{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_494_93_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 494/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 494/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas CG EB „aus vi ii.\ndort geboren am 9. EB 1963,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, daß\ndie Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in\neinem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer\nNötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.\n\n2. Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt,\nob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht,\n\nGründe\n\nDer Senat hat über folgenden Sachverhalt zu entschei-\n\nden:\n\n1. Ende 1991 fuhren der Beschwerdeführer GER und ie,\ndessen Verurteilung rechtskräftig ist, zur Wohnung der\nMichaela NW, die als Aushilfskraft im Kiosk des CR -\n@ tätig war. Zuvor war Michaela NM im Kiosk von\nCE nach einer kurzen Auseinandersetzung bewußtlos\ngeschlagen worden. In der Wohnung schlugen CB und\nL@B auf den Ehemann NER ein. Als Michaela NR in\npanischer Angst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind\n\nSE\n\nin die Wohnung stürzte, forderte CB sie auf, im Auto\nmitzukommen. Dieser Aufforderung kam Michaela Nein\nnach, um ihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden\nVorgänge sind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung.\n\nCB und LEB fuhren mit der nichtsahnenden Michaela\nNEM in Richtung Ei in Vi. Als sie\nfragte, wohin es denn gehe, erwiderte L@b nur: \"Ich\nbringe dich um!\" Vor der El stellten sie das Auto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte Michaela\nNER aus dem Wagen bis zur Brücke, L@® hob Michaela\nNER Über das Geländer der Ei, so daß sie mit\ndem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so\nentstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre,\nwenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus\nder Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich\nnicht überlebt. Eine Stunde lang hielt Im das Opfer\nnach Anweisung CH über das Geländer. Dabei schob er\nsie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser \"Prozedur\" fragte GEB Michaela\nN@EA immer wieder, was sie über seine (kriminellen)\n\"Geschäfte\" wisse und was sein Bekannter TB ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, daß sie nichts\nwisse. Anschließend brachten die Angeklagten Michaela\nNER zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben\nmußte. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in\nAnwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit Michaela N@B machen sollten, ob sie etwa deren Finger\nin eine laufende Kreissäge halten sollten, Während der\nganzen Zeit war Michaela NEE fast ohnmächtig vor\n\nAngst,\n\n2. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme nach SS 239 b, 25 Abs. 2 StGB\nverurteilt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des\nBeschwerdeführers zu verwerfen. Er hält den Tatbestand\ndes § 239 b StGB für erfüllt. Die Angeklagten haben\nsich Michaela names bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, nämlich,\nihr Wissen über Straftaten des Cum preiszugeben. Daß\nsie darüber hinaus veranlaßt werden sollte, ihr Wissen\nanderen Personen nicht mitzuteilen, liegt nahe, ist\naber nicht festgestellt worden.\n\nII.\n\nDer Senat sieht sich durch die Rechtsprechung des 1.\nsowie des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an der\nVerwerfung der Revision gehindert.\n\n1. Mit Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 - (insoweit in BGHSt 38, 32 und NStZ 1991, 537 nicht abgedruckt) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nnoch den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239 b StGB\nin einem Fall bejaht, bei dem die Angeklagten ihr Opfer\nverschleppten und mit dem Tode bedrohten, um von ihm\nHaschisch zurückzuerhalten. Entsprechend hat der\n\n1. Strafsenat im Urteil vom 14. Juli 1992\n\n- 1 StR 243/91 - (NStz 1993, 39) die Geiselnahme in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte von vornherein\neine Entführung beabsichtigt, sich einer Frau bemächtigt und durch Bedrohung mit einer Pistole die Duldung\ndes Geschlechtsverkehrs erzwungen hatte,\n\nIm Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 -\n\n(BGHSt 39, 36 mit Anm. Geerds JR 1993, 424) hat der 1.