{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-18_5_StR_450_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"5 StR 450/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„22\n5 StR 450/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang Franz D EEE | aus Bad Demmin,\ngeboren um MB 1934 in Be.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n12\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. August 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n15. März 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nsexueller Nötigung im Fall II. 1. c der Urteilsgründe entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nin zwei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Beischlaf zwischen Verwandten,\nVergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten in drei Fällen sowie Vergewaltigung zu einer\n\nAZE\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und\nim übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten\nführt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im\nübrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\n1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. c der Urteilsgründe vor dem Geschlechtsverkehr an der Scheide des\nOpfers manipulierte, tritt die etwa gegebene sexuelle\nNötigung (5 178 Abs. 1 StGB) hinter der Vergewaltigung\n(S 177 Abs. 1 StGB) zurück. Soweit es darüber hinaus zu\n\"derartigen Manipulationen und Berührungen an der\nBrust\" auch ohne anschließenden Geschlechtsverkehr kam\n(UA S. 7), ist nicht festgestellt, daß dies unter Anwendung der in $S 178 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel geschah; auch ist eine Mindestzahl solcher Fälle\nnicht festgestellt. Der Senat schließt aus, daß insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, und ändert den Schuldspruch. Schon dies führt sowohl zur Aufhebung der für den genannten Fall verhängten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe als auch, da eine Auswirkung auf die übrigen Einzelstrafen nicht auszuschließen ist, zur Aufhebung der weiteren Einzelstrafen.\n\n2. Im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten,\nder seine zwei Töchter sexuell mißbraucht hat, führt\ndas Landgericht aus: \"Er hat darüber hinaus sich zunächst gezielt das schwächste Opfer ausgewählt, um den\nzu erwartenden Widerstand so gering wie möglich zu halten. Erst nach einer gewissen Phase der Gewöhnung und\nEinübung, während der auch seine Tochter Martina Kennt-\n\nA738\n\nnis von den Vorfällen zum Nachteil der Anja, also ihrer\nSchwester, hatte und sie sich in gewisser Weise insofern mental auf Handlungen dieser Art eingestellt hatte, ging er dazu über, auch Martina sexuell zu attakkieren\" (UA S. 38). Dies steht in Widerspruch dazu, daß\ndie erste Tat gegen Anja \"1984 oder früher\" (UA S. 8)\nerfolgte und die erste Tat gegen Martina nicht ausschließbar \"schon vor 1984\" stattfand (UA S. 33, 10).\nwelche der Tatketten gegen die eine oder die andere\nTochter früher begann, bleibt damit offen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-450-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/5-str-450-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.355946+00:00"}}