{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-21_5_StR_411_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"5 StR 411/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 411/93\n\nvom 21. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nJurgis-Elvin Thorsten K ER aus CB ,\ndort geboren am DD. EEE 1970,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EHEEEEn\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. mem aus EEEEEEEE>\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Februar 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes\nin Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\n.b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sowie die Revision\ndes Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten des erpresserischen\nMenschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer\nErpressung und versuchter gefährlicher Körperverletzung für\nschuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen des\nNebenklägers und der Staatsanwaltschaft führen zu einer\nSchuldspruchberichtigung und zur Aufhebung im Strafausspruch. Im übrigen haben sie keinen Erfolg. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat insgesamt\nkeinen Erfolg.\n\nAm Donnerstag, dem 21. Mai 1992, kam dem - mit etwa\n100.000,-- DM verschuldeten - Angeklagten, nachdem ihn am\nVortag der Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung von\nüber 18.000 DM aufgesucht und ihm eine letzte Frist bis zum\ndarauffolgenden Montag eingeräumt hatte, der schon früher\nerwogene Gedanke wieder in den Sinn, sich Geld durch eine\nKindesentführung zu verschaffen.\n\nAm 22. Mai 1992 fuhr der Angeklagte mit einem gemieteten\nKraftwagen in CME umher, um nach einem Opfer für die\ngeplante Kindesentführung Ausschau zu halten. Als er den\nsiebenjährigen Schüler Andreas Ko@ sah, der zu Fuß auf dem\n\nWeg zur Schule war, hielt er an und sprach den Jungen an.\n\nSodann ergriff er das arglose Kind, hob es in den Kofferraum, drückte es mit den Händen nach unten und verschloß\nden Kofferraum. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem\nJungen in ein nahegelegenes Waldgebiet. Dort öffnete er den\nKofferraum, hob das Kind heraus und ging mit ihm in den\nWald. Als das Kind einmal versuchte wegzulaufen, richtete\nder Angeklagte die von ihm im Hosenbund mitgeführte Spielzeugpistole auf den Jungen und sagte: \"Sei still, oder ich\nschieße dich tot!\" Danach führte er das Kind zu einer muldenartigen Vertiefung, die mit Laub bedeckt und teilweise\ndurch überhängende Baumzweige überdacht war. Der Junge mußte sich dort hinlegen. Anschließend klebte ihm der Angeklagte mit unterschiedlich langen Streifen des mitgenommenen Klebebands die Augen und den Mund zu. Den Kopf umfing\ner mit Klebeband noch einmal so, daß dieses unter dem Kinn\nhindurchging. Nachdem sich das Kind auf den Bauch gelegt\nhatte, fesselte er dessen auf den Rücken gelegte Hände und\nUnterarme. Als der Junge sich zu wehren versuchte, schlug\nder Angeklagte ihm mit der flachen Rückhand zweimal auf den\nHinterkopf. Dann zog er dem mit einem T-Shirt bekleideten\nJungen die Hose aus und legte sie lose auf die Beine. Diese\nhatte er zuvor mit einem Streifen Klebeband, den er zunächst um die Fußgelenke geschlungen hatte, an einem Baumstämmchen fest gemacht, damit der Junge sich nicht zur Seite wegrollen konnte. Dessen Namenskarte mit Wohnanschrift\nnahm er mit. Danach fuhr der Angeklagte mit dem Kraftwagen\nin das Stadtgebiet von Ce zurück. Von hier rief er\nzunächst bei verschiedenen Polizeistationen an und forderte\nfür die Freilassung des Kindes eine Lösegeldsumme in Höhe\nvon 800.000,-- DM. Wie angekündigt, wiederholte er diese\nForderung mittags telefonisch auch gegenüber der Kindesmutter und drohte ihr mit dem Tod des Sohnes. Die Forderung\nwiederholte er, indem er an unterschiedlichen Orten\nschriftliche Hinweiszettel hinterlegte.\n\nAbe,\n\nObwohl der Angeklagte den ganzen Tag daran denken mußte,\ndaß der Junge bei der warmen Witterung festgebunden war,\nerschien es ihm zu risikoreich, ihn mit Nahrung und Getränken zu versorgen. Daß der Junge dadurch - insbesondere wegen mangelnder Flüssigkeitsaufnahme - in eine akut gesundheits- oder gar lebensbedrohende Situation kommen könnte,\nkam dem Angeklagten am Samstag noch nicht in den Sinn.