\nStrafsenat den S$S 239 b StGB einschränkend ausgelegt und\nentgegenstehende Erwägungen aus seinem Urteil vom\n\n14. Juli 1992 aufgegeben. Nach den Feststellungen hatte\nder Angeklagte das Opfer in eine einsame Gegend gelockt\nund es durch Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe\nvon Geld und zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen. Der 1. Strafsenat hat ausgesprochen, daß die\nVorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar\nsei, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares\nNötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist und in denen eine\nüber das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Die Einschränkung\ndes vom Wortlaut gezogenen Anwendungsbereichs folge für\ndie zu beurteilenden Fallgestaltungen sowohl aus der\nhistorischen als auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung. Mit der Fallgestaltung seien insbesondere die Fälle gemeint, in denen der Täter mit\nseiner Gewalt- und Nötigungshandlung jede Außenwirkung\ngerade vermeiden wolle.\n\nDiese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil\nvom 19. Januar 1993 - 1 StR 782/92 - und den Beschlüssen vom 15. Dezember 1992 - 1 StR 498/92 -, 2. Februar 1992 - 1 StR 528/92 - und 27. Juli 1992\n\n- 1 StR 419/93 - für die Fälle der Vergewaltigung,\nsexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung bekräftigt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der\nl. Strafsenat mit Beschluß vom 16. Februar 1993\n\n= 1 StR 43/93 - den § 239 a StGB wegen fehlender Außen-\n\nwirkung - der Angeklagte hatte das Opfer in der Videothek, in der es beschäftigt war, unter Bedrohung mit\neiner Schreckschußpistole in seine Gewalt gebracht -\nnicht angewendet.\n\n2. In dem Beschluß vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 -\nhat der 1. Strafsenat demgegenüber den insoweit vergleichbaren Tatbestand des § 239 a StGB bejaht. Dort\nhatten die Täter das Opfer zunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Darin\nsah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes\nhat der 1. Strafsenat in dem Beschluß vom 24. Juni 1993\n= 1 StR 30/93 - angenommen, weil das abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens der Täter in die\nBank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewalt-\n\nverhältnisses entfalten sollte.\n\nDieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 23. Juli 1993\n= 2 StR 346/93 - angeschlossen und ausgesprochen, daß\ndie vom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992\nentwickelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde auf längere Dauer entführt und das dem Opfer\nabgenötigte Verhalten sollte jedenfalls teilweise - Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte -\neine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhält-\n\nnisses entfalten.\n\n3. Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des S 239 b StGB\nauch auf die Handlungsalternative des \"Entführens\" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmit-\n\nNY\n\ntel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei wirkung\naußerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll. Nach den Feststellungen hatte der Täter das\nOpfer entführt und ihm damit gedroht, es umzubringen,\nwenn es sich nicht füge. Im Wald erzwang er nach massiver Gewalteinwirkung gegen den Hals und unter Todesdrohungen schließlich nach einer Reihe gravierender sonstiger sexueller Handlungen mehrfach den Geschlechtsverkehr. Der 1. Strafsenat hat das über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsunrecht der Entführung dadurch erfaßt, daß er auch den Tatbestand des § 237 StGB\nals erfüllt ansah. Diese speziellen Straftatbestände\n(Entführung, Vergewaltigung und sexuelle. Nötigung) würden die Geiselnahme - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - verdrängen.