{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-20_5_StR_635_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-20","aktenzeichen":"5 StR 635/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wird die Befragung eines Zeugen, der in unsubstantiierter Weise\nein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen geltend\nmacht, mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, so liegt hierin ein\n\nVerfahrensfehler.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPpo 1975 88 53, 245 Abs. 1 Satz 1\n\nwird die Befragung eines Zeugen, der in unsubstantiierter Weise\nein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen geltend\nmacht, mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, so liegt hierin ein\n\nVerfahrensfehler.\n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 635/92 -\nLG Berlin\n\n58\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n>_StR 635/92\n\nURTEIL\n\nvom 20. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Wolfgang PB „aus Mo,\ngeboren am b. EEEEEB 1940 in KO,\n\n2. Wolfgang Hubertus L a CE\naus BED,\ndort geboren am &. ED 1941,\n\n3. Karlheinz Ke ED 4 A„aus Hei,\ngeboren am @. EB 1945 in Kup,\n\nwegen Untreue\n\nnr\nFan\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 19. Oktober 1993 in der Sitzung vom\n20. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht En EHEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EB und EEE aus EEE sowie\nProfessor Dr. Emm aus EEE»\nals Verteidiger des Angeklagten Pe\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nLa\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EEED aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Ka\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte (EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n+88\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten MR und La@B-EEE ser Untreue und den Angeklagten Kalle der\nAnstiftung zur Untreue für schuldig befunden. Es hat\nden Angeklagten PB zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und die Angeklagten LedEEB> und Koi zu\nFreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur\nBewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA.\n\nDer Angeklagte PER wurde auf dem außerordentlichen\nParteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) am 9. EEE 1953 zum Stellvertreter des\nneu gewählten Parteivorsitzenden Dr. GEB gewählt. Die\n\n+EE\n\nPartei fügte ihrem Namen den Zusatz \"Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)\" bei und machte diesen Zusatz später zum alleinigen Parteinamen. Im Vordergrund\ndes Parteitages standen Maßnahmen zur Sicherung des\nParteivermögens. P@EB unterstanden neben anderen Arbeitsbereichen die von dem Zeugen Dr. PeiiiiB seleitete\nArbeitsgruppe \"Sicherung des Parteivermögens\" und der\nvon dem Angeklagten LoEEEB seleitete Bereich\n\"Parteifinanzen\". Am 21. Dezember 1989 und 11. Janu-\n\nar 1990 beschloß das Präsidium des Parteivorstandes\nMaßnahmen zur Sicherung des Parteivermögens. Danach\nsollte das Parteivermögen, zu dem im Herbst 1989 ein\nBargeldbestand von 6,1 Milliarden Mark/DDR gehörte, wie\nfolgt eingesetzt werden: Zur Erfüllung von Altverpflichtungen der SED, zur sozialen Absicherung der bisherigen Beschäftigten, für die künftige politische Tätigkeit der Partei sowie für gemeinnützige Zwecke. Die\npraktische Umsetzung überließen das Präsidium und der\nVorstand der Partei dem Angeklagten PER, der damit\nalsbald der eigentliche Schatzmeister der Partei wurde.\nDer Angeklagte Leo war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Abwicklung der Finanzgeschäfte der Partei\nverantwortlich und befugt, gemeinsam mit einem zweiten\nZeichnungsberechtigten über die Konten der Partei zu\nverfügen.