{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-08_5_StR_536_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"5 StR 536/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dor\n5 StR 536/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Günter N Emm AUS 7\ndort geboren am. mus 1959:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nLeH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der gefährlichen Körperverletzung\n(Ss 223 a StGB) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S§ 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen, für\nallgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat\n\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts erweisen, daß der Angeklagte vom beendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, 2. Alt.). Nachdem der Angeklagte dem Opfer drei Messerstiche versetzt\nhatte, rechnete er mit der Möglichkeit, das Opfer könne\nan den erlittenen Verletzungen sterben. Gleichwohl\nhielt er seine Stieftochter und deren Freundin zunächst\ndavon ab, Hilfe zu holen, weil er nicht entdeckt werden\nwollte. Als aber seine eigenen Versuche, den Verletzten\nin dessen PKW zum Arzt zu schaffen, mißlungen wären,\n\"erlaubte\" er den beiden Frauen, Hilfe zu holen. Diese\nbenachrichtigten daraufhin telefonisch Polizei und\nKrankenwagen, worauf der Verletzte ins Krankenhaus\ntransportiert und durch zwei Notoperationen gerettet\nwurde. Die erlittenen Verletzungen sind folgenlos ver”\nheilt.\n\nDamit hat der Angeklagte - woran hier kein Zweifel besteht, freiwillig - eine Kausalreihe in Gang gesetzt,\ndurch welche die Vollendung der Tat verhindert wurde\n(BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1. 5).\n\nDafür konnte er sich der Hilfe Dritter bedienen\n\n(BGHSt 33, 295, 302). Insbesondere handelten die Frauen, die den Krankenwagen alarmiert haben, nicht etwa\nauf eigene Initiative, sondern richteten sich - wie ihre vorangegangene Untätigkeit auf Geheiß des Angeklagten erweist - nach dessen Vorgaben. Daß der Angeklagte\nsie zunächst von Rettungsmaßnahmen abgehalten hatte\n\n- im übrigen nicht, um den bedingt in Kauf genommenen\nTötungserfolg zu sichern, sondern um eigene, wenngleich\nmöglichst unverdächtige Rettungsversuche zu unternehmen -, hindert die Möglichkeit strafbefreienden Rück -\ntritts nicht, da er den Erfolg später noch abzuwenden\nvermochte (BGH, aaO S. 301; vgl.auch BGH StV 1981, 396;\nNStZ 1981, 388; 1986, 214; Dreher/Tröndle, StGB 46.\nAufl. 8 24 Rdn. 7 m.w.N.).\n\nDamit kann der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags bestraft werden. Die tatrichterlichen Feststellungen führen jedoch zu seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß S 223 a StGB durch\nKörperverletzung mittels eines Messers und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der entsprechen-\n\nden Schuldspruchänderung durch den Senat steht\n\nACH\n\n8 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldspruch anders als bisher hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs nach sich.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-536-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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