{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-17_5_StR_471_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"5 StR 471/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 471/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHamid Reza Mc EEE ,\ngeboren am 9. EB 1963 in TEE (Tamm) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. August 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n21. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. Die Bestimmung des Maßstabes der\nAnrechnung in Norwegen erlittener Freiheitsentziehung wird jedoch aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Anordnung\nnach 5 51 Abs. 4 Satz 2 StGB richtet. Dagegen kann der\nAusspruch der Strafe aus sachlichrechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Jedoch steht der Ausschluß der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB bei einer ohne Rechtsfehler angenommenen tatzeitbezogenen BAK von 2,73 ° /00\n\n(UA S. 26) nicht in Einklang mit der Rechtsprechung. Dazu hat der Senat erst im Beschluß vom\n29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 - erneut ausgeführt:\n\n'Eine solche liegt bei Tötungsdelikten ab einer\nBlutalkoholkonzentration von 2,2 ° /oo erfahrungsgemäß nahe (BGHSt 37, 231, 234 £f.). Dieser\nErfahrungssatz läßt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur ausnahmsweise durch besonders\naussagekräftige psychopathologische Kriterien\nentkräften (BGH aaO S. 241 ff.). Diesen zutreffenden Ausgangspunkt weitgehend gefestigter\nRechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n\n46. Aufl S 20 Rdn. 9a ff. m. N.) hat das\nSchwurgericht verkannt, wenn es - dem medizinischen Sachverständigen folgend - den Blutalkoholgehalt als nur einen Ansatzpunkt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wertet und wesentlich auf das Verhalten des Täters abstellt\n\nDas gilt auch hier. Die Erwägung des Landgerichts (UA S. 26, 29): 'Allein aus der hohen\nBlutalkoholkonzentration, also ohne Hinzutreten\nvon 'Alkoholsymptomen' könne nicht auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geschlossen\nwerden', steht jedenfalls nicht in Einklang mit\ndieser Rechtsprechung. Besonderes Leistungsverhalten, das zu anderer Beurteilung Anlaß geben\nkönnte, liegt nicht vor. Daß der Strafausspruch\n\nauf diesem Fehler beruht, läßt sich nicht ausschließen, zumal da die Voraussetzungen des\n\n$S 21 StGB zwar nicht zur Anwendung des\n\n§ 213 StGB nötigen, aber schon bei der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen sind\n(vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl.,\n\n§ 213 Rdn. 9a).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/5-str-471-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/5-str-471-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.203296+00:00"}}