{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-08_5_StR_474_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"5 StR 474/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/93 A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard Br EEE |cus vom.\ngeboren am @. END 1937 in BEEEMB.\n\n2. Dieter Kl me aus BED.\ndort geboren na. ED 1931.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird nach $S 154 Abs. 2 StPO auf\nAntrag des Generalbundesanwalts eingestellt,\nsoweit die Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Untreue zum Nachteil der Firma\nE.S.L. GmbH (\"Privatvereinnahmung von Kundenforderungen\") verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1993 nach 8§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nzeuhbr\nMT\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen\nfalscher Versicherung an Eides Statt, Untreue und Betruges in jeweils fünf Fällen, Beihilfe zum Gründungsschwindel, verspäteter Konkursanmeldung, Urkundenunterdrückung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Vortäuschens einer Straftat und Steuerhinterziehung verurteilt; es hat gegen den Angeklagten BriiB eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten Klin eine solche von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verhängt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der Firma E.S.L. GmbH\ndurch Entnahme von Schecks und Bargeld ohne Verbuchung\n{Fall 1 der Urteilsgründe, UA S. 21 - 29) führt zur\nAufhebung der Gesamtstrafen.\n\nDie weitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne\nvon §§ 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Schuldspruch jeweils\nvier weitere Fälle der Untreue zum Nachteil der Firma\nE.S.L. GmbH umfaßt, hat das Landgericht ausreichende\nFeststellungen dazu getroffen, daß die Handlungen der\nAngeklagten die jedenfalls Anfang 1989 bestehende Krise\nder GmbH verschärften, die Liquidität zusätzlich gefährdeten und dazu beitrugen, der GmbH die notwendigen\nBetriebsmittel zu entziehen (vgl. BGHSt 35, 333, 337;\nGribbohm ZGR 1990, 1 ££.).\n\nMit der Einstellung im Fall 1 der Urteilsgründe entfallen zwar bei beiden Angeklagten die Einsatzstrafen.\nDies berührt die im übrigen verhängten Einzelstrafen\nJedoch nicht. Diese können bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß sie von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafen mitbestimmt worden sind. Dies gilt auch,\nsoweit die Taten im engen Zusammenhang mit der privaten\nVereinnahmung von Forderungen der GmbH stehen. Die Tatsache, daß die Angeklagten von Frühjahr 1986 bis Sommer 1989 als geschäftsführende Gesellschafter der GmbH\neinvernehmlich verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe\nvon insgesamt 1,2 Mio. DM vornahmen, indem sie die von\nihnen vereinnahmten Kundengelder und Schecks bei der\nGmbH nicht verbuchten, Rechnungen vernichteten sowie\ndie Erlöse auf ihren eigenen Konten einzahlten und für\nsich verbrauchten, um sie dem Zugriff ihrer Gläubiger\nzu entziehen und die steuerliche Belastung zu senken,\ndurfte bei der Strafzumessung im übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich nicht in allen Einzelfällen um eine Untreue zum Nachteil der GmbH handelte.\n\nBei der Steuerhinterziehung hat das Landgericht allerdings einen zu großen Schuldumfang angenommen, indem es\nvon den vereinnahmten Beträgen als Bemessungsgrundlage\nfür die Umsatzsteuer ausgegangen ist. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG das Entgelt für\ndie erbrachte Leistung abzüglich der Umsatzsteuer. Die\nAngeklagten vereinnahmten folglich mit den von ihren\nKunden gezahlten Beträgen zugleich die darin enthaltene\nUmsatzsteuer, die mit dem Bruttosteuersatz von 12,28 %\naus dem Gesamtbetrag hätte herausgerechnet werden müssen. Die von den Angeklagten hinterzogene Umsatzsteuer\nberechnet sich demnach auf insgesamt 147.360,-- DM, so\ndaß sich der Schuldumfang um 20.640,-- DM vermindert.\n\nDies gefährdet indessen nicht die vom Landgericht insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten.\nDer Senat kann ausschließen, daß sich die fehlerhafte\nBerechnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-474-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-474-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.370389+00:00"}}