{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-13_5_StR_230_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"5 StR 230/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASt\n5 StR 230/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Gerd K 1 gun | caus Homme.\ngeboren am IM. EEE 1945 in 2reiiiiEEEE.\n\n2. Lothar He EB |Ocaus Hemm.\ngeboren am @. EB 1953 in BOB /Kreis Halb.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n51\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Oktober 1993 beschlossen:\n\n1. Soweit die Angeklagten Km. und Fıc i”\nim Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt\nworden sind, wird die Strafverfolgung nach\n§ 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt\n\na) auf die im Rahmen der Firmen GM und Hi Em\nwm GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen für\nden Zeitraum 1983 bis 1990;\n\nb) hinsichtlich der Firma His GmbH für die\nJahre 1983 und 1984 jeweils auf die Umsatz-Steuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen\nab Oktober 1985;\n\nc) hinsichtlich der Firma GCGWWb für das\nJahr 1983 auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen ab Januar 1989.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten KıCe und\nHei Jegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 werden nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\ns&H\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ki und\nHeiiiB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhinterziehung, den Angeklagten Ki darüber hinaus\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens\neiner Schußwaffe, den Angeklagten HclB ferner wegen\nUrkundenfälschung in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, sind aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Ju-11 1993 unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger\nFeststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte\nTaten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, hat\nder Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die\naus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der\nStrafverfolgung vorgenomnen.\n\n1. Diese Verfahrensbeschränkungen haben keine Auswir-\n\nkungen auf den jeweiligen Strafausspruch.\n\nPAY G\n\na) Bei der Firma Hi cnoH, für die beide Angeklagten verantwortlich waren, hat die Beschränkung keine\nAuswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht\nhat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren\n1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt\nhinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des S 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984\nam 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl.\nBGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.\n\nb) Dasselbe gilt für die im Rahmen der Firma CHR vom\nAngeklagten KICEEEED selbst oder seinem Steuerberater abgegebenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen für\nAugust bis Dezember 1983. Zwar wäre die durch nicht\nfristgemäße Abgabe der Jahreserklärung 1983 beendete\nSteuerhinterziehung verjährt. Indessen hat der Angeklagte Ki am 19. August 1985 unter Wiederholung der unzutreffenden Voranmeldungen eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 in nicht verjährter Zeit\nabgegeben. Wegen der Verjährung der Vortat kommt dieser\nErklärung ein eigener Unrechtsgehalt zu (vgl. BGHSt 38,\n366, 368).\n\nc) Soweit die vorgenommene Beschränkung bei dem Angeklagten Ki dazu führt, daß die im Rahmen der\nFirma SChEB besansenen Teilakte der fortgesetzten Umsatzs<Zeuerhinterziehung in den Jahren 1983 und\n\nAA\n\n- 1984 entfallen, führt dies zu einem um rd. 215.000 DM\nverminderten Schuldumfang. Dies hat indessen keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn der Angeklagte\nKi hat nach den Feststellungen im übrigen mehr\nals 1,3 Millionen DM Umsatzsteuer im Rahmen der Firmen\nHi CmbH und CE hinterzogen. Die vom Senat nach\nS 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Teile sind vom\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Sie\nhätten zum Nachteil des Angeklagten auch dann verwertet\nwerden können, wenn das Landgericht sie ausgeschieden\nhätte und wenn sie verjährt gewesen wären, Der Senat\nschließt aus, daß der Tatrichter angesichts des langen\nZeitraums und des Gesamtbildes der Tat eine niedrigere\nals die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren für die\nSteuerhinterziehung ausgeworfen und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\n2. Im übrigen werden die Angeklagten durch die Annahme\njeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist\nauszuschließen, daß das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt ei-\n“ ner fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzeltaten angenommen und jede der zahlreichen\nfalschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189,\n190). Daß bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht\nstrafmildernd berücksichtigt und den \"Grundgedanken der\ngeringeren Tatgefährlichkeit..., wie er in den SS 23\nAbs, 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung - im\n\nAZ\n\nFalle des $S 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten - gesetzlichen\nAusdruck gefunden hat\" (UA S. 324, 325), ausdrücklich\nbedacht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-230-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/5-str-230-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.080468+00:00"}}