\n\nInsbesondere nachdem - aufgrund der Änderung des Parteiengesetzes der DDR durch die Volkskammer am\n\n31. Mai 1990 - das Vermögen der Partei unter staatliche\nTreuhand gestellt worden war, glaubten die Angeklagten\nPER und Lo, Parteivermögen vor dem erwarteten Zugriff Dritter schützen zu müssen, obwohl die Prä-\n\nsidiumsmitglieder mehrheitlich der Meinung waren, daß\n\ndie Partei auf der Grundlage der gefaßten Beschlüsse\nTransparenz in ihre finanziellen Angelegenheiten bringen und sich nicht für den Fall eines Verbotes finanziell absichern sollte.\n\nDer Angeklagte Kalb, der im Februar 1990 zum Kreisvorsitzenden der PDS im Saalekreis gewählt worden war\nund umfangreiche Kontakte zu in der DDR lebenden Russen\nsowie zu leitenden Funktionären in Moskau hatte, machte\nsich ebenfalls Sorgen um die Sicherung des Parteivermögens. Im Frühsommer 1990 kam er auf die Idee, mit Hilfe\ndes in Moskau ansässigen sowjetisch-venezolanischen Gemeinschaftsunternehmens Pu und des ihm bekannten\nGeneraldirektors Po» eine \"Legende\" zu. schaffen, um\nPDS-Gelder vor dem befürchteten Zugriff der aufgrund\ndes Parteiengesetzes der DDR gebildeten Unabhängigen\nKommission in Sicherheit zu bringen. Er entschloß sich,\nzu diesem Zweck Vertragsbeziehungen zwischen Pu@®B und\nder SED zu fingieren, wonach die PDS für sogenannte\nAltverpflichtungen der SED finanziell einzustehen habe.\nEr ließ sich daher von Po@® eine auf den 18. Au-\n\ngust 1990 datierte Vollmacht ausstellen, die ihm als\nausländischem Teilhaber des Unternehmens das Recht einräumte, Finanzgeschäfte in den westlichen Ländern einschließlich der Eröffnung von Bankkonten zu tätigen.\nMit dieser Vollmacht suchte er den ihm bereits bekannten Angeklagten P@® im Juli oder August 1990 in der\nPDS-Zentrale in Berlin auf und schlug ihm vor, PDS-Gelder unter Einschaltung der Fa. Pu in Sicherheit zu\nbringen. Er fand bei PER ein offenes Ohr, da dieser\ndoch bereits selbst mit dem Gedanken gespielt hatte,\nPDS-Vermögen für den befürchteten Fall eines Verbots\nder Partei beiseite zu schaffen. Der Angeklagte PR\nzog zu Beginn des Gesprächs alsbald den Angeklagten\nLO Hinzu, Ger schon früher Fachmann für Fi-\n\nASE\n\nnanzfragen der SED gewesen war. Lo kannte\nKa bislang nur flüchtig, hatte aber wiederum volles Vertrauen zu PB. Die Angeklagten PM und La@p-SEE singen auf den Plan des Angeklagten Kofi>\nein und beschlossen, unter Umgehung aller Kontrollen\n107 Millionen DM auf das Konto der dem Angeklagten P@i\nund Lee unbekannten Fa. Pub zu transferieren, zu dem allein Ka aufgrund der Generalvollmacht Zugang haben sollte. Kalb sollte die zu überweisenden Gelder im In- oder Ausland \"parken\", wofür\nihm eine Unkostenpauschale in Höhe von 3 & eingeräumt\nwerden sollte. Was konkret mit den Geldern geschehen\nsollte, war den Angeklagten PER und Lo nicht\nbekannt. Im August 1990 begannen diese beiden Angeklagten mit der konkreten Durchführung des Tatplanes, ohne\ndie Parteigremien zu informieren.\n\nDer Angeklagte Lo erteilte jeweils unter Täuschung des mitzeichnenden Zeugen RÜGEEEEB der Deutschen\nHandelsbank am 12. September 1990 und am 2. Okto-\n\nber 1990 den Auftrag, von dem Konto der PDS insgesamt\n107.012.650 DM auf das Konto der Fa. Pu zu überweisen, über das kein Berechtigter der PDS Verfügungsbefugnis besaß. Die Aufträge wurden ausgeführt. Die Gelder wurden später nach verschiedenen Transaktionen,\nauch auf ausländische Banken, bis auf einen Rest von\neiner Million DM, die Kalb einem niederländischen\nBeräter überlassen hatte, sichergestellt.\n\nPr\n\nTEE\n\nDiejenigen von den drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, die keinen unmittelbaren Bezug zu den sachlichrechtlichen Fragen enthalten, sind unbegründet. Der\nErörterung bedürfen hier nur folgende Beanstandungen.\n\nDie Besetzungsrüge (S 338 Nr. 1 StPO) versagt.