{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-10_5_StR_451_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"5 StR 451/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 451/93 ER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz zZ EEE | zus Gem,\ngeboren am Mm 1951 in Kam:\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 1993\nnach S 349 Abs. 4 StPo\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Es hat ein Springmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg.\n\n3L\n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß dem Angeklagten\nbewußt gewesen ist, auf das weggenommene Geld keinen\nAnspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ging der Angeklagte davon aus, \"daß der Zeuge BrB seinem\nFreund Ba@MR Geld schulde und er, der Angeklagte, dies\neinzutreiben beauftragt sei\" (UA S. 15).\n\nDa ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert;\nhiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle\ndes Vorwurfs des schweren Raubes. § 265 Abs. 1 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß\nsich der Angeklagte anders als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon\nnicht erfaßt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-451-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-451-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.568058+00:00"}}