{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-21_5_StR_556_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"5 StR 556/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">_StR 556/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nYoussef Iskander Ho EEE»\naus EC / CO CE ,\ngeboren im Jahre 1955 in Dp (1 EEE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. September 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 23. März 1993\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Schreiben der Verteidigerin vom 13. September 1993 hat vorgelegen.\n\nDer Senat hat nicht verkannt, daß der Fall Besonderheiten aufweist: So ist auuffällig, daß 5,5 kg Heroin unter Beteiligung eines Beamten des Bundeskriminalamts\nund libanesischer Behörden aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Welche\nRolle der Angeklagte bei einem Absatz des Heroins spielen sollte, bleibt unklar. Seine finanziellen Möglichkeiten waren gering, seine Gewinnerwartungen offenbar\nbegrenzt. Der Angeklagte hat gleichwohl im Rahmen seiner Verhandlungen mit V-Leuten deutscher und libanesischer Behörden sowie mit dem Zeugen Abu Kheia den\nTatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt.\n\nDie Strafkammer hat den Besonderheiten des Falles insofern Rechnung getragen, als sie strafmildernd berücksichtigt hat, daß \"das Geschäft von vornherein so angelegt war, daß das Rauschgift letztlich nicht in den\nVerkehr kommen konnte\" (UA S, 23). Daß der Tatrichter\nbei der Verhängung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nARE\n\nund sechs Monaten die rechtlichen Grenzen der Schuldangemessenheit überschritten hat, vermag der Senat angesichts der Menge des betroffenen Heroins (858,4 g Diazetylmorphin-Hydrochlorid) nicht festzustellen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-556-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-556-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.120136+00:00"}}