{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-14_5_StR_283_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"5 StR 283/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 283/93\n\nURTEIL\n\nvom 14. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmuth Hagen K 6 HEHE | cus Beim,\ndort geboren m. m 1944,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht ke iin.\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEEEEEn.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus (EEE,\nRechtsanwältin BB aus ED,\nRechtsanwalt Ep zus EEEEEE>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n„Ab.\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Gebrauchen von unechten Urkunden) unter Einbeziehung von Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafe\nhier: zwei Jahre und drei Monate) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht von\neinem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nA.\n\nDie Verfahrensrügen versagen.\n\nDie Rüge, es hätten an der Hauptverhandlung befangene\nRichter mitgewirkt, ist jedenfalls unbegründet. Sie\nstützt sich auf Auseinandersetzungen zwischen Richtern\nund Verteidigern in einem vorangegangenen Verfahren.\nEine Voreingenommenheit der Richter gegenüber dem Angeklagten ergibt sich aus diesem Tatsachenvortrag nicht.\n\nII.\n\nDie auf eine Verletzung des § 147 StPO gestützte Rüge\nist unbegründet. Sie wird daraus hergeleitet, daß Akten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, den\nVerteidigern nicht ausgehändigt worden seien. Die Einsicht auf der Geschäftsstelle stand den Verteidigern\nfrei. Ein Anspruch auf Aushändigung der Beweismittel\nbestand nicht.\n\nIII.\n\nDie Rüge, der Zeuge The hätte nach Unterbrechung\nseiner Aussage erneut vernommen werden müssen, scheitert schon daran, daß ein Beweisamtrag nicht gestellt\nworden ist. Eine weitere Vernehmung drängte sich nicht\nauf.\n\nIV.\n\nDie Rüge, nach Verlesung von schriftlichen Erklärungen\nvon Auslandszeugen seien Anträge auf Vernehmung dieser\nZeugen zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet.\nDie Strafkammer ist ohne Rechtsfehler von der Unerreichbarkeit dieser Zeugen ausgegangen. Auch bei der\nAblehnung von Vernehmungen durch ersuchte Richter ist\nein Rechtsfehler nicht ersichtlich.\n\nV.\n\nDie Kammer hat festgestellt, daß die beiden dem Senator\nfür Wissenschaft und Forschung vorgelegten Schriftstükke einen Arbeitsvertrag sowie eine Ernennungsurkunde\ndarstellen sollten. Auf den genauen Wortlaut der\nSchriftstücke kam es nicht an, so daß der Umstand, daß\ndie Schriftstücke nicht übersetzt worden sind, nicht zu\n\nbeanstanden ist.\n\nVI.\n\nDie weitergehenden Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrüge ist zum Teil begründet.\n\ner?\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fragte\nRechtsanwalt RE» - insoweit und im folgenden jeweils im Auftrag des Angeklagten handelnd - am 23. Februar 1988 beim Senator für Wissenschaft und Forschung\nin Berlin an, ob das Führen der Berufsbezeichnung \"Professor\", die von einer ausländischen Universität aufgrund eines Arbeitsvertrages verliehen wurde, einer Genehmigung bedürfe.\n\nIm Zuge der weiteren Korrespondenz reichte Rechtsanwalt\nRO mit Schreiben vom 25. April 1988 Ablichtungen\nein, die den Eindruck erwecken sollten, sie gäben eine\nErnennungsurkunde und einen Arbeitsvertrag der Universidad Francisco Moe ir CB wieder. Die Ablichtungen trugen jeweils einen Beglaubigungsvermerk\ndes Notars JE, in dem bestätigt wurde, daß die Fotokopie die bildgetreue Wiedergabe des ihm vorliegenden\nOriginals der Urkunde sei.\n\nDer Sachbearbeiter der Senatsverwaltung hatte Zweifel\nan der Echtheit der Urkunden und forderte Rechtsanwalt\nROEEEEB mehrfach zur Vorlage der Originalurkunden auf.\nDieser lehnte das ab, ließ aber keinen Zweifel daran,\ndaß er im Besitz der Originalurkunden sei. Er erklärte\nschließlich, er teile die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung nicht, und sein Mandant werde in Zukunft die\nBerufsbezeichnung \"Professor Extraordinario\" führen.\n\n2. Wie sich der Angeklagte die Vorlagen für die vorgelegten Ablichtungen verschafft, ob er sie selbst hergestellt hat oder ob er als Mittäter hierbei beteiligt\nwar, ließ sich nicht klären. Die Vorlagen wurden wie\nfolgt hergestellt:\n\na) Das Schriftstück, das den Eindruck einer Ernennungsurkunde des Angeklagten zum \"Professor Extraordinario\"\nerwecken sollte, ist die Ablichtung einer Fotokopie. Zu\nderen Herstellung waren von der Ernennungsurkunde des\nzeugen Rei eine Kopie gefertigt und die auf dieser Ernennungsurkunde befindliche Originalunterschrift\ndes Rektors der Universität, Prof. Dr. Age, in die Fotokopie hineinkopiert worden.