{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-21_5_StR_512_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"5 StR 512/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 512/93 URTEIL\n\nvom 21. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nChristian von S mE 4 -\nBr u | zus IC,\ndort geboren mW. WB 1955,\n\nManfred Stephan Sch EB aus Ha,\ndort geboren am. We 1966,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEE»>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB aus EEE»\nals Verteidigerin des Angeklagten\n\nvon SEE - >: GE ,\n\nRechtsanwalt Dr. BD aus mn\nals Verteidiger des Angeklagten Sch,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAFEL\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 11. März 1993 jeweils\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu\nFreiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen begleiteten die Angeklagten\ndie Nebenklägerin von einer Gaststätte, wo sie der Frau\nerstmals begegnet waren, zur Nachtzeit auf ihrem Heimweg.\nDa die Angeklagten unterwegs \"untereinander getuschelt und\nleise gelacht hatten\", verstärkte sich ein \"ungutes Gefühl\"\nder Nebenklägerin gegen ihre Begleiter: sie suchte sie abzuschütteln, worauf der Angeklagte von Sep -:: euiiENEn\n\"aggressiv\" reagierte. Unmittelbar anschließend führte der\n\nAPR\n\nAngeklagte Sch die Nebenklägerin in einen Hauseingang\nund dort durch einen Flur zum Kellerniedergang. während er\nihren Arm \"weiterhin festhielt, zog er sie die dunkle Kellertreppe hinunter\". Hier kam die Nebenklägerin - möglicherweise ohne Einwirkung Sch - zu Fall; sie lag mit\ndem Rücken auf den Kellerstufen. Der Angeklagte Sch zog\nsich die Hose aus und zog die Hose der Nebenklägerin bis\nzur Kniehöhe herunter. Die Frau \"bettelte und jammerte\", er\nmöge sie in Ruhe lassen, aus Angst unterließ sie es jedoch,\nsich zu wehren oder zu schreien. Der Angeklagte Sch\nvollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. In dieser Situation\nkam der Angeklagte von Sun - 5: EEE, der zunächst\nvor dem Haus gewartet und auf Sch Hund aufgepaßt hatte, hinzu und führte sein entblößtes erigiertes Glied an\ndas Gesicht der Nebenklägerin, die es beiseite schob. Nunmehr gelang es der Nebenklägerin, einen Asthmaanfall vorzutäuschen. Der Angeklagte Schi ließ aus Furcht, sie könne\nersticken, sofort von ihr ab. Als nunmehr der Angeklagte\nvon SEE - Er EEE äußerte: \"Ich will auch noch überweg\", hielt Sche® ihn von seinem Vorhaben mit der Bemerkung ab: \"Nein, die nippelt uns ab.\" Die Angeklagten brachten die Nebenklägerin anschließend sofort an die Luft und\nverständigten, um die vermeintlich Gefährdete zu retten,\nPolizei und Krankenwagen, bis zu deren Eintreffen sie sich\num die Nebenklägerin kümmerten.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, haben im übrigen\n\njedoch keinen Erfolg.\n\n1. Die vom Angeklagten von SC - 2: EEE erhobenen\nVerfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Zur Beurteilung der physischen Möglichkeit der Tatausführung in der\nvon der Nebenklägerin geschilderten Weise konnte die Strafkammer, da es hierfür besonderer Sachkunde ersichtlich\nnicht bedurfte, ohne weiteres eigene Sachkunde in Anspruch\nnehmen. Die Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit\nder in das Wissen von zwei Rettungssanitätern als Zeugen\ngestellten Beweisbehauptung; das Urteil beruht daher nicht\nauf der unterbliebenden Bescheidung des entsprechenden\nHilfsbeweisamtrags. Anlaß zur Vernehmung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der erwachsenen\nund geistig gesunden Nebenklägerin bestand offensichtlich\nnicht.\n\n2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung\ngegen beide Angeklagte hält sachlichrechtlicher Prüfung\nstand.\n\nMit Recht weist allerdings der Generalbundesanwalt darauf\nhin, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen, die für die\nSchuldsprüche nach SS 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wesentlich\nsind, dem Urteil nur mit Mühe zu entnehmen sind. Der Senat\nvermag jedoch dem Gesamtzusammenhang des Urteils Feststellungen zu entnehmen, die den Schuldspruch tragen.