{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-10-12_5_StR_434_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"5 StR 434/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ER\nEA GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n> _StR 434/93\n\nvom 12. Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter R > aus BE,\ndort geboren am oe. ED 1955,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\n\nDr. Schäfer\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iS EEE aus sum\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nLO\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Potsdam vom 2. März 1993\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt:\n\nNach jahrelangen ehelichen Spannungen hatte sich die\nEhefrau des Angeklagten im Frühjahr 1990 dem Zeugen\nAU zugewandt, und die Eheleute waren übereingekonmmen, der Angeklagte werde am 1. Oktober 1990 aus dem\ngemeinsam bewohnten Haus ausziehen. Den Abend dieses\nTages verbrachte die Ehefrau des Angeklagten bei Aß-EB. Segen 23.00 Uhr kehrte der Angeklagte in das Haus\nzurück und schrieb einen Brief an die Ehefrau, in dem\ner dieser erneut seine Liebe beteuerte. Er ließ diesen\n\nBrief auf dem Tisch liegen und versteckte sich im Haus.\nAls seine Ehefrau kurz nach Mitternacht mit AHEEEEER.\nnach Hause kam, entdeckte sie den Brief und las ihn\nlaut vor. Dies verletzte den Angeklagten. Nachdem AB-GEB Jegangen war, verließ der Angeklagte sein Versteck\nund begann, seine Ehefrau zu beschimpfen. Mit den Worten \"Jetzt will ich Dich nicht mehr wiederhaben, ich\nbringe Euch alle um, auch mich!\" würgte er sie, \"bis\nsie fast das Bewußtsein verlor\" (UA S. 6). Gleichwohl\ngelang es ihr, zu AU zu fliehen. Sie bat diesen\nund den gemeinsamen Bekannten KM, in ihrem Haus\n\nnach den Kindern zu sehen.\n\nZwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte entschlossen, seine Frau zu töten, hatte ein Küchenmesser mit\neiner Klingenlänge von 15,5 cm und einer Klingenbreite\nvon 2,3 cm in seine Jacke gesteckt und war mit seinem\nPkw in Richtung des Hauses AB losgefahren. Auf\ndem Weg dorthin erkannte er Alb und Kb auf der\nStraße, schaltete das Fernlicht seines Pkws an, \"um die\nZeugen zu blenden\" und fuhr \"stark beschleunigend und\nmit aufheulendem Motor direkt auf die zeugen zu, um\ndiese zu überfahren, wobei ihm bewußt war, daß die beiden dabei getötet werden konnten und er dies zumindest\nbilligend in Kauf nahm\". Alb konnte zunächst auf\nden Grünstreifen neben der Straße ausweichen und rettete sich dann durch einen Sprung über einen 1,1 m hohen\nZaun, als der Pkw nur noch etwa fünf Meter entfernt\nwar, während KEEe, auf den der Angeklagte anschlie-Bend losfuhr, sich hinter einem Pkw in Sicherheit bringen konnte. Der Angeklagze fuhr zunächst weiter, und\nAU uns KERER begaben sich auf die Straße zurück.\nDer Angeklagte wendete sein Fahrzeug jedoch und fuhr\nerneut \"mit Vollgas auf Jie Zeugen zu\", \"um sie zu\n\n/E8\n\nüberfahren\". Kurz bevor das Fahrzeug des Angeklagten\nAU erfaßte, gelang es diesem wieder, über den Zaun\nzu springen. Der Angeklagte fuhr nun in Richtung des\n\nHauses AB.\n\nDort angekommen, schlug der Angeklagte ein Glasfenster\nder Verandatür ein, stürzte sich auf seine Ehefrau und\nstach das mitgeführte Messer mit direktem Tötungsvorsatz seiner Frau \"mit derartiger Wucht von oben her in\nden Rücken, daß das Messer mindestens 15 cm, vermutlich\njedoch bis zum Griff, eindrang\", zog das Messer wieder\nheraus und rannte, ohne sich noch einmal nach seiner\nFrau umzusehen, auf die Straße.\n\nAED und KÜE, die inzwischen angekommen waren,\nkonnten den mit seinem Messer um sich schlagenden Angeklagten nicht festhalten. Dieser entfernte sich, kehrte\naber nach einiger Zeit zurück und stürzte sich mit den\nWorten \"Jetzt bist du Sau dran\" mit hoch erhobenem Messer auf AB, konnte ihn aber nicht verletzen (insoweit wurde nach 5 154 StPO verfahren).\n\nDie Ehefrau des Angeklagten war durch die Stichverletzung lebensgefährlich verletzt. Der Stichkanal verlief\n1,5 cm neben dem Herzen, es kam zur Eröffnung des\nBrustraums und Verletzung der Lunge.\n\nII,\n\nDas Bezirksgericht hat die Angriffe des Angeklagten mit\ndem Pkw auf Ale und <MEE und mit dem Messer auf\nseine Frau jeweils als versuchten Totschlag gewertet,\nDer Erörterung bedürfen lediglich die auch vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Fragen, ob beim Angriff des\n\nARO\n\nAngeklagten auf AB und KB der Tötungsvorsatz\nausreichend festgestellt ist und ob beim Angriff auf\ndie Ehefrau die Möglichkeit eines strafbefreienden\nRücktritts hätte geprüft werden müssen.\n\nl. