $S 74 Abs. 3 StGB).\n\nDie weiteren Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Der\nSenat kann jedoch nicht sicher ausschließen, daß die\nHöhe der wegen des Waffendelikts verhängten Einsatzstrafe Einfluß auf die Bemessung der insoweit verhängten weiteren Einzelstrafen gehabt hat. Das führt zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n3. Die widersprüchlichen Erwägungen der Strafkammer zu\nEntwicklung und Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des\nAngeklagten berühren darüber hinaus auch die Anordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat den Maßregelausspruch, wie die - für sich nicht unbedenklichen - ergänzenden Erwägungen zur Hehlerei bei der Gefährlichkeitsprognose und die Erwähnung sämtlicher Taten bei\nder Verhältnismäßigkeitsprüfung erweisen (UA S. 37),\nauch auf den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\ngestützt. War der Angeklagte - wie die Strafkammer annimmt - bei Begehung des in der Motivation mit der Persönlichkeitsstörung eng zusammenhängenden Waffendelikts\n\n)\n\nU [ge\n\nlediglich vermindert schuldfähig, läge entgegen der insoweit unzureichend begründeten Auffassung der Strafkammer eher fern, daß eine erhebliche Beeinträchtigung\nseiner Schuldfähigkeit auch schon bei der wesentlich\nfrüher begangenen, ohne spezifischen Zusammenhang mit\nder Persönlichkeitsstörung motivierten gewerbsmäßigen\nHehlerei sicher festzustellen ist. Nur wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB bei Begehung einer Straftat positiv feststehen, darf aber darauf eine Anordnung nach\n5 63 StGB gestützt werden (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB\nSs 63 Zustand 14; st. Rspr.).\n\nSchon das führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.\nOb er auch deshalb keinen Bestand haben könnte, weil\ndie Strafkammer eine - kumulativ nach ständiger Rechtsprechung nicht mögliche - erhebliche Beeinträchtigung\nder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen hat\n(UA S. 28, 29; vgl. hiergegen BGHR StGB 5 63 Schuldunfähigkeit 1, Gefährlichkeit 5, Zustand 11), bedarf keiner Entscheidung. Naheliegt insoweit allerdings, daß\ndie Strafkammer tatsächlich nicht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. dazu Dreher/Tröndle,\nStGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.N.) annehmen wollte, sondern allein eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit.\n\nDaß eine Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus allein wegen des mit Sicherheit mindestens im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübten Waffendelikts unbedingt zu erfolgen hätte, vermag\nder Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils\nnicht festzustellen. Denn die Gefährlichkeitsprognose\ndes Landgerichts ist, auch soweit sie sich hierauf\nstützt, nicht unbedenklich. Aus dem Urteil ergibt sich,\n\ndaß sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten\ninsbesondere in massiven Verbalaggressionen entlädt\n(vgl. UA S. 5, 22, 28, 37). Es ist zwar zutreffend, daß\ndas Verschaffen des Schießgeräts mit Munition die Besorgnis rechtfertigen kann, daß der Angeklagte bereit\nsein könnte, mit seinen Drohungen ernst zu machen. Dies\nallein rechtfertigte aber eine Gefährlichkeitsprognose\nnur nach Auseinandersetzung mit Umständen, die hier gegen eine wirkliche Gewaltbereitschaft des Angeklagten\nsprechen könnten. Zum einen hat die Strafkammer keinerlei Feststellungen dazu getroffen, weshalb der Angeklagte keine Anstalten gemacht hat, seine bösen Absichten bei Besitz des Schießgeräts in die Tat umzusetzen,\nals seine Wohnung tatsächlich durchsucht wurde\n\n(UA S. 22). Der Erörterung bedürfte auch, ob danach\nzwischen Juni 1990 und Februar 1992, als der Angeklagte\nauf freiem Fuß war, sowie während der anschließenden\nlangen Untersuchungshaft über \"Verbalaggressionen\" hinaus irgendwelche Anzeichen von Gewaltbereitschaft des\nAngeklagten zutagegetreten sind. War dies - worauf die\nfehlenden Urteilsfeststellungen hindeuten - nicht der\nFall, mußte auch das bei der Gefährlichkeitsprognose\n\nbedacht werden.\n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat für den\nFall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Waffendelikts - wobei § 53 Abs. 3 Nr. 1 ai.V.m. S 28 Abs. 1\nSatz 1 WaffG durch die Spezialnorm des § 53 Abs. 3\n\nNr. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c WaffG verdrängt wird -\ndarauf hin, daß die Höhe der bisher erkannten Einsatzstrafe aus dem oberen Bereich des Strafrahmens angesichts der kurzen nachweisbaren Besitzzeit und der insoweit besonders schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten ungeachtet der Gefährlich-\n\n202\n\nkeit der Tat kaum nachvollziehbar ist. Sofern die 1989\nund 1990 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen\nnicht vollstreckt sein sollten, bilden sie jeweils eine\nzZäsur im Sinne des $S 55 StGB, die zur Verhängung mehrerer - dann notwendig aussetzungsfähiger - (evtl. Gesamt-)Strafen nötigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\nZäsurwirkung 9; Dreher/Tröndle aa0 § 55 Rdn. 7., 7a).\nFür den Fall einer erneuten Anordnung nach S 63 StGB\nwerden die - im angefochtenen Urteil (UA S. 39) noch\nfälschlich geprüften (5 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB) - Voraussetzungen des $S 67 b StGB, sofern nunmehr Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (vgl. auch BGH,\nBeschluß vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93 -; Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 83), insbesondere\nnach inzwischen erfolgter längerer einstweiliger Unterbringung schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besonders naheliegend in Betracht zu ziehen sein.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-09/5-str-617-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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