{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-27_5_StR_453_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"5 StR 453/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/93 779\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dietmar L EEE „aus Hociim.\ngeboren am W@. MB 1941 in Kos.\n\n2. Brigitta B EB cseborene HE\n\naus Ha,\ngeboren am @. MM 19458 in Breiiiiiiiiin,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten IB und\nBEEEED wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 1993 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LED wegen versuchter räuberischer Erpressung ZU einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte BEEEEB wegen Beihil-\n\nfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind\nihre Revisionen unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Dagegen hat der Strafausspruch bei beiden\nAngeklagten keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat jeweils die Voraussetzungen eines\nminder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint.\nDabei hat es jedoch im Rahmen der für beide Angeklagten\nvorgenommenen Gesamtwürdigung erkennbar nicht berücksichtigt, daß beide bei ihrem Vorgehen gegen die Geschädigte davon ausgingen, dem Angeklagten LEE\nstünden Ausgleichsansprüche in nicht unerheblicher Höhe\ngegen seine Ehefrau zu. Diesem Umstand kommt angesichts\nder Besonderheiten des Falles eine so gewichtige Bedeutung zu, daß er bei der Strafrahmenwahl - wie auch bei\nder Strafzumessung im übrigen - nicht hätte außer acht\n\nbleiben dürfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/5-str-453-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/5-str-453-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.909068+00:00"}}