{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-15_5_StR_523_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-15","aktenzeichen":"5 StR 523/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 523/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Bernd L mb aus Bo iii,\ngeboren am BR. EEE 1946 in Hei,\n\n2. Uwe Manfred R ED | caus 7,\ngeboren am &. EEE» 1962 in wei,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nvoE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Lee wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie hinsichtlich dieses Angeklagten im gesamten Straf-\n\nausspruch;\n\nb) soweit sich das Urteil gegen den Angeklagten\nRB zichtet.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer\nBrandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Bei-\n\nhilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Ver-\n\nA\nin\n\nsicherungsbetrug, wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung sowie wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug und Anstiftung zur\nSachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDer Mitangeklagte ReiEe, der keine Revision eingelegt hat, wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt; die Vollstreckung der Jugendstrafe\n\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das behauptete Verfahrenshindernis der überlangen\nDauer des Strafverfahrens besteht nicht. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wurden in der Zeit zwischen Juli 1982 und Oktober 1985 begangen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen im September 1988\nauf; die Anklage gegen den Beschwerdeführer und weitere\nvier Angeklagte datiert vom 29. Mai 1991, sie ging ein\nbeim Landgericht Hannover am 27. November 1991. Nachdem\ndas Landgericht das Hauptverfahren mit Beschluß vom\n\n9. März 1992 eröffnet hatte, fand die Hauptverhandlung\ngegen die fünf Angeklagten in der Zeit vom 3. Dezember\nbis 17. Dezember 1992 statt.\n\nFi\n\nfer\n\nFol\n\nAbgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 137, 140 m.w.N., BGH\nbei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19; BGH NStZ 1989, 283;\nvgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 450), gebietet auch\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\nzuletzt Beschluß vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -,\nwistra 1993, 219) im vorliegenden Fall keine andere,\nvon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung. Angesichts der Schwere\nder hier angeklagten Straftaten sowie des Umfangs und\nder Schwierigkeit der Ermittlungen in den einzelnen\nFällen, in denen wiederum neben dem Angeklagten zahlreiche andere Beteiligte und deren Tatbeiträge ermittelt werden mußten, stellt sich die bisherige Verfahrensdauer jedenfalls nicht als überlang dar. Der neue\nTatrichter wird indessen die weit zurückliegende Tatzeit ebenso wie die lange Verfahrensdauer bei der erneuten Strafzumessung zu bedenken haben (vgl. BGHR MRK\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5).\n\n2. Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch in den Fällen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe hält\njeweils einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen beauftragte der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Schausteller\nBi@EMB den Angeklagten und den Mitangeklagten Re-WEB, das von Bi@WiB angemietete Haus Hi@ihstraße @\nin Wei in Brand zu setzen, damit er die Versicherungssumme kassieren könnte (UA S. 7). Entsprechend dem\ngemeinsamen Plan suchten der Beschwerdeführer und der\nAngeklagte Re am 9. Juli 1982 das ihnen bekannte\n\nHaus auf. Während der Angeklagte im Pkw wartete, zündete Re mit Hilfe eines Brandbeschleunigers im\nWohnraum ein Sofa an. Weitere Einrichtungsgegenstände\nwurden beschädigt, das Feuer erlosch jedoch alsbald\n(Fall 1 der Urteilsgründe).\n\nNach diesem Mißerfolg wurde zwischen den beiden Angeklagten und Bis eine erneute Brandlegung vereinbart. Als die Angeklagten am 4. August 1982 am Hause\ndes BiB vorbeikamen und sahen, daß Bi@EEB Sas Haus\ngerade verlassen hatte (UA S. 13), entschlossen sie\nsich erneut, das Gebäude in Brand zu setzen. Der Angeklagte REED lecste in den Räumen des Erdgeschosses\neinen Brand; es entstand ein Sach- und Gebäudeschaden\nvon etwa 250.000 DM (Fall 2 der Urteilsgründe). Das\nLandgericht schließt in beiden Fällen nicht aus, daß\nBil selbst bereits den Brandbeschleuniger im Haus\n\nausgegossen hatte.