{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-14_5_StR_478_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"5 StR 478/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 478/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang K EEE aus TED.\ndort geboren am BB. EB 1941.\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. September 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Febru-\n\nar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision dringt mit einer\nauf S 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe \"unter Mithilfe einer bislang unbekannt gebliebenen Person\" tateinheitlich ein\nGebäude (§ 308 StGB) und eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache (§ 265 StGB) in Brand gesetzt, indem er\n\"auf der Rampe, in der Werkhalle und im Bürotrakt\nBrände legte\", die Teile eines im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Schwägerin stehenden Gebäudekomplexes\n\nerfaßten; nach seinem Plan sollte mit Versicherungslei-\n\nstungen der Hamburger Feuerkasse ein Fabrikneubau finanziert werden. Die Anklage nahm hiernach eine Alleintäterschaft des durch einen Gehilfen unterstützten An-\n\ngeklagten an.\n\nDie Urteilsfeststellungen gehen ebenfalls davon aus,\ndaß der Angeklagte die Brandstiftung zur Erlangung der\nVersicherungssumme geplant habe. Den Schuldspruch wegen\ngemeinschaftlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug hat der Tatrichter folgendermaßen begründet: Der Angeklagte habe, um im Zeitpunkt der Inbrandsetzung im Interesse seines Alibis zu Hause sein\nzu können, mindestens zwei Personen (\"Mittäter\") beauftragt, den Eindruck eines Einbruchs hervorzurufen und\nin seiner Abwesenheit gegen 3.00 Uhr morgens das Feuer\nzu legen; die unbekannt gebliebenen \"Mittäter\" hätten\nauftragsgemäß gehandelt, nachdem der Angeklagte nach\nHause gefahren und dort gegen 20.30 Uhr eingetroffen\nsei: der Angeklagte habe den Abend mit seiner Ehefrau\nin seinem Hause verbracht und sei dort gegen 23.00 Uhr\n\nzu Bett gegangen.\n\nII.\n\n1. Der Angeklagte ist ausweislich des Protokolls in der\nHauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, daß\ner statt wegen Alleintäterschaft auch wegen Mittäterschaft verurteilt werden könne. Dieser Hinweis hätte\njedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach\n\ns 265 Abs. 1 StPO gegeben werden müssen. Gegenüber der\nAnnahme der Anklage, der Angeklagte habe unter Mithilfe\n\neines anderen als alleiniger Täter gehandelt, ist die\n\nMittäterschaft, die der Tatrichter zugrunde legt, ein\nabweichender rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne dieser\nVorschrift (BGHSt 11, 18, 19; BGH NJW 1952, 1385; BGH\nStv 1985, 490).\n\n2. Der Angeklagte hätte auch darüber unterrichtet werden müssen, daß dem Schuldspruch die Feststellung Zugrunde gelegt werden könne, er sei während der auf sein\nGeheiß erfolgten Brandlegung zu Hause gewesen. Diese\nUnterrichtung war durch den Anspruch des Angeklagten\nauf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) geboten: Die\nVeränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen und\nihre Einbeziehung in die Urteilsfindung muß für den Angeklagten so deutlich erkennbar sein, daß er sich dazu\näußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann\n(BGHR StPO S 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 5. 8, 12\nm.w.N.:; BGH bei Holtz MDR 1980, 107). Es hätte ausgereicht, wenn die Hauptverhandlung einen Verlauf genommen hätte, aus dem der Angeklagte die Möglichkeit, daß\ndas Gericht veränderte tatsächliche Umstände zugrunde\nlegen würde, entnehmen konnte (BGHR stpo 8 265 Abs. 4\nHinweispflicht 12). Das ist indessen, wie der aus der\nNiederschrift ersichtliche Gang der Hauptverhandlung\nund die Urteilsgründe zeigen, nicht der Fall gewesen.\nDie Mittäter des Angeklagten sind unbekannt geblieben.\nZeugen, die sie bei der Brandlegung beobachtet haben,\nwaren - anders als in dem in BGHR StPO § 265 Abs. 4\nHinweispflicht 1 behandelten Fall - nicht vorhanden.\n\nAllerdings hat die Strafkammer die Ehefrau des Ange-\n\nklagten als Zeugin vernommen. Sie hat bekundet, daß der\nAngeklagte in der Brandnacht zwar später als sonst nach\nHause gekommen, dann jedoch ununterbrochen zu Hause ge-\n\nblieben sei, bis er von der Polizei über das Feuer un-\n\nterrichtet wurde. Das Landgericht hat der Ehefrau des\nAngeklagten bei der Urteilsfindung geglaubt (UA S. 55).\nEs hat aber ersichtlich nicht schon während der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß es diese Aussage\nfür glaubhaft halte und gleichwohl den Angeklagten als\nTäter der Brandstiftung ansehe, nämlich in dem Sinne,\ndaß der Angeklagte die Brandstiftung vorbereitete, ihre\nAusführung dagegen im Interesse seines Alibis einem anderen überließ. Das Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau\nmachte diese Annahme nicht unausweichlich: Mit ihm war\nauch die EFinlassung des Angeklagten vereinbar, daß er\nmit der Brandstiftung nichts zu tun habe.\n\n3, Die Verurteilung kann auf dem fehlerhaften Verfahren\nberuhen. Wäre der Angeklagte auf die Möglichkeit einer\nVerurteilung als Mittäter hingewiesen und - was damit\neng zusammenhängt - von der möglichen Veränderung der\ntatsächlichen Grundlagen unterrichtet worden, so wäre\neine andere Verteidigung nicht ausgeschlossen gewesen:\nDas Landgericht legt bei der Überführung des Angeklagten besonderes Gewicht auf den Umstand, daß die Täter\ndie Büroräume des Angeklagten und seines Bruders vor\nder Brandlegung geöffnet und unter Hinterlassung von\n\"Binbruchsspuren\" wieder zugeschlossen haben und daß,\nabgesehen von der unverdächtigen zeugin CE und dem\nzur Tatzeit ortsabwesenden Bruder des Angeklagten, nur\nder Angeklagte einen Schlüssel zu diesen Büroräumen besaß (UA S. 47). Wenn der Angeklagte zur Zeit der Brandstiftung nicht am Tatort, jedoch - wovon der Tatrichter\nausgeht - am nächsten Morgen im Besitz des Schlüssels\nwar, dann stellt sich die Frage, wann er den Schlüssel\nvon den Mittätern zurückerhalten hat. Das Landgericht\nist dieser Frage nicht nachgegangen (vgl. UA S. 47 £.).\nDie Verteidigung hätte, wäre sie auf die Veränderung\n\n+63\n\ndes tatsächlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden,\nmit Beweisamträgen oder Beweisanregungen geltend machen\nkönnen, daß der Angeklagte zwischen der Ankunft in seinem Hause und dem Anruf der Polizei mit niemandem außer\nseiner Ehefrau Kontakt gehabt habe.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-478-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-478-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.622415+00:00"}}