{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_572_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 572/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HES\n\n>_StR 572/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13, Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nLjubisa 5 t En | Ocaus ca,\ngeboren am BD. EEE 1964 in\nTrosEEn - >> CE (1 CE ) .\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1993\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht\nTiergarten zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin,\ndaß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung allein unter Hinweis auf die vom Landgericht angeführten\ngeneralpräventiven Gründe den Anforderungen nicht genügt, die der Bundesgerichtshof für die Prüfung aufgestellt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer\nStrafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 56\n\nAbs. 3 Verteidigung 7, 8, 11). Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtabwägung hätte für den Angeklagten\n\nsein nicht sehr intensiver Tatbeitrag, sein Geständnis,\nmöglicherweise auch verbüßte Untersuchungshaft, gegen\nihn freilich auch seine Vorstrafe wegen Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall sprechen können.\n\nDiese Würdigung ist dem Revisionsgericht versagt. Sie\nmuß der Tatrichter vornehmen. Der Senat hat die Sache\nim Umfang der Aufhebung an den Strafrichter zurückverwiesen (5 354 Abs. 3 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-572-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-572-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.188191+00:00"}}