{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-14_5_StR_567_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"5 StR 567/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 567/93 MEZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard GER aus KiREp Ve.\ngeboren am. mm 1955 in Scham,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. September 1993 beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n\n27. Mai 1993 in den vorigen Stand wiedereinge-\n\nsetzt.\n\nDer Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom\n2. Juli 1993 ist damit gegenstandslos.\n\nDie Frist zur Begründung der Revision beginnt\n\nmit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.\n\nGründe\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 22. Juli 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO\nist als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen, da der\nAngeklagte darin darlegt, daß ihn für den verspäteten\nEingang der Revisionsschrift beim Bezirksgericht kein\nVerschulden trifft. Sein Vortrag, er habe das Schreiben\nwegen der Pfingstfeiertage nicht vor dem 1. Juni 1993\naus der Justizvollzugsanstalt Königs Wusterhausen absenden können, ist nach der Lebenserfahrung glaubhaft,\nzumal der Poststempel auf dem Briefumschlag belegt, daß\ndas Schreiben spätestens am 2. Juni 1993 den Bereich\n\nder Anstalt verlassen hatte.\n\n#65\n\nIm übrigen wäre die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der Angeklagte das Schreiben - wie jedenfalls belegt - erst am 2. Juni 1993 in den Postlauf\ngegeben hätte. Mit einer längeren Postlaufzeit als einem Tag brauchte er nicht zu rechnen (BGHR StPO § 44\nSatz 1 Verhinderung 4; BGH Beschluß vom 21. April 1993\n= 3 StR 115/93 -). Bei Eingang am 3. Juni 1993 wäre die\nwochenfrist des 8 341 Abs. 1 StPO gewahrt gewesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-567-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-567-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.664159+00:00"}}