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes im ersten\nTatkomplex begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz\nund lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch\nfür die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10),\nwird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen\nzutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen\nzwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr\ngehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände\neinzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln\nmit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können\n(BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3,5,\n\n7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil\nvom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. Is. 293 £.). Diese Hinweise\ndürfen jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß\ndurch sie die gleichzeitig betonte Wertung der hohen\nund offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (vgl. auch BGH, Urteil vom\n\ngo\n\n24. April 1991 - 3 StR 493/90 -) in Frage gestellt werden solle und daß dieser Beweisgrund den Schluß auf Tötungsvorsatz nie oder in aller Regel nicht tragen könne\n(BGH, Urteil vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92 -).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil des Bezirksgerichts gerecht.\n\nDas Bezirksgericht stützt seine Überzeugung nicht nur\n\n= und insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von\ndem, der der Entscheidung BGH NStZ 1984, 19 zugrundelag -, auf die dem Angeklagten als Taxifahrer bekannte\nGefährlichkeit seines Tuns, sondern auch darauf, daß\nder Angeklagte die Angriffe mehrmals wiederholte und er\nbei früheren Vernehmungen wiederholt eingeräumt hatte,\n\"es sei ihm egal gewesen, was mit den beiden passiert\".\nHinzu kommt, daß der Angeklagte bereits beim Würgen\nseiner Ehefrau gedroht hatte, \"alle\" umzubringen, und\ndaß er zum Zeitpunkt des Angriffs auf Am und Ki-\n@&B schon entschlossen war, seine Frau zu töten,\n\n2. Der Senat sieht auch einen Rechtsfehler darin, daß\n\ndas Urteil zum zweiten Tatkomplex - beim ersten Tatkomplex versteht es sich von selbst, daß der Versuch fehlgeschlagen war - keine Erörterungen zu einem möglichen\n\nRücktritt vom Versuch enlhält. Dahingehende Ausführun-\n\ngen werden sich zwar regelmäßig empfehlen (vgl. Basdorf\nSChlHA 1993, 57, 58). Unzerbleiben sie, liegt aber ein\n\nRechtsfehler nur dann vor, wenn nach Sachlage derartige\nErörterungen sich aufdrängten oder doch nahelagen.\n\nHE0\n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom\nbeendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen\nStrafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter\nnach der letzten von ihm konkret vorgenommenen AusführTungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl.\nBGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStz 1986, 264,\n312; 1990, 30; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz ı Versuch,\nbeendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16,\n17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSst 1/93 - =\n\nStV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).\n\naa) Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der\nletzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch. die Tathandlung verursachten Gefährdung\ndes Opfers den Erfolgseintritt für möglich hält, ist\nder Versuch beendet. Ein strafbefreiender Rücktritt\nsetzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder\nsich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (8 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und\n\nSatz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295).\n\nbb) Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht\nmit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und\nsei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung\nverursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch\nunbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters\nnoch möglich ist.\n\nb) Nach diesen Grundsätzen war hier von einem beendeten\n\nVersuch auszugehen,\n\nBZ\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\nhat in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 (GSSt 1/93 =\nStV 1993, 408 = NStZ 1993, 433; kritisch Roxin JZ 1993,\n896) hervorgehoben, daß den Erfolgseintritt auch für\nmöglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt,\ndie diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht\nweder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch\nmuß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe\nvon Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen\nGewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der\nHand, daß er die lebensgefährdende wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170;\n33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB S 24 Abs. 1\n\nSatz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5). An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht\nfür möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher\nstrenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90;\nBGHR StGB 8 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6,\n16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989\n\n= 1 StR 119/89 -; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992\n\n- 3 StR 187/92 -).\n\n0\n\nDanach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte,\nder nach seinem mit großer Wucht zum Herzen geführten\nStich wegrannte, \"ohne sich noch einmal nach seiner\nEhefrau umzusehen\", den Erfolgseintritt wenigstens für\nmöglich hielt. Unter diesen Umständen erübrigen sich\nErörterungen zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/5-str-434-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/5-str-434-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.945654+00:00"}}