\n\nDas Landgericht, das den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Rem in diesen beiden Fällen der schweren und der versuchten schweren Brandstiftung nach\n\ns 306 StGB jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug nach § 265 StGB für schuldig erachtet, hat ersichtlich nicht geprüft, ob das Gebäude zur Tatzeit jeweils noch der Wohnung von Menschen diente. Da das Haus\nim Auftrag des Mieters Bi in Brand gesetzt wurde,\nund dieser - nicht ausschließbar - den Brandbeschleuniger selbst zuvor in den Räumen ausgelegt hatte, lag es\nnahe, daß Bin mit der Auftragserteilung zur Brandstiftung die bisherige Zweckbestimmung des Hauses\n\n- nämlich ihm als Wohnung Zu dienen - jeweils aufgegeben hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122). Eine Verurteilung\naus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der\n\nAuftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt\nund es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB SS 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).\nDaß sich im Hause außer der Wohnung Bi@iiEB weitere\nwohnungen befanden, besagt das Urteil nicht. Zwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,\ndaß auch die Ehefrau des BIER - jedenfalls am 4. August 1982 - nicht zu Hause war (UA S. 8). Dies läßt die\nMöglichkeit offen, daß das Haus doch noch zur Wohnung\nvon Menschen diente. Die lückenhaften Feststellungen\ndes Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob die\nEhefrau überhaupt mit ihrem Mann gemeinsam das Haus\nHimstraße B bewohnte, ob sie in die Planungen eingeweiht war und ob sie sich mit der Brandlegung einverstanden erklärt hatte. Dies bedarf weiterer Aufklärung.\nDenn der Auftraggeber Bi@B konnte zwar die Zweckbestimmung des Hauses als Wohnung für sich selbst aufgeben, nicht jedoch für seine Ehefrau oder andere möglicherweise mit im Haus lebende Bewohner (BGHR StGB § 306\nNr. 2 Wohnung 4 m.w.N.).\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des\ngesamten Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe.\n\nb) Auch soweit das Landgericht den Mitangeklagten ReB-EB im Fall 3 der Urteilsgründe der schweren Brandstiftung nach § 306 StGB und den Beschwerdeführer der\nBeihilfe hierzu für schuldig befunden hat, tragen die\nFeststellungen den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte\nFEB am 5. September 1982 nachts in einer Gaststätte in Bee auftragsgemäß einen Brand mit Hilfe\neines zuvor von Dritten verteilten Brandbeschleunigers\n\nlegte, der einen Sach- und Gebäudeschaden von etwa\n\n300.000 DM verursachte. Der Beschwerdeführer, der die\nÖrtlichkeiten kannte, hatte den Mitangeklagten Reime\nin Kenntnis des Tatplans nach Bois» sefahren;\ner wartete während der Brandlegung im Pkw und nahm\nPB anschließend wieder auf.\n\nDas Landgericht teilt nicht mit, von welchem der drei\nTatbestände der § 306 StGB es ausgeht. Ein Schuldspruch\naus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen\nzur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob\nes sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2,\n3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein\neinheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB 5 306\nNr. 2 Wohnung 7).\n\nEin Schuldspruch aus § 306 Nr. 3 StGB liegt nach den\nbisher getroffenen Feststellungen eher fern. Zumindest\nhätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine verschlossene Gaststätte, für\ndie die Beteiligten zunächst in einem anderen Ort den\nSchlüssel holen müssen, und die bereits mit Brandbeschleunigern für die bevorstehende Brandlegung vorbereitet ist, mitten in der Nacht eine Räumlichkeit im\nSinne von § 306 Nr. 3 StGB darstellen kann. Denn der\nTatbestand setzt voraus, daß die Inbrandsetzung zu einer Zeit erfolgt, während der sich Menschen in der\nRäumlichkeit aufzuhalten pflegen. Feststellungen zu anderen, in enger Verbundenheit zu der Gaststätte belegenen Gebäuden, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen auch zur Nachtzeit dienten (vgl. BGHR StGB §§ 306\nNr. 3 Räumlichkeit 1), sind dem Urteil nicht zu entneh-\n\nmen.\n\n9,\n\nALR\n\nDa die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 und Nr. 3 StGB\nnicht mit den erforderlichen Tatsachenfeststellungen\nbelegt sind, muß die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Beihilfe zu diesem Delikt - ebenso wie damit tateinheitlich begangene Beihilfe zum Versicherungsbetrug - aufgehoben werden.\n\n3. Der Senat hat darüber hinaus auch die übrigen gegen\n\nden Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen aufgeho-\n\nben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese angesichts des engen Zusammenhangs aller hier zu beurteilenden Delikte von der Höhe der aufgehobenen Strafen\n\nmitbestimmt worden sind.\n\n4. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung in den Fällen 1,\n2 und 3 auf den Mitangeklagten RES zu erstrecken.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/5-str-523-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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