\n\nAllerdings läge ein Verstoß gegen § 36 GVG vor, wenn die\nBezirksverordnetenversammlung eine nach dem Zufallsprinzip\nerstellte Liste ohne weiteres übernommen hätte. Indes würde dies die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes nicht\ninfrage stellen; denn die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich,\nunhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene. Dies hat der Senat bereits zweimal - ebenfalls in Berliner Sachen - ausgesprochen (BGHSt 38, 47 und BGH NStZ\n1991, 546). Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen,\ngibt dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu än-\n\ndern.\n\nII.\n\nDie Befangenheitsrügen (SS 338 Nr. 3 StPO) bleiben ohne Erfolg.\n\nl. Eine Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO des\nVorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden der\nStrafkammer findet ihre Begründung nicht in denjenigen\nVorgängen, die sich aus dem Revisionsvortrag ergeben: Während des Urlaubs des Vorsitzenden erhielt die stellvertretende Vorsitzende von der Präsidialverwaltung die telefonische Nachricht, daß Richter am Landgericht LED als\nErgänzungsrichter berufen sei; eine vorherige anders lautende Mitteilung beruhe auf einem Mißverständnis. Die\nstellvertretende Vorsitzende nahm in der Form einer Verfügung dies auf, verfügte weiter eine entsprechende Mitteilung an alle Verteidiger, eine Vorlegung der Verfügung an\nden ordentlichen Vorsitzenden nach Rückkehr zur Kenntnisnahme und schließlich das Ablegen der Verfügung \"z. Ladungsband\" unter dem 9. September 1991. Diese Verfügung\ngelangte jedoch nicht zu den Akten, sondern wurde versehentlich bei den Aufzeichnungen der stellvertretenden Vorsitzenden belassen, was diese erst nach Rückkehr des Vorsitzenden bemerkte. Weil die ihm überreichte Verfügung\nschwer lesbar war, schrieb der Vorsitzende sie wortgetreu\nab. Die stellvertretende Vorsitzende unterschrieb diese\nVerfügung wiederum unter dem Datum des 9. September 1991.\nDer Vorsitzende vermerkte seine Kenntnisnahme unter dem\n18. September 1991. Dieses Blatt wurde auf mündliche Anordnung des Vorsitzenden dem Ladungsband chronologisch zum\n9. September 1991 als Blatt 64 a beigefügt.\n\nDamit haben die beteiligten Richter eine in der Urfassung\nschwer lesbare Verfügung, die zunächst versehentlich nicht\nzu den Akten gebracht worden war, in lesbarer Fassung zu\nden Akten gebracht. Dies diente objektiv und nach den Vorstellungen des Strafkammervorsitzenden (vgl. dessen\ndienstliche Erklärung vom 26. September 1991) dazu, eine\n\nAE8\n\nNachprüfung der Gerichtsbesetzung zu erleichtern. Bei verständiger Würdigung dieser Sachlage bestand für die Beschwerdeführer kein Grund zum Mißtrauen in die Unparteilichkeit der beteiligten Richter.\n\n2. Entsprechendes gilt für einen Wortwechsel zwischen dem\nStrafkammervorsitzenden und dem Verteidiger Rechtsanwalt\nStiewe. Der Vorsitzende hatte auf Frage des Verteidigers\nmitgeteilt, daß die Benachrichtigung eines Antragstellers\ngemäß S 404 Abs. 3 StPO nicht erfolgt sei, und auf die\nweitere Frage nach dem Grund erklärt, er sehe keine Veranlassung, Fragen zu beantworten. Auf die weitere Frage des\nVerteidigers, ob der Vorsitzende die Frage nicht beantworten könne, wolle oder dürfe, antwortete dieser: \"Ich will\nnicht, damit Sie etwas zu beanstanden haben.\"\n\nBei Würdigung des ironischen Elementes der letzten Äußerung des Vorsitzenden kann nicht außer Betracht bleiben,\ndaß auch die letzte Frage des Verteidigers ironische Züge\ntrug. Deshalb konnten auch die Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung aus diesem Wortwechsel kein Mißtrauen\ngegen die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ihnen ge-\n\ngenüber herleiten.\n\nJedoch ist das Urteil auf die Rüge aufzuheben, die Vernehmung des Zeugen Dr. GB sei zu Unrecht beschränkt\nworden (§ 245 Abs. 1 StPO).