{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-22_5_StR_548_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"5 StR 548/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"get\n5 StR 548/93 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Ka EB 2 „cus vo ui ,\ngeboren m @. EEE 1960 in Sc ED,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n„RR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. September 1993 beschlossen:\n\n1.: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n22. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich\n\nder Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDie Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen würdigung nicht ausgeführt, wodurch es diesen Tatbestand als erfüllt ansieht. Aus den tatsächlichen\nFeststellungen ist dies auch nicht ohne weiteres zu\nentnehmen. Vielmehr ist festgestellt, daß der Angeklagte gegen den geschädigten Zeugen gewaltsam vorgegangen\nist, um von ihm 1.200 DM zurückzubekommen, die der Angeklagte dem Zeugen gegen das nicht eingehaltene Versprechen, ihm dafür Haschisch zu besorgen, bezahlt hatte und um die er sich betrogen fühlte. Im Rahmen seines\ngewaltsamen Vorgehens hat der Angeklagte dem Zeugen\nGeld (150 DM und Kleingeld), Papiere, Schlüssel und\n\nKleidungsstücke weggenommen.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht die nicht\nfernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsanspruch gegen den geschädigten\nZeugen glaubte (vgl. Senatsurteil vom 18. August 1992\n\n- 5 StR 348/92 -). Das würde wegen der Wegnahme von\nGeld einen Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung\nmangels des erforderlichen Vorsatzes, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet\nsein muß, hindern, naheliegend auch einen - hier ebenfalls denkbaren - Schuldspruch wegen Raubes infolge eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (vgl. BGHR StGB S 253\nAbs. 1 Vermögensschaden 4; § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1992\n\nEN\n\nAR\n\n- 5 StR 225/92 - und vom 10. August 1993\n\n- 5 StR 451/93 -). Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände läge nicht fern, daß der Angeklagte\nsich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil\ner sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (vgl. BGHR StGB 8 253\n\nAbs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluß vom\n\n4. Juli 1991 - 4 StR 277/91 -).\n\nDa nähere, einen Schuldspruch wegen Raubes oder räuberischer Erpressung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin,\ndaß wegen der gewaltsamen Durchsetzung der Duldung der\nWegnahme an die Stelle einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung eine solche wegen Nötigung tritt.\n\n8 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen, weil auszuschließen ist, daß der Angeklagte\nsich insoweit anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nAFLR\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des\nStrafausspruchs nach sich. Der Senat kann angesichts\nder milderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen,\ndaß deshalb auf eine geringere Strafe erkannt worden\n\nwäre.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/5-str-548-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/5-str-548-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.310143+00:00"}}