\nSonntagmittag hörte er im Radio, daß die Polizei zur Zahlung des geforderten Lösegeldes bereit wäre, wenn ein Lebenszeichen des entführten Kindes gegeben würde. Daraufhin\nwiederholte der Angeklagte seine Lösegeldforderung schriftlich, setzte eine letzte Frist für die Geldübergabe\n\nbis \"morgen 16.00 Uhr\" und fügte hinzu: \"Sonst Kind tot,\nweil nix trinken\".\n\nObwohl dem Angeklagten bewußt war, daß bei weiterem Zuwarten bis Montag, den 25.Mai 1992, und ausbleibender Rettung\ndas Leben des Jungen ernstlich in Gefahr geraten könnte,\nkam für ihn eine Rettungshandlung, sei es durch ihn selbst,\nsei es in Form einer Mitteilung an die Polizei über das\nVersteck, nicht in Betracht. Mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnete er nicht. Es war ihm vielmehr bewußt,\ndaß er nur dann eine Chance haben würde, das verlangte Lösegeld zu erhalten, wenn er der Polizei ein Lebenszeichen\ndes Kindes bringen würde.\n\nDer Junge wurde am Sonntag um 18.15 Uhr von Spaziergängern\nzufällig gefunden, die seine unartikulierten Laute gehört\nhatten. Bei der kurz darauf durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden erhebliche multiple oberflächliche Hautverletzungen - wie Hautabschürfungen bzw. Hauteinrisse mit\nzum Teil kleinen eitrigen Entzündungen - festgestellt. Au-Berdem war der Körper des Kindes infolge der mangelnden\n\nFlüssigkeitszufuhr stark ausgetrocknet und der Unterkörper\nvon Insektenstichen übersät. In einem lebensbedrohlichen\nZustand befand sich der Junge jedoch zu keiner Zeit. Obwohl\n\ner auch nachts, noch dazu halb nackt, im Freien gelegen\nhatte, bestand für ihn keine Unterkühlungsgefahr.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, soweit sie\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244\n\nAbs. 2 StPO rügt. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo.\nNach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und\nzwar so vollständig, daß klar erkennbar wird, gegen welche\nHandlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf der\nRechtsverletzung erhoben wird (vgl. BGHSt 2,168). Nach Auffassung der Revision wäre nach einer Augenscheinseinnahme\ndes Verstecks und der Lichtbilder ein bedingter Tötungsvorsatz nicht auszuschließen gewesen; denn das Versteck habe\nderart verborgen und so weit abseits aller Fuß- und Fahrwege gelegen, daß es bei normalem Verlauf der Dinge von Passamten nicht habe entdeckt werden können. Damit ist das Ergebnis, das von einer Augenscheinseinnahme des Verstecks\nund der Lichtbilder zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der\nerforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet worden.\n\n2. Ferner kann der Nebenkläger nach S 400 Abs. 1 StPO das\nUrteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere\nRechtsfolge der Tat verhängt wird. Mit den die Strafzumessung des Landgerichts beanstandenden Ausführungen ist ihr\ndeshalb die Anfechtung des Urteils verwehrt.\n\nAN\n\nIlI.\n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Nebenklägers\nund der Staatsanwaltschaft sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung wegen eines versuchten Mordes erstreben und\ngeltend machen, die Taten, derentwegen der Angeklagte zu\nverurteilen sei, stünden in Tatmehrheit und nicht, wie das\nLandgericht meint, in Tateinheit zueinander. Die Rechtsmittel führen aber zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß\nder Angeklagte wegen vollendeter (nicht versuchter) gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen ist.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, es liege insgesamt nur eine\nTat vor, wird von den Feststellungen getragen. Die erpresserische Absicht bei der Geiselnahme verbindet diese und\ndie auf Verwirklichung der Absicht gerichteten erpresserischen Handlungen zur Tateinheit. Tateinheit besteht auch\nmit den Körperverletzungshandlungen zur Durchführung und\nAufrechterhaltung der Freiheitsberaubung.\n\n2. Bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht ohne\nRechtsfehler verneint. Es hat die maßgeblichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten vollständig und widerspruchsfrei getroffen (UA S. 37 £f). Danach ging der Angeklagte davon aus, daß er der Polizei noch einen aktuellen\nLebensbeweis des Kindes liefern müsse, und demgemäß auch\ndavon, daß er sein eigentliches Ziel nur erreichen könne,\nwenn sich die Lebensgefahr nicht verwirklichte, das Kind\nalso am Leben blieb. Daraus hat die Strafkammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen,\ndaß er den Tod nicht nur nicht wünschte, sondern daß es ihm\n\nsogar darauf ankam, daß das Kind am Leben blieb (UA S. 38).