{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-25_5_StR_481_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-25","aktenzeichen":"5 StR 481/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 481/93 AUS\n(alt: 5 StR 329/92)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nSebastian Michael K En aus Sem.\ndort geboren am 9. EEEB 1968;\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nbe\nPkERr;\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 25. August 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1993\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\ni1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDer Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und Klaus Bug#® eine einverständliche tätliche Auseinandersetzung stattfinden sollte, daß\naber der gegen den Kopf des Opfers geführte wuchtige\nFaustschlag des Angeklagten, der Bu ein bis zwei\nSchritte zurückweichen ließ, nicht mehr durch Einwilligung gedeckt war.\n\nDem Urteil ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß dem Angeklagten, einem sportlich trainierten\njungen Polizeibeamten, die Auswirkungen eines derartig\nwuchtigen Faustschlages und damit auch der Umstand, daß\nder Schlag nicht mehr durch Einwilligung gerechtfertigt\nwar, bewußt waren. Im übrigen hätte die irrige Annahme,\nsein Verhalten sei durch Einwilligung seines Opfers gerechtfertigt, unter diesen Voraussetzungen lediglich zu\neinem vermeidbaren Verbotsirrtum geführt. Daß das Opfer\nals Folge dieses Schlages stürzen und sich dabei tödliche\n\nVerletzungen zuziehen würde, war auch noch vorhersehbar.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nDer Tatrichter ist zu Unrecht von einem \"typischen Fall\ndes 5 226 StGB\" (UA S. 20) ausgegangen und hat deshalb\ndie Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne\ndes § 226 Abs. 2 StGB verneint. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Tat stellt einen Exzeß im Rahmen einer einverständlichen tätlichen Auseinandersetzung dar.\nDer Angeklagte hat die durch die Einwilligung gezogenen\nGrenzen des Erlaubten nur geringfügig überschritten, die\neingetretene Folge der Tat war für ihn gerade noch vorhersehbar. Hinzu kommt, daß im Rahmen der von Bu»\nverlangten Auseinandersetzung dieser den ersten\n\n- schmerzhaften - Schlag geführt hat und daß beide alkoholbeeinflußt sich zu der tätlichen Auseinandersetzung\nentschlossen hatten. Nach alledem liegt das Verhalten des\nAngeklagten an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit. Ob\nschon allein aus diesen Gründen ein minder schwerer Fall\ngemäß S 226 Abs. 2 StGB zu bejahen ist oder ob es bei der\nGesamtabwägung auch der Einbeziehung der erheblich verminderten Schuld des Angeklagten bedarf, was freilich\n\nALL\n\nnicht nahe liegt, wird der Tatrichter zu entscheiden haben. Eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des nach\n\nss$S 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des S 226\n\nAbs. 2 StGB wäre jedenfalls nicht schuldunangemessen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/5-str-481-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/5-str-481-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.685813+00:00"}}