{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-07_5_StR_497_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"5 StR 497/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 497/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nUne S u | aus WeummEmm,\ngeboren am RL. EIEB 1949 in Tmuiiiiim ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n1. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Festellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Straf-\n\nsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des\nAngeklagten bei Begehung der Tat (S 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Bezirksgericht einen mit Erinnerungsverlust einhergehenden Kontrollverlust des Angeklagten bei Tatbegehung entsprechend seiner\nEinlassung in der Hauptverhandlung widerlegt hat und auch\n\neine nochmalige Provokation des Angeklagten durch das Opfer\nvor der Gaststätte unmittelbar vor dem tödlichen Faustschlag ausgeschlossen hat, ist seine Beweiswürdigung zwar\nrechtsfehlerfrei. Auch hat das Bezirksgericht nicht verkannt, daß ein Zusammenwirken der nicht unbeträchtlichen\nAlkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung (1,8 o/oo)\nund seiner affektiven Belastung infolge der erheblichen\nProvokation durch das Opfer in der Gaststätte geeignet sein\nkonnte, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens\nzu begründen (vgl. BGHR StGB $S 21 Ursachen, mehrere 3, 9,\n11). Jedoch ist die Gesamtbetrachtung, mit der das - insoweit nicht sachverständig beratene - Bezirksgericht eine\nderartige Beeinträchtigung des Angeklagten verneint hat,\n\nunzulänglich.\n\nDas Tatgeschehen - der Angeklagte begab sich aus der Gaststätte direkt zu dem davor stehenden Opfer, um ihm einen\nweiteren heftigen Faustschlag als \"Denkzettel\" zu versetzen - bietet das Bild einer wenig differenzierten, eher\nprimitiven Tat. Hieraus läßt sich schwerlich ein hoher Grad\nvon Zielstrebigkeit, Überlegung und Orientiertheit ableiten, der den Rückschluß auf uneingeschränktes Hemmungsvermögen nahelegte. Daß der Angeklagte nach dem ersten Faustschlag, der eine Spontanreaktion auf die erhebliche Provokation durch das Opfer war, im Lokal wenige Minuten sitzen\nblieb, bevor er erneut auf sein Opfer losging, ist als Beleg für eine weitgehende Beruhigung und eine \"Entladung\"\nseines Zorns kaum ausreichend. Die anschließende Tat selbst\nspricht eher für einen fortwirkenden Einfluß seiner \"aufgestauten Wut\" (UA S. 4). Das \"normgerechte\" Nachtatverhalten\ndes Angeklagten, auf welches das Bezirksgericht ergänzend\nabstellt, ist naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt\n\nnach Anblick der ungewollten schweren Tatfolgen zurückzuführen und folglich als Kriterium für die Beurteilung des\nHemmungsvermögens bei Tatbegehung kaum geeignet\n\n(vgl. BGHSt 37, 231, 245).\n\nDer neue Tatrichter wird die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen haben. Auch\nwenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des\n\nSs 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu $S 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und\nder affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl.\nv. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 -; BGH StV 1992, 318; NStZ\n1993, 33, 34).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/5-str-497-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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