\n\nAEE\n\nDas Landgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der\nAngeklagten darin, daß sie \"ohne Wissen und Wollen des\nVorstandes\" der Partei die Überweisung von ca. 107 Millionen DM veranlaßten. Der Tatrichter belegt seine Annahme, die Angeklagten hätten - entgegen ihrer Einlassung - eigenmächtig gehandelt, u.a. mit den \"Bekundungen des Zeugen Dr. EB\". Dessen Vernehmung beschränkte\nsich indes darauf, daß der Zeuge einen schriftlich vorbereiteten \"Bericht\" vorlas und sich anschließend auf\nsein \"Zeugnisverweigerungsrecht, und zwar als Rechtsanwalt und als Abgeordneter der Volkskammer und des Bundestages\" berief. Auf Anträge der Verteidigung, den\nZeugen befragen zu dürfen, beschloß die Kammer schließlich:\n\n\"Die angeordnete Entlassung durch den Vorsitzenden wird bestätigt. Die Vernehmung des Zeugen ist abgeschlossen. Der Zeuge hat in befugter Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und vornehmlich\n\nNr. 4 StPO Gebrauch gemacht und erklärt, deshalb keine weitere Frage zu beantworten.\n\nEr hat sein Zeugnisverweigerungsrecht auch\nglaubhaft gemacht. Fragen an den Zeugen sind\ndaher nicht mehr zugelassen. Der Zeuge ist daher nach der Entscheidung über die Beeidigung\n\nzu entlassen.\"\n\nil\n\n+58\n\n- 11 -\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nichts dafür spricht, daß die von dem Zeugen zu bekundenden Wahrnehmungen in irgendeinem Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit oder seiner Abgeordneteneigenschaft\nstehen würden. Die Erklärung des Zeugen, er gebe keine\nAntworten mehr, \"insbesondere wegen der Gemengelage,\nweil er nicht mehr unterscheiden könne, in welcher Eigenschaft er etwas erfahren habe und sich deshalb in einer für ihn unlösbaren Konfliktsituation befinde,\" war\nzu unsubstantiiert, um den Verzicht auf eine Ausschöpfung dieses wichtigen Beweismittels zu rechtfertigen.\nAuf ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht aus\n\n§ 55 StPO hat der Zeuge sich nicht berufen. Zudem hätte\nein solches Verhalten bei der Beweiswürdigung zugunsten\nder Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.\n\nII.\n\nAuf dem Fehler beruht das Urteil. Der Senat hat allerdings erwogen, ob der Schuldspruch auf andere rechtliche\nErwägungen gestützt werden kann, die von dem Fehler\nnicht berührt werden. Indes sieht der Senat sich zu einer solchen Entscheidung nicht in der Lage, weil der\nTatrichter entsprechende Feststellungen insbesondere zur\nsubjektiven Tatseite nicht getroffen hat.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer - auf der\nGrundlage ihrer Strafzumessungserwägungen - das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland angewendet.\n\n12 -\n\nHEE\n\n- 12 -\n\nDies ergibt sich allerdings nicht, wie das Landgericht\n(UA S. 46) meint, aus § 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Arti-\n\nkel 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1\nBuchst. b). Tathandlungen, die nach dem 2. Oktober 1990\nbegangen wären, sind nicht festgestellt. Insbesondere\nsind in den festgestellten Handlungen des Angeklagten\nKa vom 5. Oktober 1990 (UA S. 35) und in der öffentlichen Erklärung des Angeklagten PER vom 26. Oktober 1990 (UA S. 39) keine Tatteile zu finden; davon geht\noffenbar auch die Strafkammer aus (UA S. 47 f., 52). Der\nEintritt des Taterfolges, hier insbesondere die erst am\n9. Oktober 1990 erfolgte Gutschrift aufgrund des Überweisungsauftrages vom 2. Oktober 1990 (UA S. 35), ist\ngemäß S 8 StGB für die \"Begehung der Tat\" im Sinne des\n\n$S 2 Abs. 2 StGB ohne Bedeutung (Gribbohm in LK 11. Aufl.\ns 2 Rän. 11, 13; vgl. auch RGSt 57, 193, 195 £.).\n\nIndes folgt die Anwendbarkeit des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland hier aus $S 2 Abs. 3 StGB i.V.m.\nArt. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der genannten Fassung.