{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-27_5_StR_600_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"5 StR 600/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NA\na\n\n5 StR 600/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans TER „aus Schein OT Di,\ngeboren am BB. MB 1955 in We ,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\naan\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer\nzu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der\nBeschlußformel Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nrn\nuhr\n\n=\n\nDie um 5.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 o/oo. Daraus hat das Landgericht für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\nvon maximal 2,4 o/oo errechnet; gleichwohl hat es die\nAnwendung des § 21 StGB abgelehnt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 ausgeführt:\n\n\"Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil der Ausschluß erheblich verminderten Hemmungsvermögens sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Der Angeklagte war alkoholisiert, zu Beginn der Tat etwa\ngegen 2.00 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von\n2,57 g o/oo, bei Beendigung der Tat um 3.58 Uhr\nmit einem solchen von 2,17 g o/oo. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs können\nbei solchen Blutalkoholwerten nach gesicherter\nwissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung\ndes Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des\n$S 21 StGB nicht ausgeschlossen werden\n\n(BGHSt 37, 231 £f£f.). Abweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH aaO\nS. 236, 241), die hier nicht gegeben sind, der\nAngeklagte hatte insbesondere keine feinmotorischen Fähigkeiten ungewöhnlichen Ausmaßes ge-\n\nzeigt. Die Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit kann zu einem anderen Strafrahmen führen und dann ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafe nicht in der jetzt erkannten Hö-\n\nhe zugemessen wird.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/5-str-600-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/5-str-600-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.927397+00:00"}}