{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-15_5_StR_520_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-15","aktenzeichen":"5 StR 520/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/93 AGE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen Ki umEEEEEEEEEEED | cus DE,\ngeboren am MA. ER 1957 in Fe,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nBr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. September 1993 beschlossen:\n\n1. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 1 und Abs. 2\nstPoO in den Fällen II Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des Betruges in 19 Fällen, davon\nin 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen II Nr. 1\nbis 14 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nACH\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in 19 Fällen\nentwendete Scheckformulare ausgefüllt und diese bei\nBanken oder beim Kauf von Elektrogeräten eingelöst. In\nden Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe handelte es sich um Barschecks von Banken der ehemaligen\nDDR, die der Angeklagte mit seinen eigenen Personalien\nversah (UA S. 9). Nach dieser Formulierung der Urteilsgründe könnte der Angeklagte sich selbst als Aussteller\nder Schecks eingetragen haben; eine Urkundenfälschung\nist danach in diesen Fällen nicht belegt. Der Senat hat\ndeshalb das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.\n\nDie Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung der\nEinzelstrafen in den Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Strafkamner hat\n\nausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß die Ta-\n\nten des Angeklagten zugleich zwei Strafgesetze verletzt\nhaben. Daß die Höhe der aufzuhebenden Einzelstrafen\nEinfluß auf die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II\nNr. 15 bis 19 der Urteilsgründe gehabt hat, schließt\n\nder Senat aus.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/5-str-520-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/5-str-520-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.715241+00:00"}}