{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-22_5_StR_554_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"5 StR 554/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RG\n5 StR 554/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nJan-Dirk Jurrien B EEE aus Dem,\ndort geboren am MR. ER 1959,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nARE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in 13 Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung (Umsatzsteuerjahreserklärung 1988, Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 1989 bis April 1990), sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Volksbank Die-GERD - 1 GER ei; verurteilt worden ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\n778\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung in 36 Fällen, wegen Bankrotts in\nTateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt,\nwegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in\nTateinheit mit Urkundenfälschung begegnet in den 17 bezeichneten Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nobwohl der Angeklagte \"die ihm im einzelnen vorgeworfenen Taten in dem festgestellten Umfang eingeräumt\" hat\n(UA S. 17). Zwar bedarf es bei geständigen Angeklagten,\ndie selbst ausreichend sachkundig sind, ausnahmsweise\nkeiner nach Steuerart und Besteuerungszeiträumen im\neinzelnen dargelegten Berechnung der hinterzogenen\nSteuern (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2,\n4). Dies entbindet den Tatrichter indessen nicht von\nder Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen,\n\nwelches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen wel-\n\ncher Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat\n(BGHR aaO, 5). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.\nDas Landgericht hat sich ersichtlich nicht mit den zugrundeliegenden umsatzsteuerlichen Tatbeständen befaßt,\nan die das Umsatzsteuergesetz die Leistungspflicht\nknüpft. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf\nhingewiesen, daß das Landgericht bei der Bestimmung der\nim Jahr 1988 und in der Zeit von Januar 1989 bis\n\nApril 1990 hinterzogenen Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft\nund in einem nicht nachprüfbaren Umfang berücksichtigt\nhat, der Angeklagte habe \"Löhne in einer gesamten Höhe\nvon 195.143 DM als Betriebsausgaben geltend gemacht\"\nund dadurch Umsatzsteuern verkürzt (UA S. 9, 10). Nach\n8 10 Abs. 1 UStG ist Bemessungsgrundlage für die zu\nzahlende Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG das vom\nLeistungsempfänger zu entrichtende Entgelt abzüglich\nder darin enthaltenen Umsatzsteuer. Tatsächliche oder\nfingierte Lohnzahlungen können sich demnach umsatzsteuerlich nicht auswirken.\n\nSoweit das Landgericht darüber hinaus eine Umsatzsteuerverkürzung darin sieht, daß der Angeklagte \"Wareneinkäufe fingiert\" und diese ebenfalls \"als Betriebsausgaben\" geltend gemacht habe, ergibt sich mit gerade noch\nhinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte\n\n13 Scheinrechnungen fertigte und die darin gesondert\nausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht hat. In welchem Verhältnis die damit belegten Umsatzsteuerhinterziehungen zu den Fällen der\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB stehen, hängt - ebenso wie das Verhältnis der 13 Urkundenfälschungen untereinander - davon ab, ob der Angeklagte die Scheinrech-\n\nnungen überhaupt in irgendeiner Weise als Belege den\n\nFinanzbehörden vorgelegt und damit von ihnen Gebrauch\ngemacht hat. Nur in diesem Fall könnte Idealkonkurrenz\nvorliegen (vgl. BGH wistra 1988, 345; 1989, 265 f.).\nDas angefochtene Urteil enthält dazu keinerlei Fest-\n\n®\n\nstellungen.\n\nDie Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Insoweit kann der\nSchuldspruch bestehen bleiben.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung zum Nachteil der Volksbank Di@-\nEEE - 1ER EC verurteilt worden ist, hält der\nSchuldspruch einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Mit der Vortäuschung einer Sicherheit mittels gefälschter Rechnung vom 27. August 1988 hatte der Angeklagte bewirkt, daß die Volksbank den bestehenden Kredit nicht fällig stellte (UA S. 14). Diese Verfügung\nder Volksbank begründet nicht schon für sich einen Vermögensschaden, sondern nur dann, wenn dadurch eine zur\nzeit der Verfügung noch vorhandene Möglichkeit, den\nRückzahlungsanspruch zu realisieren, vereitelt oder\nverschlechtert wird (s. Lackner in LK, 10. Aufl., S 263\nStGB RdNr. 204, 245, 247 m.Nachw.). Dazu fehlen Feststellungen, es bleibt offen, ob nicht schon zum Zeitpunkt der Verfügung eine Realisierungsaussicht nicht\nmehr bestand.\"\n\nDem schließt sich der Senat an; der neue Tatrichter\nwird gegebenenfalls auch § 265 b StGB zu bedenken ha-\n\nben.\n\nArPE\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in dem bezeichneten\nUmfang führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hat darüber hinaus\ndem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auch die\nübrigen Einzelstrafen aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese von der Höhe der aufgehobe-\n\nnen Strafen mitbestimmt worden sind.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/5-str-554-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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