{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-18_5_StR_477_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"5 StR 477/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/93 LD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nRüdiger GC EEE aus U.\ngeboren am@. WE 1962 in DEE (jetzt EA) ,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. August 1993 beschlossen:\n\nPP Au;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 22. April 1993\nwird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZu der Identifizierung des Angeklagten durch\ndie Zeugin MB im Vorverfahren bemerkt der\nSenat:\n\nDie Identifizierung wurde nicht fachgerecht\ndurchgeführt; das gilt für die Einzellichtbildvorlage und vor allem für die Wahlgegenüberstellung. Der Angeklagte hatte dabei als einziger solche Kleidungsstücke getragen, wie sie\ndie Zeugin bei der Täterbeschreibung angegeben\nhatte, und sich dadurch von den anderen Personen in einem hier wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschieden. Eine solche Gegenüberstel-Jung ist regelmäßig nicht geeignet, den Täter\nzweifelsfrei zu identifizieren.\n\nAO\n\nDiesen verminderten Beweiswert hat das Landgericht aber gesehen und gewürdigt und dabei insbesondere bedacht, daß der Angeklagte der Zeugin aufgrund mehrerer früherer Zusammentreffen\nbekannt war. Wegen dieses besonderen Umstandes\nhält die Beweiswürdigung sachlichrechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-477-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-477-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.392032+00:00"}}