{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-08_5_StR_522_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"5 StR 522/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n5 StR 522/93 —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReno Ww On | cus CE.\ngeboren am &. EB 1968 in Beiiun.\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten WB wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom\n11. März 1993, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung (Abschnitt II Nr. 1 der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Abschnitt II Nr. 5\nund Nr. 7 der Urteilsgründe) verurteilt wor-\n\nden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Straf-\n\nsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nmn\nPas\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten vB wesen\nmehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt; im übrigen hat\nes ihn freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Im Fall II Nr. 1 hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte dem Geschädigten auf der Terasse einen Fußtritt und einen Faustschlag versetzte,\n\"als\" er den Geschädigten \"mit einem Messer in der Hand\nauf sich zukommen sah\". Darin hat das Bezirksgericht\nkeinen unmittelbar bevorstehenden Angriff im Sinne der\nNotwehr gesehen.\n\nDies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nDas Bezirksgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere\nTatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur\nPrüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach\n\ns 32 StGB oder in einem schuldausschließenden Notwehrexzeß nach S 33 StGB gehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, daß das\nBezirksgericht den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng aufgefaßt hat (vgl. dazu BGHR\nStGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 m.w.N.). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben,\nzu prüfen, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen\ngehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9, Verteidigungswille 1).\n\n7\nN\n\n2. Die Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7\nhat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht im Fall II\nNr. 5 die Frage des Rücktritts vom Versuch und einen\nmöglichen Zusammenhang mit dem Fall II Nr. 7 nicht erörtert hat.\n\nDen Feststellungen kann schon nicht entnommen werden,\nob der Angeklagte im November 1990 (Fall II Nr. 5) nach\nseiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, ob also ein\nbeendeter oder nicht beendeter Versuch der räuberischen\nErpressung vorlag (vgl. BGH NJW 1993, 2061). Subjektive\noder objektive Umstände, die den Angeklagten - bei\nnicht beendetem Versuch - daran gehindert haben könnten, sein Vorhaben weiter zu verfolgen, sind auch dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe allenfalls insoweit zu entnehmen, als er möglicherweise sein Vorhaben\nim Dezember 1990 (Fall II Nr. 7) weiterverfolgt hat.\nSchon deshalb muß auch die Verurteilung im Fall II\n\nNr. 7 aufgehoben werden.\n\n3. Die Aufhebung in den Fällen II Nrn. 1, 5 und 7 bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe; die verbleibenden\nEinzelstrafen können bestehen bleiben. Für den Fall der\n\n427\n\nerneuten Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7\nwird auf die Möglichkeit der Versuchsmilderung nach\n\n8 23 Abs. 2 StGB hingewiesen; sie wurde vom Bezirksgericht übersehen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-522-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-522-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.409086+00:00"}}