{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-09-07_5_StR_455_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"5 StR 455/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 455/93\n\nvom 7. September 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nDirk Lothar DEE au: iu.\ndort geboren am @. EEE 1972,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht e-iimmm\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin > aus EEE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder)\nvom 28. Dezember 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten\nMordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (58 211, 22; 223 a;\n\n52 StGB).\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen\ndas genannte Urteil werden verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, im Revisionsverfahren\nentstandene Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten verurteilt. Dem liegen folgende Feststel-\n\nlungen zugrunde:\n\nSH\n\nAm Abend des 4. Oktober 1991 war der Angeklagte in Ei-CE, nit sechs anderen Angehörigen der \"rechten Szene\" zusammengekommen, mit denen er zum Asylbewerberheim marschieren und dessen Bewohner provozieren\nwollte. In einer Telefonzelle bemerkte der Angeklagte\neinen rumänischen Asylbewerber. Der Angeklagte riß die\nTür der Telefonzelle auf und herrschte den Mann an, was\ner dort wolle. Er hielt ihn für einen der \"Wirtschaftsasylanten\", die er haßte, und wollte ihn zusammenschlagen. Der Mann konnte zunächst entkommen, obgleich der\nAngeklagte ihm ein Bein stellte, ihm nachsetzte und ihm\neinen mitgeführten Pflasterstein nachwarf, der das Opfer jedoch nicht traf. Nach einem Fluchtweg von etwa\n150 Metern wurde der Rumäne jedoch von zwei Gesinnungsgenossen des Angeklagten angehalten und mit Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf zu Boden gebracht. Der\nAngeklagte kam hinzu und sprühte dem Opfer aus einer\nmitgeführten Dose Reizgas in das blutende Gesicht. Anschließend schlug und trat er, angefeuert von nunmehr\netwa 15 Zuschauern, mit den beiden Mittätern das Opfer\nweiter zusammen; der Angeklagte versetzte ihm dabei\nselbst noch mindestens zwei kräftige gezielte Tritte in\nden Magen. Als der Rumäne reglos am Boden lag und Umstehende die Vermutung äußerten, er sei tot, stieß ihn\nder Angeklagte mit der Fußspitze kräftig an. Auf ein\nvernehmliches Stöhnen des Opfers rief er: \"Der lebt ja\nnoch, der Hund! Dem breche ich die Wirbelsäule!\" Darauf\nsprang er ihm, um ihn nunmehr zu töten, mit angezogenen\nKnieen im geschlossenen Sprung mit beiden Füßen aus etwa 50 cm Höhe auf die linke Seite zwischen Becken und\nRippenbogen. Er tat dies, um damit Anerkennung in der\nzur \"rechten Szene\" gehörenden Gruppe zu erreichen, deren ausländerfeindliche Haltung er kannte und bewunder-\n\nte. Anschließend - nunmehr war die Polizei zum Tatort\n\ngekommen - beobachtete der Angeklagte aus sicherer Entfernung den Geschehensfortgang, prahlte vor der Gruppe\ndamit, das Opfer getötet zu haben, und bekundete Enttäuschung, als er nach Eintreffen des Krankenwagens bemerkte, daß der Mann, der unvermittelt aufsprang und\nzunächst davonlief, lebte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung\nmit der Sachrüge angreift, ist unbegründet.\n\na) Die Beweiswürdigung, mit der das Bezirksgericht zu\nder Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte, als er\nmit Wucht auf den Körper des am Boden liegenden Opfers\nsprang, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht\nberuft sich einerseits auf die objektiv äußerst gefährliche Tathandlung, von der es sich rechtsfehlerfrei\ndurch die Zeugenaussagen der beiden Mittäter der gefährlichen Körperverletzung und einer weiteren Augenzeugin sowie aufgrund früherer eigener Angaben des Angeklagten überzeugt hat, andererseits auf festgestellte\nÄußerungen des Angeklagten unmittelbar vor dem Sprung\nund unmittelbar nach der Tat. Erwägungen der Revision\nüber die Gruppendynamik des Tatgeschehens, über vor\ndiesem Hintergrund besonders gebotene Vorsicht bei der\nWertung verbal zugespitzter Äußerungen fanatisch verirrter, orientierungsloser junger Menschen und über die\nbeträchtliche alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei Tatbegehung stellen die tatrichterliche Wertung\nnicht in Frage. Sie beruht auf denkgesetzlich möglichen\nSchlüssen und ist nicht lückenhaft. Es ist nicht zu be-\n\nsorgen, das Bezirksgericht, welches die Umstände des\n\nTat- und Begleitgeschehens insgesamt rechtsfehlerfrei\naufgeklärt und gewürdigt hat, könne die von der Revision benannten möglichen Einwände bei seiner Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz außer acht gelassen haben.\n\nb) Die Auffassung des Tatrichters, daß bei gegebener\nnatürlicher Handlungseinheit zwischen den in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangenen Gewalttätigkeiten\ngegen dasselbe Opfer die zunächst verübte gefährliche\nKörperverletzung in Tateinheit zu dem nur im letzten\nGewaltakt verwirklichten Versuch vorsätzlicher Tötung\nsteht, ist hier hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1962, 115 £.;\nDreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 211 Rdn. 16).