{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-24_5_StR_229_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-24","aktenzeichen":"5 StR 229/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 229/93\n\nURTEIL\n\nvom 24. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann H Ep | cus Po,\ngeboren am. ED 1950 ir Te.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nEL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 24. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (umEEu>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: EEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Dezember 1992\n\nwird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommen-Steuerhinterziehung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung, sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Einkommensteuerhinterziehung und\nversuchter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu Je 2.000,-- DM verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat\nes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte,\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nrd\n\nl. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO), weil die Revisionsführerin, worauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, kein\nbestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt hat.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafzumessung ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den\ner in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie\nzu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst,\ndaß sie nicht mehr innerhalb des ‘dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende\nRichtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29,\n319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB S 177 Abs. 1 Strafzu-\n\nmessung 5).\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler\nvor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken\nnichts auf, was einen Eingriff des Revisionsgerichts\n\nrechtfertigen könnte.\n\na) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß\nein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung\nnach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt. Die tatrichterliche würdigung, daß der Angeklagte nicht aus\ngrobem Eigennutz gehandelt habe, wird von der Revision\nnicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden:\n\nDie Kammer hat im Tatkomplex II 1. den Umstand, daß der\nAngeklagte nicht besonders raffiniert vorgegangen ist,\nebenso berücksichtigt wie das Verhältnis der Höhe der\nhinterzogenen Beträge zu den jeweiligen Umsätzen und\nden gezahlten Steuern. Im Tatkomplex II 2. hat sie bedacht, daß wesentlicher Beweggrund seines Tuns war, eine wegen des Tatkomplexes II 1. zu erwartende Strafe zu\n\nmindern.\n\nb) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen\nbesonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele\ndes 8 370 Abs. 3 AO verneint hat, halten entgegen der\nAuffassung der Staatsanwaltschaft revisionsrechtlicher\nNachprüfung stand. Die Strafkammer hat insoweit die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Sie hat bei ihrer Prüfung die in\nBetracht kommenden erschwerenden Umstände (Begehung\ngleichartiger Taten vor und nach den angeklagten Zeiträumen, Schadenshöhe und beabsichtigte Höhe der Steuerhinterziehung in den gegenständlichen Fällen, erhebliche kriminelle Energie im Tatkomplex II 2.) gesehen,\ngewürdigt und mit den für den Angeklagten sprechenden\nTatsachen (u.a. Zeitablauf, Unbestraftheit, Geständnis,\nvollständige Schadenswiedergutmachung) abgewogen. Die\nWertung, für die Anwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt im Rahmen des Spielraunms, der dem Tatrich-\n\nter eingeräumt ist.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Urteilsgründe seien\nwidersprüchlich: Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte die Tathandlungen im Komplex II 1. von Anfang an voll eingestanden hat, beziehen sich die Urteilsausführungen ersichtlich nur auf\n\ndie Tathandlungen in diesem Komplex, nämlich die Einzahlung nicht verbuchter Umsätze auf Festgeldkonten.\nDie vom Angeklagten später vorgenommenen Verschleierungshandlungen, mit denen er den Umfang der hinterzogenen Steuer nachträglich zu mindern suchte, waren Gegenstand des ebenfalls der Urteilsfindung unterliegenden Tatkomplexes II 2. und sind bei der Strafzumessung\n\nberücksichtigt worden.\n\nDaß das Landgericht dem Angeklagten im Tatkomplex II 2.\nzugute gehalten hat, der Steuerberater Po@B sei entscheidend an der Tat beteiligt gewesen, folgt nach dem\nZweifelssatz daraus, daß \"sichere Feststellungen darüber ... nicht getroffen werden konnten\" (UA S. 50).\n\nc) Die Entscheidung der Strafkammer, neben der Freiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen, ist aus Rechtsgründen nicht-zu beanstanden. Es ist\nzulässig, Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander\nzu verbinden, daß Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (vgl.\nBGHSt 32, 60, 66 £.). Dies gilt auch, wenn ohne Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe von\nüber zwei Jahren erforderlich würde (BGH NJW 1985,\n1719; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990\n\nRdn. 163). Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst sich die erkannte Strafe nicht.\n\nd) Die Entscheidung der Strafkammer, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit lediglich gegen die\nWertung der Strafkammer, daß die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-\n\nAr\n\nstrafe nicht gebiete (85 56 Abs. 3 StGB). Die Strafkammer hat aber auch insoweit eine umfassende Würdigung\nder Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Angesichts der besonderen Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Täters und der vollständigen Wiedergutmachung des Schadens läßt die von der Strafkammer\nvorgenommene Abwägung die Besorgnis, die Aussetzung der\nStrafe werde auf das Unverständnis der Bevölkerung sto-Ben und deren Rechtstreue ernstlich gefährden, nicht\nals begründet erscheinen. Rechtsfehler sind der Strafkammer bei der Abwägung nicht unterlaufen. Der Senat\nhat das Ergebnis der würdigung des Tatrichters daher\n\nhinzunehnmen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-24/5-str-229-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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