{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-14_5_StR_541_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"5 StR 541/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".\n5 StR 541/93 „RE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Frarrık E in aus Dem,\ndort geboren am. MW 1962,\n\n2. Andreas Heinz Th om\n\ngeborener Koi» aus ZEEEEMEER,\ndort geboren am. EEE 1955,\n\nwegen Hausfriedensbruchs u.a.\n\nrn\n,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E@e wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n22. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil sich gegen den Angeklagten EB richtet,\n\nb) im Schuldspruch gegen den Angeklagten Th>-\nEB Sahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten EB, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EM wegen Haus-\n£friedensbruchs zu einer Geldstrafe und den Angeklagten\nTh wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und\n\nNötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits-\n\nstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten EB hat Erfolg und führt zudem nach\n\n§ 357 StPO zur Änderung des Schuldspruchs gegen den\nNichtrevidenten Thomanek.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Ep kann keinen Bestand haben.\n\n1. Es fehlt an dem nach § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag.\n\na) Der Hausrechtsinhaber StB hat den von ihm gestellten Strafantrag rechtswirksam nach §§ 77 d Abs. 1\nSatz 1 und 2 StGB zurückgenommen (SA Bd. II Bl. 40 R).\n\nb) Ob die Zeugin Zi mit ihrer Strafanzeige in\nVerbindung mit ihrer polizeilichen Vernehmung (SA Bd. I\nBl. 1, 6 bis 8) einen Strafantrag in der Form des S 158\nAbs. 2 StPO angebracht hat, kann dahinstehen; denn die\nZeugin war zur Stellung eines Strafantrags nach § 123\nAbs. 2 StGB nicht berechtigt. Sie wohnte lediglich \"mit\nErlaubnis des Zeugen StR\" in dessen Wohnung, war\ndort \"aufhältig\", ohne seine Lebenspartnerin zu sein,\nhatte vielmehr anderweitig eine eigene Wohnung (UA\n\nSs. 3, SA Bd. I Bl. 1, 9, 55 a, 93). Bei diesen Wohnverhältnissen war die Zeugin nicht Inhaberin des Hausrechts und mithin nicht strafantragsberechtigt (vgl.\n\nK. Schäfer in LK 10. Aufl. § 123 Rdn. 76, 85; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 123 Rdn. 29, 38).\n\n2. Das Fehlen eines Strafantrags nach 8 123 Abs. 2 StcB\nführt indes nicht zur Einstellung des Verfahrens: denn\ndas Verhalten des Angeklagten an der Wohnungstür kann\neine Nötigung nach § 240 StGB zum Nachteil der Zeugin\nZi darstellen, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 25. August 1993 ausgeführt\nhat. Allerdings genügen die bisherigen Feststellungen\nfür einen Schuldspruch wegen Nötigung nicht, so daß die\nvom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung\nschon deshalb nicht möglich ist. Indes hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß das\nLandgericht mit den Ausführungen UA S. 5 eine Nötigung\nnur für das spätere Geschehen innerhalb der Wohnung,\nnicht aber für die Handlungen beim Betreten der Wohnung\n\nausgeschlossen hat.\n\n3. Da die Strafgewalt des Strafrichters (8 25 GVG) ausreicht, verweist der Senat die Sache an diesen zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung zurück.\nII,\n\nDie Entscheidung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Th, der nicht Revision eingelegt hat, in\nder Weise zu erstrecken, daß dessen Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt.\nEine gesonderte Verurteilung dieses Angeklagten wegen\neiner im Eindringen in die Wohnung liegenden Nötigung\nkommt nicht in Betracht, denn das Landgericht hat das\ngesamte Verhalten dieses Angeklagten - Eindringen in\ndie Wohnung und die anschließenden Handlungen in der\nwohnung - rechtsfehlerfrei als natürliche Handlungseinheit bewertet und den Angeklagten Th dieserhalb\nauch wegen Nötigung verurteilt. Der Strafausspruch ge-\n\ngen diesen Angeklagten wird von der Schuldspruchbeschränkung nicht berührt, da auszuschließen ist, daß\nder Tatrichter bei entsprechend beschränktem Schuld-\n\nspruch auf eine geringere als die verhängte Strafe erkannt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-541-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-541-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.642987+00:00"}}