{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-22_5_StR_448_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"5 StR 448/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 448/93 Pabat\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nSemou D EB zus Cu,\ngeboren am &&. ER 1960 in Fee (Sci)\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. September 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1993\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge aus $S 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG wäre nur begründet, wenn der Dolmetscher zu den Personen gehört\nhätte, deren Anwesenheit für die gesamte Dauer der\nHauptverhandlung erforderlich war. Denn in diesem Fall\nwäre die Verlesung der Anklageschrift als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 9, 243) ohne Zuziehung eines Dolmetschers rechtsfehlerhaft gewesen.\nIndessen entnimmt der Senat den Urteilsgründen und dem\nRevisionsvortrag, daß der Angeklagte der deutschen\nSprache mächtig ist. Der Angeklagte kam nach Abschluß\nseines Studiums als Diplom-Ingenieur - nach dem eigenen\nVortrag der Revision Mitte 1988 - nach Berlin und\nschrieb sich dort an der Technischen Universität ein;\nzugleich belegte er Deutschkurse (UA S. 3). Er lebt\nseitdem in Berlin; im November 1991 heiratete er eine\nDeutsche. Auf diesem Hintergrund ist die Eintragung im\nProtokoll: \"Die Verteidigerin ist in Übereinstimmung\nmit dem Angeklagten der Ansicht, daß die Deutschkennt-\n\nAP\n\nnisse ihres Mandanten zur Erledigung der Verfahrensteile bis zur gegebenenfalls zu erwartenden Einlassung zur\nSache ausreichend sind\" dahin zu verstehen, daß der Angeklagte das deutsch gesprochene Wort ausreichend versteht, sich aber nicht selbst in einem gerichtlichen\nVerfahren hinreichend in der deutschen Sprache ausdrükken kann. Dementsprechend hat sich der Angeklagte nach\ndem Eintreffen des Dolmetschers - entgegen dem Vortrag\nder Revision, er habe sich wegen seiner mangelnden\nDeutschkenntnisse nicht auf den gegen ihn erhobenen Anklagepunkt einlassen können - zum Anklagevorwurf im\n\neinzelnen erklärt.\n\nBei einer solchen Sachlage ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter einen Dolmetscher erst für\ndie Erklärungen des Angeklagten hinzuzieht, ohne die\nzuvor in Abwesenheit des Dolmetschers durchgeführten\nVerhandlungsteile zu wiederholen (BGHSt 3, 285 f.; BGH\nNStZ 1984, 328).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/5-str-448-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/5-str-448-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.270515+00:00"}}