\n\nEindeutig ergeben die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte Sch mit der Nebenklägerin gegen ihren erkannten\nWillen - was sich in der Tatsituation ohnedies von selbst\nverstanden hätte, von ihr aber zudem ausdrücklich kundgetan\nwurde - den Beischlaf vollzogen hat. Daß er sie hierzu auch\nmit Gewalt genötigt hat, also auf sie bewußt in einer Weise\neingewirkt hat, die sie als körperlichen Zwang empfunden\nhat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn 3\n\nm.w.N.), belegt das festgestellte vorangegangene Verhalten\ndes Angeklagten Sch@B: Er hat sie, um mit ihr Geschlechtsverkehr auszuüben, am Arm festgehalten, die Kellertreppe hinuntergezogen und sie so bewußt auf der dunklen\nKellertreppe in eine Situation versetzt, in der sie sich\nihm so ausweglos ausgeliefert fühlte, daß sie - auch in\nvernünftigem Selbstschutz - sich nicht wehrte oder schrie.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen ist auch\nzu entnehmen, daß der Angeklagte von ScE>- :: EEE ,\nder die Situation, wie er selbst am Schluß des Tatgeschehens ausdrücklich geäußert hat, seinerseits zur Ausübung\ndes Beischlafs mit der Nebenklägerin auszunützen erstrebte,\nMittäter der durch Sch@a Beischlaf vollendeten Vergewaltigung wurde. Es fehlt zwar an der ausdrücklichen Feststellung, daß sich die Angeklagten bereits auf dem Weg vor Betreten des Tatorts auf eine Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin durch jeden von ihnen, notfalls\nauch gewaltsam gegen ihren Willen, verständigt hatten. Die\nFeststellungen ergeben ferner - wenngleich auch dieses naheliegt - nicht eindeutig, daß der erst später hinzugekonmene Angeklagte von Ser EEE das Betteln und\nJammern der Nebenklägerin, mit dem sie ihr mangelndes Einverständnis deutlich zum Ausdruck brachte, gehört hat. Daß\ndie Nebenklägerin mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\nnicht einverstanden war, lag in der Tatsituation indes auf\nder Hand. Es versteht sich daher von selbst, daß der Angeklagte von SCe- Er MED Sies, als er sich am Tatgeschehen beteiligte, mindestens billigend in Kauf nahm\n\n(vgl. BGH NStZ 1993, 340 £.), desgleichen, daß er den Einsatz von Gewalt durch Sche gegen die Nebenklägerin mit\nwahrnehmung der Tatsituation als möglich erkannte und billigte. Dies belegt insbesondere seine Bemerkung zu dem Mittäter, er wolle \"auch noch überweg\". Erstreckte sich damit\n\nsein mindestens bedingter Vorsatz auf eine gewaltsame\nDurchsetzung des Beischlafs durch Sch, hat er in Billigung von Sch e Vorgehen, seinerseits dasselbe Ziel verfolgend, die körperliche zZwangseinwirkung auf die Nebenklägerin bewußt verstärkt, indem er durch sein Hinzutreten,\ninsbesondere durch die damit einhergehende sofortige massive sexuelle Bedrängung, die Übermacht gegen die Nebenklägerin noch beträchtlich vergrößerte,\n\n3. Hingegen hat der Strafausspruch gegen beide Angeklagte\nkeinen Bestand.\n\na) Der Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem\nAngeklagten Sch, bei dem das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,5 0/oo bei Tatbegehung festgestellt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\nEine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe legt die An-\n\nnahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe\n(vgl. BGHSt 37, 231; ständige Rechtsprechung, jüngst BGH,\n\nBeschlüsse vom 25. Juni 1993 - 3 StR 206/93 -, vom 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 - und vom 17. August 1993\n= 5 StR 471/93 -). Besonders aussagekräftige psychopatholo-\n\ngische Kriterien, die ausnahmsweise das Gegenteil belegen\nkönnten, hat die Strafkammer - ungeachtet dessen, daß sie\nhierfür sachverständigen Rat in Anspruch nahm - nicht anzuführen vermocht. Alkoholgewöhnung und unauffälliges Leistungsverhalten reichen dazu ebensowenig aus wie das besonnene Verhalten nach der Tat, das hier naheliegend auf eine\nErnüchterung infolge des von der Nebenklägerin vorgespie-\n\ngelten Anfalls zurückgeht.\n\nALL\n\nb) Da das Landgericht den Angeklagten von SB - Br. -\nGEB angesichts seines geringeren Tatbeitrags trotz deutlich niedrigerer alkoholischer Enthemmung ersichtlich\ngleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs auch auf ihn (BGH, Beschluß vom 14. Jui 1993 - 3 StR 281/93 -).\n\nc) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung das ungewöhnliche, positive unmittelbare Nachtatverhalten der Angeklagten besonders zu gewichten und auf stabilisierte Lebensverhältnisse, für die nach den - insoweit allerdings\nmitaufgehobenen - Feststellungen im angefochtenen Urteil\neinige Anhaltspunkte vorliegen, Bedacht zu nehmen haben.\nAuf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993\n\n= 5 StR 462/93 - wird hingewiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-512-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-512-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.099723+00:00"}}