{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_231_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 231/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 231/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBirgit P E aus He,\ndort geboren am BP. win 1957,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nEn\n\n2:\nER\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Soweit die Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen der Firma His GmbH\nverurteilt worden ist, wird die Strafverfolgung\nnach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts für die Jahre 1983 und 1984\njeweils auf die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab Oktober 1985 beschränkt.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 wird\nnach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nIhre Revision, mit der sie die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 1993\nunbegründet im Sinne vor § 349 Abs. 2 StPo.\n\nAL2\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Zur Rüge aus § 229 Abs. 2, 3 StPO:\n\nZu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß die infolge\nihrer Erkrankung unterbrochene Hauptverhandlung nicht\nrechtzeitig innerhalb der Frist des 5 229 Abs. 2,\n\n3 StPO fortgesetzt worden ist. Die am 17. Januar 1992\nunterbrochene Hauptverhandlung hätte entweder bei nachträglicher Anordnung einer 30-Tage-Unterbrechung am\n\n17. Februar 1992 oder unter Beibehaltung der ursprünglich angeordneten l0Otägigen Unterbrechung am 11. Tag\nnach Ablauf der Hemmung (8 229 Abs. 3 Satz 1 StPO,\nletzter Halbsatz) fortgesetzt werden müssen. Da die Angeklagte am 21. Januar 1992 während einer laufenden Unterbrechung erkrankte, wurde die Frist des 8§ 229\n\nAbs. 1 StPO nach Absatz 3 während der Dauer der Erkrankung gehemmt. Wie sich aus dem außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Landgerichts vom\n\n17. Februar 1992 ergibt, war die Angeklagte mit Ablauf\ndes 12. Februar 1992 wieder verhandlungsfähig, so daß\ndie Fristhemmung mit diesem Tag endete. Das Landgericht\nhätte nunmehr die Hauptverhandlung nach Ablauf weiterer\nzehn Tage gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz, fortsetzen müssen, d.h. spätestens am Montag, den\n24. Februar 1992, Tatsächlich wurde die Hauptverhandlung erst elf Tage später am 4. März 1992 fortgesetzt,\nnachdem das Landgericht am 17. Februar 1992 beschlossen\nhatte, daß anstelle der lötägigen Unterbrechung nach\n\nS 229 Abs. 1 StPO eine solche von 30 Tagen nach § 229\nAbs. 2 StPO treten sollte. Dabei hat das Landgericht\nersichtlich nicht bedackt, daß die ab Fristbeginn am\n17. Januar 1992 zu berechnende 30-Tages-Frist am\n\n17, Februar 1992 ablief und die Hauptverhandlung zu\n\n„L. 7\nGm\n\ndiesem Zeitpunkt hätte fortgesetzt werden müssen, weil\nan diesem Tag die Verhinderung der Angeklagten infolge\nErkrankung nicht mehr bestand. Die zuvor eingetretene\nHemmung hinsichtlich der 10-Tages-Frist konnte sich auf\ndie 30-Tages-Frist nicht auswirken und zu einer Verlängerung führen. Denn die Genesung der Angeklagten innerhalb der Unterbrechung von 30 Tagen führte dazu, daß\neine Hemmung des Fristablaufs gar nicht erst eintrat\n(vgl. im einzelnen: BGHR StPO S 229 Abs. 3 Hemmung 1\nm.w.N. = NStZ 1992, 550).\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indessen\nnicht. Denn die Hauptverhandlung gegen zwei weitere\nMitangeklagte und die Beschwerdeführerin hatte bis zu\nderen Erkrankung am 21. Januar 1992 bereits über ein\nJahr angedauert, es war an 83 Tagen verhandelt worden.\nWie die Revision selbst vorträgt, hatte am 17. Januar 1992 der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nseinen Schlußvortrag gehalten. Infolge der Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten mußte das Verfahren\ngegen sie abgetrennt werden, während das Landgericht\ngegen die beiden Mitangeklagten an sechs folgenden Tagen weiterverhandelte, bis schließlich am 4. März 1992\ndie Urteile gegen alle drei Angeklagten in zwei getrennten Hauptverhandlungen verkündet wurden. während\nder Zeit ihrer Erkrankung wurde die Beschwerdeführerin\nzudem am 31. Januar 1992 als Zeugin im Verfahren gegen\ndie beiden früheren Mitangeklagten vernommen. Damit ist\neine dem Ausnahmefall in BGHSt 23, 224 vergleichbare\nSachlage gegeben. Es kann ausgeschlossen werden, daß\nder lebendige Eindruck der Hauptverhandlung gegen die\nBeschwerdeführerin durch die irrtümliche um 1 1/2 Wochen verspätete Fortsetzung beeinträchtigt worden ist.\n\nAER\n\n\"Auf die übrigen Einwendungen der Revision gegen den\nlandgerichtlichen Beschluß vom 17. Februar 1992 kommt\nes deshalb nicht an.\n\n2. Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Um-Satzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt\nwären, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenomnen.\n\na) Die Beschränkung hat jedoch keine Auswirkung auf den\nSchuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die\nfalschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die\nJahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als\nTeilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl.\nBGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht\nauf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklä-\n\"rungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des\nS 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am\n\n2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden {vgl. BGHSt 38, 366, 368),\nbleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der\n\nSchuldumfang unberührt.\n\nb) Im übrigen wird die Angeklagte durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß das Lancgericht das über viele Jahre\nsich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechts-\n\ngehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer\nfortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzelakte angenommen und jede der zahlreichen\nfalschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189,\n190). Daß bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht\nstrafmildernd berücksichtigt und den \"Grundgedanken der\ngeringeren Tatgefährlichkeit..., wie er in den 88 23\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung - im\nFalle des 5 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten - gesetzlichen\nAusdruck gefunden hat\" (UA S. 287), ausdrücklich be-\n\ndacht.\n\nLaufhütte KHorstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-231-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-231-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.103039+00:00"}}