\nDa die Strafkammer für alle drei Angeklagten das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach S 266 Abs. 2\nStGB verneint, bei Zugrundelegung des Strafrechts der\nDDR jedoch einen schweren Fall der Untreue nach SS 163,\n164 (offenbar Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes angenommen hätte (UA S. 53), ist die Regelung des Strafgesetzbuchs das\n\nmildeste Gesetz.\n\n13\n\nPAIS\n\n2. Eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten PER und La@-\nGEREEEEEB im Sinne einer Untreue nach § 266 Abs. 1,\n\n2. Alternative StGB kann darin gefunden werden, daß sie\ninsgesamt ca. 107 Millionen DM dem jederzeitigen Zugriff\nder PDS entgegen deren erklärten Zielen satzungswidrig\nentzogen haben. Der Angeklagte Kan wäre bei solcher\nSachlage Anstifter.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die\nPDS \"Rechtsinhaberin ihres Vermögens\" geblieben ist, obwohl ihr Vermögen unter treuhänderische Verwaltung dgestellt worden ist. Letzteres geschah zunächst nach dem\nRecht der DDR durch § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz - PartG-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl I S. 66)\ni.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl I\n\nS. 275) und wurde durch den Einigungsvertrag (Anlage II\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt III) aufrechterhalten\nund um verfahrensrechtliche Regelungen ergänzt. Weitere\nEinzelregelungen erfolgten durch die Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV - vom 14. Juni 1991 (BGBl I\n\nS. 1243). Die kraft Öffentlichen Rechts, also in Ausübung öffentlicher Gewalt und in hoheitsrechtlicher Form\nwahrgenommene Treuhandverwaltung (vgl. Papier, Das Parteivermögen in der ehemaligen DDR, Schriftenreihe der\nJuristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 126, 1992;\nStarck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der DDR und des\nEinigungsvertrages, erstattet auf Bitte der Unabhängigen\nKommission, 1991) überlagert lediglich die privatrechtliche Rechtsinhaberschaft der PDS, beschränkt nur deren\nVerfügungsbefugnis, entzieht ihr aber nicht die Rechtsposition als Vermögensinhaber. Das ergibt bereits die\n\n14 -\n\nTER\n\nwörtliche Auslegung von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, folgt\nindes auch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift und den\nhierzu im Einigungsvertrag enthaltenen Maßgabebestimmungen. Danach ist es Ziel des Gesetzgebers, diejenigen\nVermögenswerte zu erfassen und zu sichern, die sich die\nParteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED -\nund die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiellrechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben (Sicherungszweck). Wegen der im Oktober 1989 eingeleiteten politischen Wende erstreckt sich der Verdacht eines solchen rechtsstaatswidrigen Erwerbs gemäß § 20 Abs. 2\nPartG-DDR allerdings nur auf dasjenige Vermögen, \"das am\n7. Oktober 1989 bestanden (hat) oder seither an die\nStelle dieses Vermögens getreten ist\". Aus diesem Grunde\nsind nur dieses - potentiell rechtsstaatswidrig erworbene - Vermögen (\"Altvermögen\") und die später an dessen\nStelle getretenen Surrogate der treuhänderischen Verwaltung unterstellt. Auf den nach dem 7. Oktober 1989 angefallenen Neuerwerb (\"Neuvermögen\") erstreckt sich die\nTreuhandverwaltung nicht (vgl. BVerfGE 84, 290, 301).\nDie unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte sollen nach\nihrer Sicherstellung den Parteien entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden (Restitutionszweck). Damit will der Gesetzgeber zugleich verhindern, daß Parteien der ehemaligen\nDDR, insbesondere die PDS, am demokratischen Willensbildungsprozeß unter Einsatz von Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie\nhätten erwerben können (BVerwG DVBl. 1993, 849, 850\nm.w.N.; vgl. auch BVerfGE 84, 290, 300; OVG Berlin\n\nDVBl. 1992, 280 und 1305).