{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-08_5_StR_531_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"5 StR 531/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FA\n\n5 StR 531/93 >?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarkus Fo mE | zus Hoi.\ngeboren am&. ER 1955 in Hop.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n62\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an einen anderen\n\nStrafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs in acht Fällen zu einer Gesamtstraäafe\nverurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei es bestimmt hat, daß ein Teil\nder Freiheitsstrafe (drei Jahre) vor der Unterbringung\nzu vollziehen sei. Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufdeckt, können die Entscheidungen über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe\nund die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nN\nN\n\n1. Im Hinblick auf den Fall II 8 der Urteilsgründe (UA\nS. 10, 22) nimmt der Tatrichter an, daß die am 25. Juni 1992 gegen den Zeugen KWEB begangene Rauschtat ein\nversuchter Totschlag sei. Indessen hat sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob insoweit die - auch im Rahmen der Anwendung des\n\n5 323 a StGB zu beachtenden - Voraussetzungen des Rücktritts vom unbeendeten Versuch des Totschlages vorgelegen haben. Nach dem hierfür maßgeblichen Rücktrittshorizont des Täters (vgl. zuletzt BGH NJW 1993, 2061)\nkonnte der Angeklagte so lange vom unbeendeten Versuch\ndes Totschlages zurücktreten, wie er annahm, es bedürfe\nnoch weiterer Handlungen, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen. Daß diese Voraussetzungen im Fall II 8 der\nUrteilsgründe vorgelegen haben, ist nach den lückenhaften Feststellungen möglich. Der Bundesgerichtshof\nschließt hier, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, die Möglichkeit ergänzender Feststellungen,\ndie die Annahme eines beendeten Versuches begründen\nwürden, aus. Der Bundesgerichtshof stellt deshalb fest,\ndaß es sich bei der Rauschtat im Falle II 8 der Urteilsgründe nicht um einen versuchten Totschlag, sondern um eine gefährliche Körperverletzung - begangen\nmit einem gefährlichen Werkzeug (Hammer) und mittels\neiner das Leben gefährdenden Behandlung - gehandelt\nhat. Diese Neubestimmung des Schuldumfangs zugunsten\ndes Angeklagten läßt den Schuldspruch wegen Vollrauschs\n\nunberührt.\n\n2. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können nicht\nbestehenbleiben. Wie der Tatrichter ausführt, hat sich\nbei dem Angeklagten \"eine Persönlichkeitsänderung mit\n\nAbbau der intellektuellen Befähigung vollzogen\" (UA\n\n/ED\n\nPi\n\nSs. 22 f). Dieser Zustand ist schon vor den jetzt abgeurteilten Taten eingetreten (UA S. 22). Aus diesem\nGrunde ist es möglich, daß sich der Angeklagte jeweils\nvor Beginn der jeweiligen Tathandlung, also beim Sichbetrinken, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n(Ss 21 StGB) befunden hat (vgl. BGH StV 1984, 154, 419;\nBGH bei Holtz MDR 1986, 441; weitere Nachweise bei BGHR\nStGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1). Da die Urteilsgründe zu dieser Frage keine Ausführungen enthalten,\nvielmehr von dem ungeminderten Strafrahmen nach\n\ns 323 a StGB ausgehen (vgl. UA S. 26), muß der Senat\nbesorgen, daß die Frage, ob die Strafe nach den SS 21,\n49 Abs. 1 StGB zu mildern sei, nicht bedacht worden\n\nist.\n\n3. Der Senat hat mit dem gesamten Strafausspruch auch\nden Maßregelausspruch aufgehoben. Der Tatrichter muß\nGelegenheit haben, die Rechtsfolgenfrage umfassend,\nauch im Blick auf die Entscheidung zwischen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt oder im psychiatrischen Krankenhaus (SS 64, 63, 72 StGB), neu zu prüfen.\nIm Hinblick auf die Reihenfolge der Vollstreckung der\nStrafe und einer etwa angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung weist der Senat darauf hin, daß eine Anordnung nach S 67\n\n160\n\nAbs. 2 StGB nur dann zulässig ist, wenn der Tatrichter\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teiles der Strafe leichter erreicht wird als durch den\nMaßregelvollzug.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-531-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-531-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.424372+00:00"}}