\n\nc) Unbedenklich hat das Bezirksgericht einen Vollrausch\ndes Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen.\nDabei hat es, sachverständig beraten, ohne Rechtsfehler\nden nach den Trinkmengenangaben des Angeklagten höchstmöglichen Blutalkoholgehalt bei Tatbegehung (BGHSt 37,\n231, 238) mit 4,31 o/oo errechnet. Daß der Tatrichter\nsodann das Vorliegen dieses Wertes ausgeschlossen und\neinen Vollrausch bei Berücksichtigung der vorhanden gebliebenen Handlungs- und Reaktionsfähigkeit bei Tatbegehung sowie intakter Erinnerung - Kriterien, die im\nGrenzbereich zum Vollrausch (anders als im Grenzbereich\nzu $S 21 StGB) hinreichend aussagekräftig sind (vgl.\nBGHR StGB S 20 BAK 1, 3, 4, 9; Basdorf SchlHA 1993, 57,\n62) - verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDa das Bezirksgericht dem Angeklagten eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit\n\n(S 21 StGB) zugebilligt hat, liegt hier kein durchgrei-\n\nfender Rechtsfehler darin begründet, daß es den höchstmöglichen Blutalkoholgehalt bei Tatbegehung nicht genauer bestimmt hat (vgl. dazu BGHR StGB S§ 21 BAK 22;\nBGH Urt. v. 13. Mai 1993 - 4 StR 183/93 -).\n\nd) Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung des Angeklagten zu dessen Ungunsten ebenfalls\nmit der Sachrüge angreift, hat nur teilweise Erfolg.\n\na) Unbegründet ist das Rechtsmittel insoweit, als die\nStaatsanwaltschaft beanstandet, daß das Bezirksgericht\nnicht bereits für ein früheres Stadium der Gewalttätigkeit gegen das Opfer einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz erwogen und auf dieser Grundlage versuchten\nMord aus Grausamkeit geprüft habe. Soweit sich die\nStaatsanwaltschaft hierfür auf die festgestellte Vorgehensweise des Angeklagten, seine Beweggründe und Äußerungen bezieht, mögen die Erwägungen für eine tatrichterliche Würdigung bedenkenswert sein. Angesichts der\ninsgesamt sorgfältigen Urteilsausführungen des Tatrichters sind sie indes nicht geeignet, eine revisionsrechtlich bedeutsame Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes bei den dem\nletzten Gewaltakt vorangegangenen Handlungen aufzuzeigen.\n\nb) Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jedoch, daß das Bezirksgericht eine versuchte Tötung aus\nniedrigen Beweggründen (8 211 Abs. 2 StGB) verneint\nhat.\n\nfr\n\nHinsichtlich der Feststellung des Tatmotivs für den Tötungsversuch ist die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts allerdings rechtsfehlerfrei. Danach war tragender Beweggrund des Angeklagten nicht unmittelbar sein\nAusländerhaß, sondern sein Bestreben, in der Gruppe als\ngleichberechtigt anerkannt zu werden. Soweit das Bezirksgericht diesen tragenden Beweggrund ohne nähere\nErwägungen nicht als niedrig einstuft, ist seine Wertung indes nicht hinzunehmen.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Täter\nregelmäßig bereits aus niedrigen Beweggründen, d.h. aus\nnach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten, besonders verwerflichen Motiven, handelt, wenn er,\num seine Mittäter zu übertrumpfen, von einer Körperverletzung zur Tötung übergeht (BGHR StGB § 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 13). Das gilt erst recht, wenn der\nTäter mit seiner Tötungshandlung anderen deshalb zu imponieren strebt, weil er deren Ausländerhaß kennt und\nakzeptiert. So tötet aus niedrigen Beweggründen auch\nderjenige, der sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht (Senatsbeschluß vom 7. Juli 1993\n\n- 5 StR 359/93 -; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 211 Rdn. 28 £.).\n\nNicht anders war es nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen hier: Die Gruppe \"um den Zeugen\nKram\" (UA Ss. 29), deren Anerkennung der Angeklagte mit seiner Tat erstrebte, gehörte zur \"rechten Szene\", war Ausländern, namentlich Asylbewerbern, feindlich gesonnen und suchte sie deshalb zu \"provozieren\"\n(UA S. 4, 6 £f.). Der Angeklagte teilte ihre gegen\n\"wirtschaftsasylanten\" gerichtete feindliche, gewaltbe-\n\nreite Haltung (UA S. 5). Als einen solchen \"Wirtschaftsasylanten\", dem ihr Haß galt, betrachteten der Angeklagte, seine Mittäter und die ihn anfeuernde Gruppe\ndas Tatopfer (UA S. 8, 9, 19).\n\nWenn der Angeklagte in Kenntnis dieser ausländerfeindlichen Beweggründe, die er sich zu eigen machte, um der\nso motivierten Gruppe zu imponieren, sein Opfer zu töten versuchte, so handelte er damit - anders als vom\nBezirksgericht gewertet - aus niedrigen Beweggründen.\nAus dem Gesamtzusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte bei seinem Handeln aus dieser Motivation von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt gewesen wäre, die er gedanklich nicht hätte beherrschen und willensmäßig nicht hätte steuern können.