\nDies und die vom Tatrichter als erfolgsorientiert gewerteten weiteren Handlungen rechtfertigen den Schluß, er habe\nnicht nur vage darauf vertraut, daß der Tod nicht eintreten\n\nwerde,\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft bezweifelt, daß Vorstellungen\nund Wollen des Angeklagten von dem Bewußtsein bestimmt waren, ein Lebenszeichen des Kindes erbringen zu müssen, wird\ndamit eine revisionsrechtlich bedeutsame Lückenhaftigkeit\nder tatrichterlichen Beweiswürdigung hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes nicht aufgezeigt. Das Revisionsgericht ist\nnicht befugt, in die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, wenn sie - wie hier - auf den gesetzlich\nmöglichen Schlüssen beruht und nicht lückenhaft ist, einzugreifen und sie durch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10,\n208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20; ständige Rechtsprechung).\n\n3. Erfolgreich ist dagegen die Rüge, die Strafkammer habe\nden Angeklagten zu Unrecht nicht wegen vollendeter gefähr-\n\nlicher Körperverletzung verurteilt.\n\na) Die von vornherein nicht nur auf kurze Dauer angelegte\nFesselung mit dem Klebeband in der festgestellten Art führt\nzu einer Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 a Rän. 7; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 223 a Rdn. 4) und erfüllt den Tatbestand des § 223 a StGB. Diese Fesselung war\nkonkret geeignet, erhebliche körperliche Verletzungen bei\ndem Kind hervorzurufen, wie es hier in Form der festgestellten Hautverletzungen (UA S. 28, 29) auch tatsächlich\ngeschehen ist. Ferner stellt sich das Aufrechterhalten der\nFesselung mit der Folge mangelnder Flüssigkeitszufuhr als\nvollendete gefährliche Körperverletzung mittels lebensge-\n\n- 10 -\n\nfährdender Behandlung dar. Hierdurch wurde eine Verschlechterung des Zustandes des Opfers in einer Weise bewirkt, die\ngeeignet war, das Leben zu gefährden; dies reicht aus, um\nden Tatbestand der Körperverletzung durch lebensgefährdende\nBehandlung zu erfüllen (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.,\n\n8 223 a Rdn. 5). Daß der Eintritt einer Lebensgefahr nicht\nfeststellbar war, ist nicht entscheidend. Den Ausführungen\ndes Landgerichts ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die\nFolgen der bewußt und gewollt vorgenommenen Fesselung billigend in Kauf genommen hat. Da die Fesselung und deren\nAufrechterhaltung auf einer fortbestehenden Willensentschließung beruht, erfüllen sie zusammen den Tatbestand des\n5 223 a StGB.\n\nb) 8 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen. Bereits in der vom Landgericht zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen ist dem Angeklagten\nder Vorwurf der vollendeten gefährlichen Körperverletzung\nmittels einer lebensbedrohenden Behandlung gemacht worden.\nAuch sonst ist auszuschließen, daß sich der umfassend geständige Angeklagte, wäre er auf eine Schuldspruchänderung\nim Sinne der rechtlichen Wertung des Senats hingewiesen\nworden, anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Erfolgreich ist die Sachrüge in einem weiteren Punkt,\nden die Revisionen nicht angesprochen haben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte einer versuchten schweren\nräuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1Nr. 2\nStGB schuldig, weil er bei der Tat ein Werkzeug bei sich\nführte, um den Widerstand des Jungen durch Gewalt zu verhindern. Das von dem Angeklagten zur Fesselung des Kindes\nverwandte Klebeband ist ein Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH NStZ 1993, 79).\n\nAH\n\nS 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Auch insoweit hätte sich der Angeklagte nicht anders\nals geschehen verteidigen können.\n\n5. Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat vermag insbesondere nicht auszuschließen, daß der Tatrichter eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn er die Tat\nals gefährliche Körperverletzung und nicht nur als deren\nVersuch gewertet hätte.\n\nIV.\nDie von dem Angeklagten nur mit der allgemeinen Sachrüge,\n\nohne weitere Ausführungen, eingelegte Revision läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-411-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/5-str-411-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.075862+00:00"}}