{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-08-10_5_StR_430_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"5 StR 430/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nSwen O ED aus GUOEe,\ndort geboren am WB. EB 1970,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. August 1993 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. März 1993 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 30. März 1993 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer\nAufklärungsrüge begründet. Nachdem der Verteidiger\ndurch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf\ndie Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nach S 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen worden war, stellte er\nden Antrag, ihm zur Nachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren.\n\n34\n\nDer Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen,\nnicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st.\nRspr., BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils\nm.w.Nachw.). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,\nsondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge\nnicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl.\nBGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt hilfsweise angestellten Erwägungen unbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nLaufhütte Harms .. Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-430-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/5-str-430-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.550954+00:00"}}