\n\n15 -\n\nDas der Treuhandverwaltung unterliegende \"Altvermögen\"\nwird zwar nur insoweit an die PDS ausgekehrt, als es\nnach mäateriell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben\nist. Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten\nPB bedeutet dies jedoch nicht, daß die PDS bereits\njetzt nicht mehr Inhaberin solchen Vermögens ist. Der\nRechtsverlust auf seiten der PDS tritt erst mit der Restitutionsentscheidung ein, d. h. mit der Rückgabe von\nVermögensgegenständen an früher Berechtigte oder deren\nRechtsnachfolger oder mit der Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Ob der PDS nach derzeitiger Erkenntnis noch\n\"Altvermögen\" verbleiben wird, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten\nP&MB rechtlich ohne Belang.\n\nDer in S 20 b Abs. 1 PartG-DDR geregelte Zustimmungsvorbehalt unterstreicht die Richtigkeit dieser Auslegung.\nDieser Zustimmungsvorbehalt erstreckt sich auf das gesamte Vermögen der PDS, also auch auf ihr unbelastetes\n\"Alt- und Neuvermögen\", solange belastetes \"Altvermögen\"\nund unbelastetes \"Alt- und Neuvermögen\" nicht klar voneinander getrennt sind. Denn nur durch eine lückenlose\nErfassung des noch nicht getrennten Gesamtvermögens sowie eine Beobachtung aller auf dieses Vermögen bezogenen\nVorgänge lassen sich die belasteten Vermögenswerte erfassen und damit der vom Gesetzgeber verfolgte Sicherungs- und Restitutionszweck verwirklichen (BVerwG\n\nDVBl. 1993, 849, 851 £.; vgl. auch BVerfGE 84, 290,\n301). Diese Verfügungsbeschränkung wäre in dieser Form\nnicht geboten, wenn die PDS nicht mehr Inhaberin ihres\n\n\"Altvermögens\" wäre.\n\n16\n\nAB\n\nwenn die Revision des Angeklagten PER demgegenüber einwendet, die Annahme, die PDS bleibe bis zur endgültigen\nEntscheidung der Treuhandanstalt bzw. der Unabhängigen\nKommission auch Rechtsinhaberin des Vermögens, der\nRechtsentzug trete mithin erst durch die Restitutionsentscheidung ein, widerspreche der \"Fußnote\" zur Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages, so verkennt sie die rechtliche Bedeutung\nder genannten \"Fußnote\". In dieser ist klargestellt, daß\ndie Vertragsparteien davon ausgingen, \"daß es sich bei\ndieser Regelung nicht um Enteignung handelt\", sondern um\ndie Wiederherstellung der materiellen Rechtslage zugunsten der früher Berechtigten.\n\nDieser Bewertung ist die Rechtsprechung aus folgenden\nzutreffenden Erwägungen gefolgt: Soweit sich die Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR auf rechtsstaatswidrig erlangtes SED/PDS-Vermögen mit dem Ziel der Rückführung an die früher Berechtigten oder der Verwendung\nzu gemeinnützigen Zwecken erstreckt, liegen die für die\nPDS damit verbundenen Vermögensnachteile von vornherein\naußerhalb des Gewährleistungsbereichs des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG. Denn den Schutz des Grundgesetzes genießt das\nVermögen der PDS insoweit nicht, als dieses nicht nach\nmateriell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben ist.\nSoweit von der Verfügungsbeschränkung nach § 20 b Abs. 1\nPartG-DDR vorübergehend auch unbelastetes \"Alt- und Neuvermögen\" betroffen ist, erweist sich diese Regelung angesichts der Absicht des Gesetzgebers, rechtsstaatswidrig erlangtes Vermögen zu sichern und an die Berechtigten zurückzugeben bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen\nund damit Chancengleichheit unter den Parteien herzustellen, als eine verhältnismäßige und damit zulässige\n\n17\n\nASE\n\nInhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG (BVerwG DVBl. 1993, 849, 852 unter Hinweis auf\nBVerfGE 84, 290, 300; so auch OVG Berlin DVBl. 1992,\n280, 1305).\n\nDer Regelungsgehalt der Vorschriften der SS 20 a und\n20 b PartG-DDR ist jedenfalls so deutlich, daß das aus\nArt. 20 Abs. 3 GG fließende Bestimmtheitsprinzip nicht\n\nverletzt ist.