{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-15_5_StR_526_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-15","aktenzeichen":"5 StR 526/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 526/93 SET\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaimund Zlatko Fe aus Roi,\ngeboren am 9. EEE 1950 in Ve (Se) ,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. September 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 10. Mai 1993\nwird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nErgänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat:\n\nZu Recht hat das Landgericht drei selbständige Fälle\nder Steuerhinterziehung und nicht eine einzige fortge-\n\nsetzte Handlung angenommen.\n\nZwar hätte für die als Einzelfirmen unter dem Namen des\nAngeklagten betriebenen drei Außenbüros der Firma UTR\n\n- die GmbH war ohnehin umsatzsteuerlich ein anderer Unternehmer - nach S 2 Abs. 1 UStG, 5 21 AO eine einheitliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden müssen;\nindessen kommt es für die steuerstrafrechtliche Beurteilung auf die tatsächliche Gestaltung durch den Angeklagten und seine Mittäter an. Da die drei verschiedenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich bei\nunterschiedlichen Finanzämtern und zu unterschiedlichen\nZeiten abgegeben wurden, um jeweils unberechtigt Vorsteuererstattungsbeträge in unterschiedlicher Höhe geltend machen zu können, ist es aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden, wenn das Landgericht jede Steueranmel-\n\n763\n\ndung trotz des zugrundeliegenden einheitlichen Gesamtplans und des Einsatzes von Scheinrechnungen derselben\nfingierten Firma unter demselben Rechnungsdatum als jeweils eine selbständige Handlung wertet,\n\nIm übrigen tragen die Feststellungen die Annahme, der\nAngeklagte sei Mittäter der drei Taten gewesen. Seine\nuntergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich bedacht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/5-str-526-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/5-str-526-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.764796+00:00"}}