{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_570_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 570/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AE«\n\n5 StR 570/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Christian Sch EB „aus Dem,\ngeboren am . EEE 1918 in DEE,\n\nwegen Verschleppung\n\nTEL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1993 wird\n\nnach §§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat merkt an:\n\nNach den Feststellungen glaubte der Angeklagte,\ndie ihm drohende Gefahr der Freiheitsentziehung\n\"nur\" dadurch vermeiden zu können, daß er das\nOpfer nach Berlin-Ost lockte (UA S. 7). Alternativen hat der Angeklagte nicht erwogen (UA\n\nSs. 14), obwohl er hinreichend - mehrere Wochen - Zeit hatte, sich Warnungsmöglichkeiten\nzu überlegen (UA S. 13). Ob eine solche Prüfung\nVoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 35\nAbs. 1 StGB ist, läßt der Senat offen. Ein Irrtum im Sinne des §§ 35 Abs. 2 StGB war jedenfalls vermeidbar. Statt nach erfolgversprechenden Warnungsmöglichkeiten zu suchen und das Opfer zu warnen, hat der Angeklagte die ihm erteilten Weisungen \"eifrigst(e)\" befolgt (UA\n\nS. 12) und den \"einfachsten und bequemsten Weg\ngewählt\" (UA S. 14). Ob die vom Landgericht\n\n- wie es der Senat versteht: beispielhaft - genannten konkreten Warnungsmöglichkeiten wirklich in Frage kamen, mag dahinstehen. Jedenfalls standen dem Angeklagten - wovon das Land-\n\nAETF\n\ngericht ersichtlich ausgeht - Möglichkeiten zur\nVerfügung, das Risiko für das Opfer zu vermindern. Deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen\n\nnicht an.\n\nDer Milderungspflicht nach § 35 Abs. 2 StGB hat\ndas Landgericht im Ergebnis durch die Annahme\neines minder schweren Falles Rechnung getragen\n(UA S, 14).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-570-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-570-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.152867+00:00"}}