\nNach den Urteilsfeststellungen war er sich seiner Beweggründe, die ihm das Bezirksgericht bei der Strafzumessung uneingeschränkt angelastet hat (UA S. 34, 36),\nwie der Umstände, die ihre Niedrigkeit ausmachen, klar\nbewußt. Das wird bei der hier gegebenen - auf menschenverachtenden Haß zurückgehenden - Motivlage auch durch\neine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht in\nFrage gestellt. Ob der Angeklagte seine Motive selbst\nals niedrig bewertete, ist bedeutungslos. Auch die subjJektiven Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger\nBeweggründe liegen daher zweifelsfrei vor (vgl. dazu\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 24\nm.w.N.; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 -;\nJähnke aaO Rdn. 35 f£f.).\n\n10\n\nc) Da das Bezirksgericht alle maßgeblichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten beim Tötungsversuch\nersichtlich vollständig und rechtsfehlerfrei getroffen\nhat, sie lediglich unrichtig bewertet hat und daher\nrechtsfehlerhaft zur Verneinung eines versuchten Mordes\ngelangt ist, kann der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten dahin abändern, daß dieser anstelle des versuchten\nTotschlages des versuchten Mordes schuldig ist.\n\nS 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen. Zwar ist ein vollständiger rechtlicher Hinweis, der das Mordmerkmal und die es möglicherweise\nausfüllenden Tatsachen genau bezeichnete (vgl. BGHR\nStPO S 265 Abs. 1 Hinweis 3), nicht protokolliert worden. Der Angeklagte ist aber auf die Möglichkeit der\nVerurteilung wegen versuchten Mordes bereits vor dem\nKreisgericht und auch in der Hauptverhandlung vor dem\nBezirksgericht hingewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte auf seine Verurteilung wegen versuchten\nMordes neben gefährlicher Körperverletzung angetragen.\nDaß ein anderes Mordmerkmal anstelle der niedrigen Beweggründe in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre,\nist nach der Fassung der Urteilsgründe ausgeschlossen.\nBei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht zu den für\n\n$S 211 StGB hier maßgeblichen Umständen seiner Motivation vor dem Tatgericht anders hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\n4. Trotz der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten kann der Strafausspruch unberührt bleiben.\n\n_ 11 _\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Bezirksgerichts enthalten für sich auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil\ndes Angeklagten. Infolge der rechtsfehlerfreien Anwendung von Jugendstrafrecht bleibt der Strafrahmen (SS 18\nAbs. 1, 105 Abs. 1 und Abs. 3 JGG) von der Schuldspruchänderung unberührt. Die maßgeblichen Umstände der\nMotivation des Angeklagten, die das Bezirksgericht bei\nder rechtlichen Würdigung zu § 211 StGB unzutreffend\nbewertet hat - nämlich seine menschenverachtende Haltung gegenüber Ausländern (vgl. UA S. 33, 34, 36) wie\ndie Tatausführung um jeden Preis durch Gewalt um der\nersehnten Anerkennung in der Gruppe willen\n\n(UA S. 36) -, hat es bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe nach S 17 Abs. 2 JGG wie bei\nderen Bemessung zutreffend erschwerend verwertet. Eine\nJugendstrafe in der verhängten Höhe von drei Jahren und\nacht Monaten mag bei dem Gewicht der Strafschärfungsgründe eher milde sein; sie erscheint indes angesichts\nwesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte - namentlich die schwere, qualvolle Kindheit des bislang unbestraften Angeklagten und das Ausbleiben relevanter körperlicher Folgeschäden beim Opfer - nicht unangemessen\nniedrig und hat daher auch ungeachtet des erschwerten\nSchuldspruchs Bestand. Das gilt um so mehr, als die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei\nder Bemessung von Jugendstrafe unzulässig ist (BGHR JGG\nS 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.N.; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 1992 § 18 Rän. 16). Um eine Jugendstrafe, die\nso gering bemessen wäre, daß das Maß der Schuld unangemessen verniedlicht würde und damit zugleich erzieherische Zwecke verfehlt würden, handelt es sich nicht.\n\n12 -\n\nASY\n\n- 12 -\n\nNachdem in dieser Sache das Gewicht des Tatvorwurfs von\nPolizei und Staatsanwaltschaft zunächst ersichtlich unterschätzt wurde, ist der Angeklagte erst mehr als acht\nMonate nach Tatbegehung in Untersuchungshaft genommen\nworden, in der er sich nunmehr seit mehr als einem Jahr\nbefindet. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensbesonderheit sieht sich der Senat hier gerade auch unter besonderer Berücksichtigung gebotener erzieherischer Gestaltung des Jugendstrafverfahrens zur Durchentscheidung im Sinne der Aufrechterhaltung der Strafe besonders veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 2; siehe auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/5-str-455-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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