\n\nb) Daß die Angeklagten PB und Lee auch jenseits eines von den Parteigremien nicht gebilligten Verhaltens vorsätzlich und zum Nachteil der PDS gegen ihre\nPflicht verstoßen haben, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, ist nicht ausreichend festgestellt.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revisionen ist allerdings\ndavon auszugehen, daß die Angeklagten PER und Lagg-CB aufgrund ihrer Stellung und ihres Verantwortungsbereichs Vermögensinteressen der Partei eigenverantwortlich wahrzunehmen hatten. Eine Pflichtverletzung\nund ein daraus folgender Nachteil für die PDS können\nsich aus folgendem ergeben:\n\nMit dem außerordentlichen Parteitag der SED vom 17. Dezember 1989 leitete die Partei - bei Festhalten an\nrechtlicher Identität - ihren Wandel zu einer \"erneuerten sozialistischen Partei\" ein (UA S. 14 £f.). Das kann\ndahin verstanden werden, daß es fortan Ziel der Partei\nwar, in einem demokratischen Rechtsstaat mitzuwirken,\nsei es in der einen eigenen Entwicklungsweg gehenden\nDDR, sei es in einem vereinten Deutschland. Das Selbstverständnis einer solchen Partei verlangt naheliegend\ndie Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Parteiwe-\n\n18 -\n\nA8L\n\nsens, hier auch des Parteiengesetzes der DDR. Dieser\nZielsetzung entspräche es, sich der treuhänderischen\nVerwaltung durch die Treuhandanstalt unterzuordnen, die\nim Interesse des Gemeinwohls sicherstellen sollte, daß\ndas Vermögen der im demokratischen Willensbildungsprozeß\nmitwirkenden Parteien nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist,\nrechtsstaatswidrig erlangt zu sein. Daß die Partei sich\ndiesen Zielen verpflichtet hatte, legen die vom Präsidium des Parteivorstandes auf der Grundlage entsprechender\nVorgaben des außerordentlichen Parteitages beschlossenen\nMaßnahmen zur Sicherung des Parteivermögens nahe, die\nu.a. vorsahen, das Vermögen zur Erfüllung von Altverpflichtungen der SED, zur sozialen Absicherung der Beschäftigten der Partei und ihrer Einrichtungen, für gemeinnützige Zwecke sowie für die künftige politische Tätigkeit im demokratischen Willensbildungsprozeß einzusetzen (UA S. 15 £.). Entgegen dem Vorbringen der Revision spricht der Umstand, daß die Partei sich gegen die\nVerabschiedung des Parteiengesetzes der DDR und später\ngegen dessen Wirkungen mit zulässigen Mitteln gewandt\nhat, nicht für die Annahme, die Partei sei bereit gewesen, mit unzulässigen Mitteln das Parteiengesetz zu un-\n\nterlaufen.\n\nBei solcher Sachlage käme es auf die Zustimmung von Parteigremien unterhalb der Ebene des Parteitages nicht an,\nweil diese satzungswidrig und damit rechtlich unbeachtlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1975, 1234; BGHR StGB\n\n$S 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; vgl. ferner\ndie weiteren Nachweise bei Hübner in LK 10. Aufl. S 266\nRdnr. 87).\n\n19\n\nAZE\n\nBei derartiger Fallgestaltung läge ein Vermögensnachteil\nder PDS in dem Entzug liquider Mittel für die Erfüllung\nsatzungsmäßiger Zwecke. Hierfür wie auch sonst spielt\neine etwaige Beobachtung der Vorgänge durch Nachrichtendienste keine Rolle.\n\nbb) Insgesamt ausreichende Feststellungen, auf deren Basis der Senat den Schuldspruch bei veränderter tatsächlicher Grundlage stützen könnte, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Insbesondere ist unaufgeklärt geblieben, ob etwa und gegebenenfalls in welcher Weise\nsich eine formal definierte Zielsetzung der Partei und\ndie entsprechenden Vorstellungen der Angeklagten hiervon\nzwischen Dezember 1989 und der Zeit der Tathandlungen\nverändert haben. Ein besonders geeignetes Beweismittel\nzur Aufklärung dieser Umstände wäre der Zeuge Dr. GM.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-20/5-str-635-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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