\n\nb) Das beidseitig beschriftete Schriftstück, das einen\nArbeitsvertrag des Angeklagten wiedergeben soll, ist\ngleichfalls eine Fotokopie; auf dieser befinden sich\naber Originalunterschriften. Als Vorlage für die Vorderseite diente der Arbeitsvertrag des Zeugen Rage-EEE. Auf Ger davon hergestellten Kopie befinden sich\ndie mit Kugelschreiber gefertigte Unterschrift des Angeklagten sowie der mit schwarzem Filzschreiber geschriebene Namenszug des Direktors The. Über die\nEchtheit der Unterschrift These enthält das Urteil keine Feststellungen. Auf der Rückseite des Arbeitsvertrages des Angeklagten befindet sich ein Beglaubigungsvermerk des Frankfurter Generalkonsuls von\nCO, WERE, Surch den die Unterschrift des Direktors The Dbeslaubigt wird. Die Unterschrift\ndes Generalkonsuls WB ist durch ein direktes Pausverfahren von der Ernennungsurkunde ReiiB auf die\nRückseite des Arbeitsvertrages übertragen und dort mit\neinem schwarzem Filzschreiber nachgemalt worden.\n\nII.\n\n1. Anders als das Landgericht annimmt, hat der Angeklagte mit der Vorlage der Ablichtung der \"Ernennungsurkunde\" keine unechte Urkunde gebraucht. Weder die bei\nder Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung noch die\nihr zugrundeliegende Vorlage waren Urkunden.\n\na) Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte\nErklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis\nzu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen.\nEine Fotokopie enthält dagegen lediglich die bildliche\nWiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung. Die Ablichtung als solche umfaßt regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde.\nEine Beweisbedeutung kommt ihr nicht ohne weiteres zu.\nSie weist vor allem ihren Aussteller nicht aus. Ihr\nkann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts\nnicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18;\n24, 140 m.w.N.; BGH wistra 1993, 225).\n\nb) Vorlage für die eingereichte Ablichtung der \"Ernennungsurkunde\" war eine von der Ernennungsurkunde Ra@-\nEEE sefertigte Fotokopie. Nur an dieser Fotokopie\nwurde eine Veränderung vorgenommen, indem die Unterschrift des Rektors Age hineinkopiert wurde (Collage).\nEine derartige Collage ist keine Urkunde (BGHSt 24,\n140; BayObLG JR 1993, 299 mit Anm. Keller). Die Vorlage\n\neiner Ablichtung der Collage ist kein Gebrauchen im\nSinne des § 267 StGB (BGHSt 5, 291); dies gilt jedenfalls dann, wenn deutlich gemacht wird, daß eine Ablichtung vorgelegt wird.\n\nc) Auch die Beglaubigung durch den Notar J@B macht die\ninhaltlich unrichtige und unwahre Collage hier nicht zu\neiner unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB, denn\ndie beglaubigte Abschrift hatte nicht die Bestimmung,\nin der vorliegenden Form selbst als Erklärung des Ausstellers zu gelten (BGHSt 1, 117, 120; Tröndle in LK\n10. Aufl. SS 257 Rdn. 93, 94). Ob die Vorlage der beglaubigten Abschrift ein Gebrauch falscher Beurkundungen im Sinne des § 273 StGB ist, kann der Senat mangels\nausreichender Feststellungen nicht überprüfen; er\nschließt aus, daß dazu weitere Feststellungen getroffen\n\nwerden können.\n\n2. Hingegen stellt die Vorlage der Ablichtung des Arbeitsvertrages das Gebrauchen einer unechten Urkunde\ndar. Zwar wurden auch hier Veränderungen nur an einer\nFotokopie vorgenommen, und es wurde zunächst nur eine\nCollage hergestellt, aber unter dem Beglaubigungsvermerk des Generalkonsuls WEB auf der Rückseite wurde\ndessen Unterschrift durch ein direktes Pausverfahren\nübertragen und mit einem schwarzem Filzschreiber nachgemalt. Die dadurch verkörperte Unterschrift des Generalkonsuls macht den Beglaubigungsvermerk auf der Collage zu einer Urkunde (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl.\n\n8 267 Rdn. 94). Da der Vermerk tatsächlich nicht vom\nGeneralkonsul herrührte, wurde eine unechte Urkunde\nhergestellt. Diese unechte Urkunde wurde sodann als\n\nVorlage für die bei der Senatsverwaltung eingereichte\n\n10\n\nER\n\nAblichtung verwendet und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHSt 1, 117, 120; 5, 291, 292; 24, 140,\n142).\n\n3. Da das Landgericht dem Angeklagten auch die Vorlage\nder \"Ernennungsurkunde\" als Urkundenfälschung angelastet hat, führt der verringerte Schuldumfang zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar zur Aufhebung der\nhier verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-283-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/5-str-283-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.600094+00:00"}}