{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_571_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 571/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 571/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael RE EB A Aaus DEE,\n\ngeboren am &. mw 1963 in Sc.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nPL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1993\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat\ndagegen keinen Bestand.\n\nBald nach seiner Haftentlassung im Oktober 1991 konsumierte der Angeklagte wieder Heroin. Von November/De-\n\nzember 1991 bis zu seiner Festnahme am 10. Februar 1993\nerwarb er Heroin sowohl zum Verbrauch für sich und für\n\nALE\n\nseine Lebensgefährtin als auch zum Weiterverkauf. Zur\nFinanzierung seines ständig steigenden Eigenbedarfs\nveräußerte er in diesem Zeitraum insgesamt 820 qg Heroingemisch von hoher Qualität. Sein Eigenbedarf steigerte sich von 1 g Heroin täglich auf 2 g Heroin ab August 1992.\n\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahe\nlag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5 und BGH Beschlüsse vom 18. Juni 1991 - 5 StR\n223/91 -, vom 25. September 1991 - 5 StR 438/91 -, vom\n27. November 1991 - 5 StR 576/91 - und vom 29. Ju-\n\nni 1993 - 1 StR 352/92 -). Daß die Behandlung des derzeit nicht therapiebereiten Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtlos ist (S 64\nAbs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt.\nDie Urteilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten sprechen gegen eine derartige Annahme.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-571-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-571-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.170522+00:00"}}