{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-08_5_StR_507_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"5 StR 507/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Er\n5 StR 507/93\n\n(alt: 5 StR 513/91)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Michael Walter Gerhard Gr aus Bam,\ndort geboren m. EEE 1952,\n\n2. Christian Heger GEB „aus BEE,\ndort geboren mW. WEB 1952,\n\n3. Detlef Paul Horst wW EEE aus Be,\ndort geboren am #. EB 1952,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nne‘\nEu \\\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1992 nach 5 349 Abs. 4 StPO jeweils\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß\ndie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach §§ 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen am 2. Au-\n\ngust 1974 begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\n\nRevisionen sind unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung angreifen. Sie führen jedoch jeweils zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung und\ndes Strafausspruchs.\n\n1. Die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung ist verjährt; das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist war bereits verstrichen, als das erste Urteil\nam 3. Januar 1991 erging (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, S 78 c\n\nAbs. 3 in Verbindung mit S 223 a StGB). Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung\nfür jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB S 78\nAbs. 1 Tat 1, 2 jeweils m.w.N.).\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt jeweils zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: \"Erschwerend wirkt auch\nder Umstand, daß die Angeklagten zugleich noch ein weiteres Strafgesetz verletzten\". Es ist zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalter\nstrafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld (Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 -\nund 14. Juli 1993 - 5 StR 159/93 -).\n\nBei der erneuten Strafzumessung wird die neue Strafkammer\nzu berücksichtigen haben, daß die Tat 19 Jahre zurückliegt. Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der\nStrafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen\n\nEP\n\ngewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbe-\n\nschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB\n\n8 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18),\nlang nicht ausreichend dargetan.\n\nist bis-\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-507-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-507-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.390798+00:00"}}