{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-26_5_StR_606_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"5 StR 606/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 606/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen MB aus TER,\ngeboren am. WEB 1956 in CHEM,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n13. Mai 1993 nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben. Jedoch werden die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit\nAusnahme derjenigen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten aufrechterhalten; insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPo\nals unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht die\nuneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten fehlerhaft bejaht nat.\n\nDer Angeklagte hatte in der Tatnacht vom 31. Dezem-\n\nber 1992 auf den 1. Januar 1993 bis 1.00 Uhr erhebliche\nAlkoholmengen getrunken. Die um 12.35 Uhr entnommene\nBlutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von\n\n0,9 o/oo. Daraus hat das Bezirksgericht für die Tatzeit\n(nach 1.00 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von\n\n3,1 o/oo errechnet, gleichwohl aber die Voraussetzungen\nder §§ 20 und 21 StGB verneint. Bei einem stündlichen\nAbbauwert von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag\nvon 0,2 o/oo ist zugunsten des Angeklagten sogar von\neiner Blutalkoholkonzentration von 3,42 o/oo für\n\n1.00 Uhr auszugehen.\n\nBei einem Blutalkoholwert von 3 0o/oo und mehr muß aber\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHR StGB § 20 BAK 8 und BGH, Beschluß vom\n\n23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 -, jeweils m.w.N.) eine\nSchuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB regelmäßig in\nBetracht gezogen werden; zumindest aber ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB nach\nMaßgabe der Grundsätze von BGHSt 37, 231 hier gegeben.\n\nDie Begründung, mit der das Bezirksgericht die Voraussetzungen der $S 20, 21 StGB verneint hat - die aus der\nArt des Delikts hergeleitet wird (UA S$S. 5) -, ist nicht\n\ntragfähig. Zur Frage der Bedeutung des Leistungsverhaltens wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/5-str-606-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/5-str-606-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.772880+00:00"}}