{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-10_5_StR_462_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"5 StR 462/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„>=\n\n5 StR 462/93 nn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nDetlef Sch m aus Ham.\ngeboren am. WEB 1963 in Lem.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n22. März 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel\nist zum Schuldspruch unbegründet. Insoweit hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt.\n\nDer Strafausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Fortführung\nseiner Tat Ende 1989 \"aus eigenem Antrieb\" freiwillig\naufgegeben, sich ein Jahr später mit der Mutter des geschädigten Kindes ausgesprochen und ihr und später auch\nseiner Ehefrau gegenüber sein Fehlverhalten eingeräumt.\nSein \"von echter Einsicht und Reue\" geprägtes Geständnis machte eine Vernehmung des Opfers überflüssig. Nach\nschwierigen Entwicklungsbedingungen hat er als Baggerführer eine feste Anstellung erlangt, die ihm monatliche Unterhaltsleistungen an die - jetzt geschiedene -\nEhefrau und seine Kinder in Höhe von 712 DM sowie eine\nmonatliche Tilgung der Familienschulden in Höhe von\n\n820 DM gestattet.\n\nBei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend\ndargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der\nStrafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl.\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).\n\nZwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen,\ndaß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird\n(BGHSt 29, 319). Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus\nder Rechtsprechung).\n\nASS\n\nInnerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen\ntrifft den Richter nach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die\nPflicht, die von der Strafe ausgehende wirkung für das\nkünftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29,\n319, 321).\n\nDie Aufnahme dieser spezialpräventiven Klausel als Ziel\ndes Strafzumessungsvorgangs in (jetzt) S 46 Abs. 1 StGB\ndurch das 1. Strafrechtsreformgesetz bedeutet für die\nBemessung der Strafe eine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf spezialpräventive Gesichtspunkte. Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß\ndie Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten\nTäter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24,\n40, 42).\n\nDer Strafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-462-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-462-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.586388+00:00"}}