{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-17_5_StR_410_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"5 StR 410/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A3Z\n5 StR 410/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Wolfgang Lothar B EB aus sche,\ngeboren am &#. Ms 1941 in Orup.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. August 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte B@B des Betruges in zwei Fällen\nund des versuchten Betruges schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe von einem\nJahr Freiheitsstrafe (Fall Bo GmbH) und\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BE\nwird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nYy\n\n\\\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Betruges\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Dessen Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung in einem Fall, was die\nAufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDurch täuschungsbedingte Vertragsverpflichtung ist das\nVermögen der Firma Bob GmbH auch im Sinne einer\nVermögensgefährdung nicht beschädigt worden, weil die\nvon einer Anzahlung abhängig gemachte Vertragsdurchführung nach sofortiger Überprüfung der Anzahlung und Erkenntnis ihrer Wertlosigkeit storniert wurde. Durch\nVorbereitungstätigkeit veranlaßte Kosten sind aus den\nvom Generalbundesanwalt genannten Gründen mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht stoffgleich.\n\n25\n\nAZ\n\nDer Angeklagte BWB hat sich in diesem Fall mithin nur\nwegen versuchten Betruges strafbar gemacht. Der geänderte Schuldspruch entspricht insoweit der Anklage. Daß\ndie Höhe der danach aufzuhebenden Einzelstrafe Einfluß\nauf die Höhe der Einsatzstrafe und der weiteren Einzelstrafe gehabt hat, schließt der Senat aus.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/5-str-410-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/5-str-410-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.184610+00:00"}}