\n\nIII,\n\nl. Der anfragende Senat ist mit dem 1. Strafsenat der\nMeinung, daß S 239 b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen ist. Das\ngilt jedenfalls dann, wenn das Entführen oder das Sichbemächtigen die Nötigungshandlung im Rahmen einer räuberischen Erpressung, einer Vergewaltigung oder einer\nsexuellen Nötigung darstellt. Bei diesen Tatbeständen\nspricht schon die systematische Auslegung gegen die Anwendbarkeit des § 239 b StGB. Entsprechendes mag bei\nanderen Fallgestaltungen gelten, in denen eine Geiselnahme in einem Zwei-Personen-Verhältnis Strafgesetze\nverletzt, durch die ein spezieller Lebenssachverhalt\numfassend strafrechtlich in einer Weise geregelt ist,\ndaß das Unrecht dem Verbrechenstatbestand des\n\nS 239 b StGB entsprechend geahndet werden kann.\n\n2,2 Be\nae\n\nIn den oben genannten Entscheidungen mußten sich der 1.\nund der 2. Strafsenat nicht mit der Frage befassen, ob\n§ 239 b StGB auch dann verdrängt wird, wenn das Opfer\ndurch die Drohung mit dem Tod zu einem Verhalten im\nSinne des § 240 StGB genötigt wird, ohne daß die weitergehenden Voraussetzungen solcher Verbrechenstatbestände hinzukommen, die in ihrer Strafdrohung der des\n\nS 239 b StGB entsprechen. Möglicherweise wollen die genannten Senate die einschränkende Auslegung des\n\nS 239 b StGB auch auf diese Fälle erstrecken, denn die\nEinschränkung soll \"jedenfalls\" für die Vergewaltigung,\nsexuelle Nötigung und die räuberische Erpressung sowie\nfür das Vergehen des § 237 StGB gelten. -\n\n2. Der anfragende Senat ist der Auffassung, daß bei einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, bei der dem Opfer\nmit den in § 239 b StGB bezeichneten Folgen gedroht\nwird, - anders als in den Fällen der SS 177, 178 und\n255 StGB - der Anwendungsbereich des § 239 b StGB nicht\nmit den Kriterien \"spezieller Lebenssachverhalt, der\nseit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts\nzählt,\" und \"Außenwirkung\" einschränkend ausgelegt werden kann.\n\na) Dagegen spricht zunächst, daß das Handlungsunrecht\nvon Nötigungshandlungen wie der vorliegenden - unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst - auch mit dem erhöhten Strafrahmen der Nötigung\nin einem besonders schweren Fall nach S 240 Abs. 1\n\n2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf Jahren) nicht stets\nangemessen geahndet werden kann. Der Senat ist vielmehr\nder Ansicht, cGaß dafür der Strafrahmen des § 239 b StGB\n- mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2 i.V.m.\n\nS 239 a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle - angemessenere Ahndungsmöglichkeiten eröffnet. Daß der\n\n1. Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 für\ndas Handlungsunrecht der Entführung den - mit der Nötigung vergleichbaren - Strafrahmen des § 237 StGB für\nausreichend erachtet hat, steht dem nicht entgegen,\ndenn dort ging es nur noch um das \"über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsrecht\".\n\nb) Der Tatbestand der Geiselnahme wäre hier allerdings\nzu verneinen, wenn auch bei Nötigungshandlungen wie der\nvorliegenden das vom 1. Strafsenat - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - aufgestellte Erfordernis der\nAußenwirkung des abgenötigten Verhaltens hinzukommen\nmüßte. Hier nämlich sollte nach der Vorstellung der Täter keine über das unmittelbar tatbezogene Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten\n\nVerhaltens eintreten.\n\nDer anfragende Senat hält das Merkmal der Außenwirkung\nnicht für ein taugliches Eingrenzungskriterium. Die Unbestimmtheit dieses Begriffs ergibt sich schon aus den\ngenännten Fällen aus der Rechtsprechung des 1. und des\n2. Strafsenats. Im hiesigen Fall würde eine Außenwirkung wohl fehlen, wenn das Opfer gezwungen werden sollte, Dritten gegenüber zu schweigen, dagegen wohl vorliegen, wenn die Nötigung zum Ziel hatte, das Opfer zu\neiner Erklärung Dritten gegenüber zu veranlassen.