{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-18_5_StR_480_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"5 StR 480/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 480/93 .\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFred Wilhelm R EB ,\ngeboren am 9. mp 19565 in ro,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. August 1993 beschlossen:\n\nSSH\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. April 1993\nim Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n8 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Dieser Maßregel-\n\nausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um\nein Sechstel ermäßigt. Ein Sechstel der ge-\n\nrichtlichen Auslagen und-der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe und gegen die Anordnung seiner Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung richtet. Das\n\nRechtsmittel hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg, so-\n\nweit es der weiteren Maßregel nach § 63 StGB gilt.\n\nPc\n\nEin solcher Maßregelausspruch erfordert, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei\nfestgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26 f.: BCHR StGB 5 63\nZustand 14). Dies aber belegen die insoweit widersprüchlichen Urteilsfeststellungen, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht\neindeutig. Schon deshalb hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.\n\nDer Senat läßt ihn abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts entfallen und sieht insoweit von einer\nAufhebung und Zurückverweisung ab. Es ist auszuschlie-Ben, daß ihn ein neuer Tatrichter in Anwendung des\n\n§ 72 StGB neben der. Maßregel nach S 66 StGB erneut verhängen könnte. Der Angeklagte ist aus der Sicht des\npsychiatrischen Sachverständigen nicht behandlungsfähig. Das Landgericht ist dieser Beurteilung, ohne daß\ndies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, gefolgt und\nhat daraus die Anordnung vorrangiger Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung abgeleitet. Daß nach etwa vollständiger Strafvollstreckung und Ablauf der Höchstfrist\nfür die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß\nS 67 d Abs. 1 StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch\n\nAS\n\nRaum für die Vollstreckung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel bleiben könnte, ist ungeachtet des\nGewichts der Tat und der Sicherheitsbedürfnisse der\nAllgemeinheit hier zweifelsfrei zu verneinen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-480-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-480-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.407790+00:00"}}