{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-25_5_StR_500_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-25","aktenzeichen":"5 StR 500/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _500/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRiza Bm,\ngeboren am @. EB 1970 in vom (TEE).\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 25. August 1993 beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n6. Mai 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 1970 geborene Angeklagte, der an einer mit fortschreitenden Symptomen verbundenen Degeneration des Rückenmarks und des\nKleinhirns leidet und zu seiner Fortbewegung auf einen -\nRollstuhl angewiesen ist, war in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht worden. Damit war er nicht einverstanden. Dem gab er Ausdruck, indem er in dem Zimmer,\ndas er bewohnte, Betten anzündete und die Fenster öffnete, damit Sauerstoff eintreten könne. Bevor das Feuer\nauf Gebäudeteile übergriff, wurde es entdeckt und gelöscht.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Die Feststellungen über den Verbrechensvorsatz nach\nS 306 Nr. 2 StGB sind unklar. Einerseits heißt es, der\nAngeklagte habe \"in Kauf genommen\" daß auch das Gebäude\ndurch das Feuer Schaden nehmen würde (UA S. 4). Andererseits ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der\nAngeklagte \"aufgrund seiner mangelnden Kritikfähigkeit\"\ndie Auswirkungen seines Tuns nicht voll erkannt hat (UA\nS. 6). Danach kann den Urteilsgründen nicht hinreichend\ndeutlich entnommen werden, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf eine Brandstiftung und nicht nur auf eine\nSachbeschädigung bezogen hat. Die Erwägung des Gerichts, dem Angeklagten sei das Vorhandensein eines\nhölzernen Balkons bekannt gewesen (UA S. 4), belegt den\nBrandstiftungsvorsatz nicht in ausreichendem Maße. Daß\ndie \"infantilen Omnipotenzgedanken\" des Angeklagten,\nder in der Hauptverhandlung gesagt hat, er habe alles\nim Griff gehabt und deshalb keine Gefahr herbeigeführt\n(UA S. 5), auch bei der Tat vorhanden waren, will das\nLandgericht ersichtlich nicht ausschließen. Der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 63 StGB entwickelte\nGesichtspunkt, daß krankheitsbedingte Irrtümer und Willensmängel unter Umständen unbeachtlich sind (BGHSt 3,\n287; 10, 355; BGH bei Holtz 1983, 90), gilt hier jedenfalls deswegen nicht, weil das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach $S 306\nNr. 2 StGB bestraft, also nicht allein eine Maßregel\n\nangeorüänet hat.\n\n2. Zur Frage einer Maßregelanordnung weist der Senat\n\nvorsorglich auf folgendes hin:\n\na) Voraussetzung der Unterbringung nach S 63 StGB ist,\ndaß die Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder\nerheblich vermindert war. Schuldunfähigkeit nimmt der\nTatrichter nicht an. Eine krankhafte seelische Störung,\ndie eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\n\n(§ 21 StGB) begründet, sieht der Tatrichter ersichtlich\nin der \"leichten hirnorganischen Funktionsstörung\", die\nFolge der neurologischen Erkrankung ist. Ein so weit\nfortgeschrittenes Stadium dieser Krankheit, daß Demenz\n(UA S. 2) eingetreten ist, hat zur Tatzeit ersichtlich\nnicht vorgelegen. Die Urteilsgründe müssen dahin verstanden werden, daß die leichte hirnorganische Funktionsstörung die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit erheblich vermindert hat. Die Verminderung: der\nEinsichtsfähigkeit begründet indessen die Anwendung des\n§ 21 StGB nicht, wenn der Täter trotz dieser Verminderung zur Tatzeit erkannt hat, daß er Unrecht tut. Hier\ngeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, daß\nder Angeklagte nicht gewußt hat, daß man Gebäude nicht\nin Brand setzen darf. Ersichtlich unterscheiden die Urteilsgründe nicht hinreichend scharf zwischen der Einsichtsfähigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB und der Fähigkeit des Angeklagten, die Folgen seines Verhaltens\nzu erkennen. Daß die krankhafte seelische Störung die\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert |\nhat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nb) Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur\nAnwendung des 5 21 StGB führen, so wird der Tatrichter\nbei seinen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose nach\n85 63 StGB auch das Fortschreiten der Behinderung zu berücksichtigen haben, .an der der Angeklagte aufgrund\n\nseiner neurologischen Krankheit leidet.\n\nFür den Fall der Anordnung einer Maßregel nach\n\n§ 63 StGB gibt der Senat vorsorglich noch folgenden\nHinweis: Es läge dann jedenfalls auf der Hand, sorgfältig zu bedenken, wie die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach S$S 67 b StGB bei\ndem praktisch nicht vorbelasteten, schwer behinderten\nAngeklagten geschaffen werden können. Der Aussetzung\nwürde die Vorschrift des $S 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB\nnicht entgegenstehen: Zwar wäre die Freiheitsstrafe,\ndie mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO zehn Monate\nnicht überschreiten dürfte, einer Aussetzung nach\n\n§ 56 StGB nicht mehr zugänglich, weil sie durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges (Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung) nach 8 51 Abs. 1 StGB\nerledigt wäre (vgl. BGHSt 31, 25, 27). Der Angeklagte\nhätte aber nicht mehr im Sinne des S 67 b Abs. 1\n\nSatz 2 StGB \"Freiheitsstrafe zu verbüßen\" (Horn in SK\nStGB § 67 b Rdn. 6; Horstkotte in LK, 10. Aufl. 5 67 b\nRan. 83).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/5-str-500-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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