\n\nc) Der Senat möchte im Zwei-Personen-Verhältnis - für\nden Fall der Nötigung nach § 240 StGB - die gebotene\nrestriktive Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anknüpfen, sondern an die Zwangslage, die gerade dadurch entstanden ist, daß der Täter\n\n10\n\nER\n\nN\n\n- 10 -\n\neinen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt hat\n(S 239 b Abs. 1 StGB). Dafür spricht die amtliche Überschrift \"Geiselnahme\" des § 239 b StGB, die die im\nklassischen Dreiecksverhältnis begründete Zwangslage\numschreibt. Damit die Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des Dreiecksverhältnisses in der wirkung\ngleichsteht, muß im zZwei-Personen-Verhältnis hinzukommen, daß die Drohung mit dem Tod oder einer schweren\nKörperverletzung oder einer lang dauernden Freiheitsentziehung so konkret ist, daß diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet und\naus der Sicht des Opfers unmittelbar bevorstehend sind.\nBei der Geiselnahme im Dreiecksverhältnis weiß der Genötigte typischerweise nicht, wie konkret und unmittelbar die Gefahr für das Opfer ist; er muß aber die unmittelbar drohende Gefahr in Rechnung stellen. Deshalb\nreicht im Dreiecksverhältnis schon die Sorge um das\nwohl des Opfers aus. Im Zwei-Personen-Verhältnis kennt\nder Genötigte seine Zwangslage selbst; somit hat seine\nSorge um sein eigenes Wohl nur dann ein dem Dreiecksverhältnis vergleichbares Gewicht, wenn die Drohung so\nkonkret ist, daß aus seiner Sicht die angedrohten Fol-\n\ngen unmittelbar bevorstehen.\n\nIm vorliegenden Fall war dem Opfer die Lebensgefahr\nnicht nur für einen späteren Zeitpunkt angedroht; vielmehr drohte der Tod objektiv und aus der Sicht des Opfers infolge der folterähnlichen Nötigungshandlung unmittelbar. Dieser Umstand rechtfertigt die Anwendung\ndes § 239 b StGB mit seinem hohen Strafrahmen. Deshalb\n\nmöchte der Senat die Revision verwerfen.\n\n11\n\nFr\n\n- 11 -\nIV.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß mit dieser Gesetzesauslegung nicht alle Konkurrenzfragen befriedigend gelöst\nwerden können, die infolge des erheblichen gesetzgeberischen Eingriffs mit dem Gesetz vom 9. Juni 1989 in\ndie systematische Struktur der Strafvorschriften durch\ndie Erweiterung der Geiselnahme und des erpresserischen\nMenschenraubs auf Zwei-Personen-Verhältnisse auftreten\nkönnen. Mit dem 1. und 2. Strafsenat ist er der Meinung, daß diese Vorschriften einschränkend ausgelegt\nwerden sollten. Soweit es die Konkurrenz mit der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung angeht, folgt er der Rechtsprechung der genannten\nSenate schon aus Gründen der systematischen Auslegung,\nohne daß auf das nach Ansicht des Senats ungeeignete\nMerkmal der Außenwirkung abgestellt zu werden braucht.\nBei der Nötigung kommt § 239 b StGB demgegenüber zur\nAnwendung, wenn die Drohung aus der Sicht des Opfers so\nkonkret ist, daß die angedrohten Folgen unmittelbar bevorstehen. Wertungswidersprüche, die durch Anwendung\ndes Verbrechenstatbestandes nach § 239 b StGB in Fällen\nder Nötigung nach 5 240 StGB entstehen, können in ihren\nAuswirkungen dadurch abgemildert werden, daß der Strafzumessung der für minder schwere Fälle des S 239 b StGB\nvorgesehene Strafrahmen zugrunde gelegt wird.\n\nIn erster Linie ist es Aufgabe des Gesetzgebers, derartige Systembrüche zu beseitigen. Auf die entsprechenden\nProbleme wurde im Gesetzgebungsverfahren (Empfehlung\ndes Rechts- und Innenausschusses des Bundesrats vom\n\n12 -\n\n+23\n\n28. April 1989 - BRDrucks. 222/1/89 S. 4 -) und in der\nLiteratur mit beachtlichen Argumenten hingewiesen (Blei\nJA 1977, 92; Sturm MDR 1977, 9; Kunert/Bernsmann\n\nNStZ 1989, 450).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-494-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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